BGH · I ZA 8/14 vom 18.08.2014
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Leitsatz / Zusammenfassung
Dr. Büscher und die Richter Pokrant, Prof. Der Antrag des Schuldners, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. 1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht statthaft ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 26. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht von Ver-fassungs wegen geboten (vgl.