BGH · I ZB 107/15 vom 02.12.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ge- BGH, Beschluss vom 21. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2015 ist unstatthaft und damit unzulässig, weil dieser Beschluss als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZPOAnhörungsrügeZBRechtskraftunzulässigBüscherSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 107/15 vom 2. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2015 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1 I. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ge- gen den Senatsbeschluss vom 18. November 2015 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 15. April 2015 -1 ZB 16/15, juris mwN). 2 II. Die vom Schuldner weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Ge- genvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2015 ist unstatthaft und damit unzulässig, weil dieser Beschluss als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 Rn. 2). Büscher Schaffert Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Überlingen, Entscheidung vom 17.07.2015 -4 M 3733/15 -LG Konstanz, Entscheidung vom 13.10.2015 - A 12 T 210/15 - Kirchhoff