BGH · I ZA 7/14 vom 04.09.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. 1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist zurückzuweisen. 2 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen

Schlagwörter

ProzesskostenhilfebeabsichtigenZPOBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 7/14 vom 4. September 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 ZPO. 2 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies war hier nicht der Fall. -3- 3 Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig- keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f.). Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2014 - 11 W 10/14 -