BGH · I ZB 101/08 vom 12.11.2009
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die für die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlichen besonderen Umstände setzen, wenn sie nicht aus der Natur des Streitfalls folgen, jedenfalls voraus, dass die außergerichtliche Bearbeitung der Sache aufgrund einer allgemeinen Maßnahme der Betriebsorganisation und nicht nur im Einzelfall für die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der auswärtige Rechtsanwalt seine Kanzlei hat. Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und gab dem Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens auf.Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Verfügungsbeklagten unter anderem Reisekosten ihres Verfahrens- 8 Die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts sei zwar als zweckentsprechende Rechtsverteidigung dann gerechtfertigt, wenn die unternehmensinterne Bearbeitung an dem Ort stattfinde, an dem der beauftragte Rechtsanwalt ansässig sei. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Rechtsverfolgung bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz der Partei noch am Sitz des Prozessgerichts ansässig sei, könne aber nur ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn die Partei dem Anwalt als "ausgelagertem Hausanwalt" alle ihre Verfahren zur weiteren selbständigen Bearbeitung ohne weitere Instruktionen überlasse. Das Beschwerdegericht hat die Reisekosten des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten von München nach Darmstadt und ein entsprechend berechnetes Abwesenheitsgeld im Ergebnis mit Recht als nicht erstattungsfähig erachtet. 10 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. 11 Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. Denn für die Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH GRUR 2007, 726 Tz. 14 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI). 12 Im Hinblick auf die gewählte Betriebsorganisation hat es der Bundesgerichtshof für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts auch ausreichen lassen, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, Beschl. Dagegen ist es für sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten angesehen worden, wenn eine am Sitz des Prozessgerichts oder in dessen Nähe an- Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (vgl. dere Umstände verneint, die es rechtfertigen könnten, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch die an ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz verklagte Partei als notwendig erscheinen zu lassen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Beschwerdegerichts zu folgen ist, dass die erforderlichen besonderen Umstände stets bereits dann ausscheiden, wenn eine Partei außer dem mit der Prozessführung betrauten Anwalt noch einen "Inkassoanwalt" beschäftigt. Entscheidend gegen die Notwendigkeit der Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts spricht im Streitfall aber bereits der Umstand, dass nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die unternehmensinterne Organisation der Verfügungsbeklagten zu 1 keine regelmäßige vorprozessuale Bearbeitung von Streitfällen, wie sie typischerweise Aufgabe der Rechtsabteilung eines Unternehmens ist, am Kanzleisitz des auswärtigen Rechtsanwalts vorsieht. Folgen die für die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlichen besonderen Umstände - wie hier - nicht aus der Natur des Streitfalls, so setzen sie aber jedenfalls voraus, dass die außergerichtliche Bearbeitung der Sache aufgrund einer allgemeinen Maßnahme der Betriebsorganisation und nicht nur im Einzelfall für die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der auswärtige Rechtsanwalt seine Kanzlei hat.