IZB 103/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. August 2008 in der Rechtsbeschwerdesache
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.359,80 €.
Gründe:
1 I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ab. Mit der Abwehr des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs beauftragte die Antragsgegnerin vorprozessual ihren Verfahrensbevollmächtigten. In dem Urteil im anschließenden Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
2 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, unter Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG (Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zu dem RVG) eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach
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Nr. 2300 W RVG und eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG festzusetzen.
3 Das Landgericht hat dem Antrag teilweise nicht entsprochen. Es hat die
Hälfte der Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen (OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 255).
4 Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin
ihren Antrag auf Festsetzung der Geschäftsgebühr von 1.359,80 € weiter.
5 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-
gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
7 Die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten, die dem Abgemahnten für
die Reaktion auf eine Abmahnung entstünden, zählten ebenso wenig wie die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Reaktion auf die Abmahnung diene nicht der Prozessvorbereitung. Darauf, ob ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehe, komme es nicht an.
8 Als Verfahrensgebühr festsetzungsfähig sei allein der um die anteilige
Anrechnung der Geschäftsgebühr verminderte Betrag.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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10 a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, BeschI. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Tz. 12; ebenso: OLG Koblenz JurBüro 2005, 313; MünchKomm.ZPO/Giebel, 3. Aufl., §91 Rdn. 92; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rdn. 21, Stichwort: Außergerichtliche Anwaltskosten; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., Nr. 3100 W Rdn. 199; a.A. zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO OLG Frankfurt am Main AGS 2004, 276). Dementsprechend können weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 -1 ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 ff. = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, m.w.N. zu dem Streitstand) noch die für die vorprozessuale Abwehr von Ansprüchen der Partei entstandene Gebühr nach Nr. 2300 W RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Tz. 5; a.A. OLG Hamburg MDR 2006, 57).
11 b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im Kostenfestsetzungsverfahren sei die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG vorgesehene Kürzung gegen die unterlegene Partei festzusetzen, wenn die Festsetzung der Geschäftsgebühr ausgeschlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG vorgesehene Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr, die denselben Gegenstand betrifft, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; Beschl. v. 30.4.2008 - Ill ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Tz. 4).
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12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 O 473/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2007 -1-20 W 139/07 -
Büscher