BGH · I ZA 8/12 vom 02.10.2012
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde, die sich nach dem Wortlaut seines Antrags gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel entgegen der Antragsfassung unmittelbar gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren findet nur im Fall ihrer - vorliegend nicht ausgesprochenen - Zulassung durch das Beschwerdegericht statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).