BGH · I ZA 6/08 vom 05.02.2009

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 26. Die Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Markeninhaberin zu 2 innerhalb der für sie laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde weder dieses Rechtsmittel eingelegt noch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gestellt hat, so dass der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Beschluss insoweit rechtskräftig geworden ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Schlagwörter

BornkammkochenMarkeninhaberinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5. Februar 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Markeninhaberin zu 2 innerhalb der für sie laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde weder dieses Rechtsmittel eingelegt noch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gestellt hat, so dass der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Beschluss insoweit rechtskräftig geworden ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der weiteren Gegenvorstellung der Markeninhaberin zu 1 hat es mit der Mitteilung im Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 sein Bewenden. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2008 - 26 W(pat) 126/05 -