BGH · I ZB 10/15 vom 08.10.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Auch eine Befugnis zur Streitwertänderung durch den Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht nicht mehr, weil das Verfahren nicht mehr beim Bundesgerichtshof in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen

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ZBBundesgerichtshofHamburgBeschwerdestatthaftGKGZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 10/15 vom 8. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 29. Januar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 20.350 € Gründe: Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist wegen der Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft. Auch eine Befugnis zur Streitwertänderung durch den Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht nicht mehr, weil das Verfahren nicht mehr beim Bundesgerichtshof in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, VersR 1989, 817). -3- 2 Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig- keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.). Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 U 245/11 -