BGH · I ZA 2/83 vom 26.01.1984
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Leitsatz / Zusammenfassung
Das Berufungsgericht ist zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, daß er auch nach Beendigung des Vertrages Provisionsansprüche selbst dann noch haben könnte, wenn er die Bearbeitung der Kunden nicht in dem Umfang vornahm, wie es nach § 12 des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages erforderlich gewesen wäre, weil das Verbot der weiteren Bearbeitung, das die Beklagte ausgesprochen hatte, nicht gültig war. Es 1st den Vertrage nänlich nicht zu entnehnen, daß den Antragsteller ein Kundenkreisschutz zugesagt worden sein sollte, denn die Parteien haben auch in § 3 Abs.3 auf die "bearbeiteten" Kunden abgestellt. Die Provision sollte danit nicht unabhängig von einer Tätigkeit des Antragstellers bleiben. Das von den Antragsteller in diesen Zusammenhang auf gezeigte besondere Interesse an einer anderen Vertragsgestaltung hat, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, in den Vertrag keinen Niederschlag gefunden, und der Antragsteller hat auch keine für die Revision beachtlichen Rechtsfehler ln der Auslegung aufzeigen können. Da, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, Bestellungen nicht von der Firna Dainler Benz, die ln den Bereich des Antragstellers ihren Sitz hat, und die der Antragsteller auch häufig auf gesucht hat, sondern von deren selbständiger Filiale in GflHH auf gegeben worden sind, war die Tätigkeit des Antragstellers nicht ursächlich für diese Bestellungen. Das Berufungsgericht hat dieses Ergebnis der Bewelsaufnahne entnonmen, und dazu festgestellt, daß die Firna Dainler Benz, die nit ihrer Zentrale in Bereich des Klägers arbeitete, gerade eine Abnahne der Produkte ablehnte, und sie lediglich die Tätigkeit der selbständigen Niederlassung neben deren eigener Verantwortung duldete.