BGH · I ZA 6/08 vom 02.10.2008
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag der Markeninhaberin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 26. Das Bundespatengericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4. Juli 2005 in dem mit der Rechtsbeschwerde anzufechtenden Beschluss mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel wäre, da die Markeninhaberin zu dem Zeitpunkt seiner Einlegung noch minderjährig gewesen sei, nicht nur vom Vater der Markeninhaberin, sondern gemäß § 1629 BGB auch von deren Mutter einzulegen gewesen; diese aber habe die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet und auch eine nachträgliche Genehmigung der Schriftsätze ihres Mannes ausdrücklich ausgeschlossen.