BGH · I ZB 116/15 vom 14.01.2016

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Lüneburg zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers nicht zuständig. 3 Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Nach § 66 Abs.3 Satz 3, Abs.4 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zu dem Oberlandesgericht statt (vgl. Das Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist deshalb in eine weitere Beschwerde umzudeuten.

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RechtsmittelOberlandesgerichtZBBundesgerichtshofBeschwerdeLüneburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 116/15 vom 14.Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB116.15.0 -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. August 2015 an das Oberlandesgericht Celle abgegeben. Gründe: 1 I. Das Amtsgericht Uelzen hat mit Beschluss vom 20. Juli 2015 die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnungen vom 21. April 2015 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Lüneburg zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers. 2 II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers nicht zuständig. 3 Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zu dem Oberlandesgericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 -1 ZB 77/12, juris -3- Rn. 16; Beschluss vom 19. November 2015 - I ZB 100/15, juris Rn. 3). Eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4 III. Das Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist deshalb in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben, dem Vorbehalten ist, über das mangels Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 20.07.2015 - 14-0106952-01-N -LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.08.2015 - 5 T 81/15 -