BGH · I ZA 4/12 vom 16.08.2012

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. 1 Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

16BornkammDüsseldorfZPOLöfflerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/12 vom 16. August 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN). Bornkamm Büscher Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2012 - 12 0 475/11 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2012 -1-20 W 44/12 -