BGH · I ZA 5/14 vom 24.09.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. gung von Verfahrenskostenhilfe für eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 8. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist danach unbegründet, weil die Anmelderin zu den entsprechend § 116 ZPO geltenden Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nichts vorgetragen hat. Sie ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe erhalten kann. Zu den weiteren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, das heißt dazu, ob ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen in der Lage sind und inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, enthält der Vortrag der Anmelderin ebenfalls keine Angaben.

Schlagwörter

RechtsverfolgungVoraussetzungAnmelderinZPOentsprechenVerfahrenskostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 5/14 vom 24. September 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag der Anmelderin vom 27. April 2014 ist als Antrag auf Bewilli- gung von Verfahrenskostenhilfe für eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 8. April 2014 in Betracht kommt. 2 Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Rechtsbeschwerden in Markensachen gelten gemäß § 88 Abs. 1 Satz 3 MarkenG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 PatG die §§ 114 bis 116 ZPO entsprechend. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist danach unbegründet, weil die Anmelderin zu den entsprechend § 116 ZPO geltenden Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nichts vorgetragen hat. 3 Die Anmelderin hat als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Anmeldung einer Marke am Rechtsverkehr teilgenommen und ist in diesem Rahmen im Markenbeschwerdeverfahren parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343, 347). Sie ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe erhalten kann. Die Anmelderin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass die Kosten der Rechtsverfolgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Zu den weiteren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, das heißt dazu, ob ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen in der Lage sind und inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, enthält der Vortrag der Anmelderin ebenfalls keine Angaben. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.04.2014 - 27 W(pat) 546/13 -