BGH · I ZA 8/11 vom 21.07.2011
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Leitsatz / Zusammenfassung
1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Juli 2011 der Sache nach Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt, bestehen keine Erfolgsaussichten, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist. Soweit sich die Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Vollstreckungsschutz durch das Beschwerdegericht wendet, bestehen ebenso keine Erfolgsaussichten. Das für eine dahin gehende Anfechtung einzig in Betracht kommende Rechtmittel der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit die Schuldnerin die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdege-