Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 5/15
vom 12. November 2015 in dem Verfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
1 Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzuläs-
sig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.08.2014 - 217 C 6/14 -LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2015 - 15 T 19/14 -
Löffler