BGH · I ZA 7/15 vom 30.07.2015
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Leitsatz / Zusammenfassung
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: 1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 12. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGFI, Beschluss vom 10. Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar.