Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 4/12
vom 16. August 2012 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel ge-
gen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN).
Bornkamm Büscher Kirchhoff
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2012 - 12 0 475/11 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2012 -1-20 W 44/12 -