Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
1 ZB 105/07 BESCHLUSS vom 14. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 405 05 698.2
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1 Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007,
der den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückweist, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 24 Satz 3 GeschmMG, § 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG. Sie ist daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.
-3-
2 Entsprechend ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.10.2007 - 10 W(pat) 702/06 -