BGH · I ZA 4/14 vom 18.09.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: 2 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 26. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZAZBZPO18RechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/14 vom 18. September 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht statthaft. 2 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 26. März 2014 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 -IXZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 -1 ZA 8/14, juris). Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.10.2013 - 81 O 242/07 SH I -OLG Köln, Entscheidung vom 26.03.2014 - 6 W 198/13 -