BGH · I ZA 6/15 vom 23.09.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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23ZASchwonkeSchaffertLöfflerBüscher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 6/15 vom 23. September 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren anfallenden Fragen, die das Landgericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst haben, sind durch den Senat inzwischen im Sinne des Gläubigers entschieden (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015-1 ZB 64/14). Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 03.03.2015 - 2 M 255/15 -LG Traunstein, Entscheidung vom 12.05.2015 - 4 T 1392/15 -