BGH · I ZA 7/03 vom 29.01.2004

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Leitsatz / Zusammenfassung

Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Die Entscheidung, deren Anfechtung die Klägerin beabsichtigt, ist wegen des im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht mit einem Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof anfechtbar (vgl.

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BundesgerichtshofZPO29UllmannBergmannOberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 29. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Entscheidung, deren Anfechtung die Klägerin beabsichtigt, ist wegen des im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht mit einem Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2003 -1 ZB 22/02, NJW 2003, 1531 f., zu dem Abdruck in BGHZ 154, 102 vorgesehen). Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann