BGH · I ZA 8/14 vom 18.08.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Büscher und die Richter Pokrant, Prof. Der Antrag des Schuldners, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. 1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht statthaft ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 26. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht von Ver-fassungs wegen geboten (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZAZBZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 8/14 vom 18. August 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht statthaft ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 26. Mai 2014 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 -1 ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht von Ver-fassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 -II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2). Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2014 - 664 M 392/14 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2014 - 25 T 280/14 - Schaffert