Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
1 ZB 107/07 BESCHLUSS vom 14. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmelduna Nr. 304 73 685.6
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere
Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG. Zudem ist sie nicht innerhalb der Frist des § 85 Abs. 1 MarkenG eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde dem Anmelder am 9. Oktober 2007 wirksam zugestellt, die Rechtsbeschwerde ist erst am 12. November 2007 beim Bundesgerichtshof eingegan-
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gen. Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde auch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 85 Abs. 5 MarkenG).
2 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend
mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.09.2007 - 33 W(pat) 93/07 -