BGH · I ZB 114/14 vom 03.03.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 eingelegten Beschwerde begehrt sie die Herabsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 30.000 €. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs.3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Schlagwörter

Streitwerts€ZBStuttgartunzulässigBeschwerdeBüscher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 114/14 vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 2.676,00 € Gründe: 1 Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 durch das Berufungsgericht erfolgte Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 60.000 €. Mit ihrer am 5. Dezember 2014 eingelegten Beschwerde begehrt sie die Herabsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 30.000 €. 2 Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. -3- 3 Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde zu werten ist, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, juris Rn. 4 mwN). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 06.06.2014 -21 0 1/14 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2014 - 2 U 68/14 -