BGH · I ZA 4/13 vom 17.07.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, weil eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 26. 2 Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Das Bundespatentgericht hat insbesondere nicht das rechtliche Gehör des Markeninhabers verletzt (§ 83 Abs.3 Nr. 3 MarkenG).

Schlagwörter

MarkeninhaberMarkenGVerfahrenskostenhilfeBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

1 ZA 4/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in dem Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffend die Marke Nr. 39 845 189 -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, weil eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 26. Februar 2013 keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 114 ZPO entsprechend). 2 Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur begründet, wenn einer der in § 83 Abs. 3 MarkenG abschließend aufgezählten Verfahrensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall. Das Bundespatentgericht hat insbesondere nicht das rechtliche Gehör des Markeninhabers verletzt (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Es hat sich mit dem für seine Entscheidung maßgeblichen Vorbringen des Markeninhabers im Einzelnen auseinandergesetzt. Aus der Entscheidung ergibt sich - anders als vom Markeninhaber angenommen -, dass der Lauf des Widerspruchsverfahrens und die vom Markeninhaber behauptete unzutreffende Aus- kunft des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag, die Löschungsverfügung rückgängig zu machen, nicht rechtfertigen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.02.2013 - 24 W(pat) 25/12 -