BGH · I ZB 107/07 vom 14.02.2008

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Zudem ist sie nicht innerhalb der Frist des § 85 Abs. 1 MarkenG eingelegt worden. Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde auch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 85 Abs. 5 MarkenG).

Zitierte Normen

Schlagwörter

14MarkenGkochenunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 1 ZB 107/07 BESCHLUSS vom 14. Februar 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmelduna Nr. 304 73 685.6 -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: 1 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG. Zudem ist sie nicht innerhalb der Frist des § 85 Abs. 1 MarkenG eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde dem Anmelder am 9. Oktober 2007 wirksam zugestellt, die Rechtsbeschwerde ist erst am 12. November 2007 beim Bundesgerichtshof eingegan- -3- gen. Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde auch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 85 Abs. 5 MarkenG). 2 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.09.2007 - 33 W(pat) 93/07 -