BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 100/15
vom 19. November 2015
in Sachen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. September 2015 an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.
Gründe:
1 I. Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 5. August 2015 den
Streitwert für die von der Klägerin gegen die beiden Beklagten beabsichtigte Klage auf 4.000 € festgesetzt und die Zustellung der Klageschrift von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 381 € abhängig gemacht. Die gegen die Festsetzung des Streitwertes und die Anordnung der Vorauszahlung gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht Aachen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Beschwerde" und "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin.
2 II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel
der Klägerin nicht zuständig.
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3 Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vor-
herigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt. Die Vorschriften des § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 GKG sind entsprechend anwendbar (§ 67 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Anordnung einer Vorauszahlung und der Festsetzung des Streitwerts nicht die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof, sondern gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG allein die weitere Beschwerde zu dem Oberlandesgericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 16). Eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (BGH aaO juris Rn. 10).
4 III. Das Rechtsmittel der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ist deshalb
in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist danach zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben, dem die Entscheidung
darüber Vorbehalten ist, über das mangels Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden.
Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 05.08.2015 - 101 C 287/15 -LG Aachen, Entscheidung vom 14.09.2015 - 2 T 217/15 -