BGH · I ZB 120/14 vom 21.05.2015
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main -16. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Zum anderen findet gegen Beschlüsse in Verfahren der einstweiligen Verfügung - wie vorliegend - keine Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).