BGH · I ZA 5/08 vom 26.06.2008

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dem Beklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. v. 16.3.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Beschl. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten am 8. Der ausgefüllte Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dagegen erst dem Original des Prozesskostenhilfeantrags beigefügt, das am 14. Mai 2008 auf dem Postweg eingegangen ist.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ProzesskostenhilfeBeschlZANJWFamRZZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 5/08 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt werden kann. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, obwohl die Mo- natsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits am 8. Mai 2008 abgelaufen ist. Dem Beklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Beklagte hätte hierfür innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen müssen, und zwar einschließlich der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 16.3.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Beschl. v. 7.10.2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; Beschl. v. 26.10.2005 - XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32, 33; BFH, Beschl. v. 27.10.2004 - VII S 11/04, NJW 2005, 1391). Dies ist nicht geschehen. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten am 8. Mai 2008 per Telefax eingegangen. Der ausgefüllte Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dagegen erst dem Original des Prozesskostenhilfeantrags beigefügt, das am 14. Mai 2008 auf dem Postweg eingegangen ist. 3 Bornkamm Pokrant Büscher 4 Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 12.10.2007 - 44 O 79/06 -OLG Dresden, Entscheidung vom 25.03.2008 - 14 U 1851/07 -