BGH · I ZA 4/15 vom 12.11.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: 2 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzu- Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Prozesskostenhilfe12FeddersenBüscher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/15 vom 12. November 2015 in dem Verfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzu- lässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Büscher Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.09.2014 - 231 C 107/14 LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2015 - 15 T 17/14 - Löffler