BGH · I ZA 7/15 vom 30.07.2015

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: 1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 12. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGFI, Beschluss vom 10. Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar.

Zitierte Normen

Schlagwörter

Prozesskostenhilfe30BeschwerdegerichtZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 7/15 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 12. Februar 2015 -12 W 40/14) ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGFI, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im an- gefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Büscher Schaffert Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 17.06.2014 -50 122/14 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.02.2015 - 12 W 40/14 - Kirchhoff