BGH · I ZA 3/16 vom 18.08.2016

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Leitsatz / Zusammenfassung

1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Die von dem Schuldner beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 12. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. August 2014 -I ZA 8/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZAZBZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 3/16 vom 18. August 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECU :DE: BGH:2016:180816BIZA3.16.0 -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Die von dem Schuldner beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 12. April 2016 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 -1 ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 -I ZA 8/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 -I ZA 15/14 Rn. 2; Beschluss vom 7. Oktober 2015 -1 ZB 49/15, juris Rn. 1). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Osterholz-Scharmbeck, Entscheidung vom 12.11.2015 -12 M 369/15 -LG Verden, Entscheidung vom 12.04.2016 - 6 T 235/15 -