BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 118/14
vom 4. Februar 2015 in der Rechtsbeschwerdesache
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe -1. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1 1. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist
unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Beschwerdeeinreichung unwirksam, denn die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Zum anderen ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskosten-
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hilfe zurückgewiesen worden ist, auch bei Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
2 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist zu-
rückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wie vorstehend unter 1. ausgeführt, ist die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar.
Büscher Koch Löffler
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 3.12.2014 -IW 103/14 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 5.5.2014 -30 158/14 -