Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 8/13
vom 18. September 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1 Der Antrag des Schuldners vom 16. Juli 2013 ist als Antrag auf Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. Juli 2013 in Betracht kommt.
2 Die Rechtsbeschwerde des Schuldners bietet keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2012 - 28 C 14418/12 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2013 - 22 T 8/13 -