BGH · I ZA 4/03 vom 04.12.2003

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Leitsatz / Zusammenfassung

August 2003 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Die Antragstellerin will sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wenden, durch den einem Dritten im Rahmen eines bei diesem Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 gewährt worden ist. Aufl., § 83 Rdn. 15), so daß die beabsichtigte nicht zugelassene Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zitierte Normen

Schlagwörter

MarkengesetzUllmannzugelassenBergmannBundesgerichtshofBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/03 vom 4. Dezember 2003 in der Beschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag vom 12. August 2003 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wird abgelehnt. Gründe: Die Antragstellerin will sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wenden, durch den einem Dritten im Rahmen eines bei diesem Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 gewährt worden ist. Eine solche Entscheidung ist jedoch nicht mit einem Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof anfechtbar (§ 82 Abs. 2 MarkenG; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 4; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 83 Rdn. 15), so daß die beabsichtigte nicht zugelassene Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Büscher Bergmann Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant