BGH · I ZA 6/08 vom 05.02.2009
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Leitsatz / Zusammenfassung
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 26. Die Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Markeninhaberin zu 2 innerhalb der für sie laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde weder dieses Rechtsmittel eingelegt noch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gestellt hat, so dass der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Beschluss insoweit rechtskräftig geworden ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.