BGH · I ZA 2/83 vom 26.01.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Berufungsgericht ist zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, daß er auch nach Beendigung des Vertrages Provisionsansprüche selbst dann noch haben könnte, wenn er die Bearbeitung der Kunden nicht in dem Umfang vornahm, wie es nach § 12 des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages erforderlich gewesen wäre, weil das Verbot der weiteren Bearbeitung, das die Beklagte ausgesprochen hatte, nicht gültig war. Es 1st den Vertrage nänlich nicht zu entnehnen, daß den Antragsteller ein Kundenkreisschutz zugesagt worden sein sollte, denn die Parteien haben auch in § 3 Abs.3 auf die "bearbeiteten" Kunden abgestellt. Die Provision sollte danit nicht unabhängig von einer Tätigkeit des Antragstellers bleiben. Das von den Antragsteller in diesen Zusammenhang auf gezeigte besondere Interesse an einer anderen Vertragsgestaltung hat, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, in den Vertrag keinen Niederschlag gefunden, und der Antragsteller hat auch keine für die Revision beachtlichen Rechtsfehler ln der Auslegung aufzeigen können. Da, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, Bestellungen nicht von der Firna Dainler Benz, die ln den Bereich des Antragstellers ihren Sitz hat, und die der Antragsteller auch häufig auf gesucht hat, sondern von deren selbständiger Filiale in GflHH auf gegeben worden sind, war die Tätigkeit des Antragstellers nicht ursächlich für diese Bestellungen. Das Berufungsgericht hat dieses Ergebnis der Bewelsaufnahne entnonmen, und dazu festgestellt, daß die Firna Dainler Benz, die nit ihrer Zentrale in Bereich des Klägers arbeitete, gerade eine Abnahne der Produkte ablehnte, und sie lediglich die Tätigkeit der selbständigen Niederlassung neben deren eigener Verantwortung duldete.

Zitierte Normen

Schlagwörter

TätigkeitBenzBerufungsgerichtsonstigRechtsfehlerKundeErgebnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i za 2/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Bernhard Klägers und Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen vertreten durch den Geschäftsführer Wolf A^mt, F0HBstr&6e 3, idR» Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■■, / Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees am 26. Januar 1984 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung der Prozeß-kostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe : Es kann für die Entscheidung über den Antrag dahingestellt bleiben, ob bei dem Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vörliegen. Die von ihm beabsichtigte Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Das Berufungsgericht ist zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, daß er auch nach Beendigung des Vertrages Provisionsansprüche selbst dann noch haben könnte, wenn er die Bearbeitung der Kunden nicht in dem Umfang vornahm, wie es nach § 12 des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages erforderlich gewesen wäre, weil das Verbot der weiteren Bearbeitung, das die Beklagte ausgesprochen hatte, nicht gültig war. Das wird auch von dem Antragsteller nicht angegriffen. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist aber, daß es sich bei der Firma Daimler Benz um einen "geschützten Kunden” handelte. Hierzu hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Parteivereinbarungen entnommen, daß es nach § 3 Abs. 3 der getroffenen Vereinbarung der Beklagten Möglich sein sollte, die zugunsten des Antragstellers sprechende Vernutung einer Ursächlichkeit zu widerlegen. Diesen Ausgangspunkt ist aus RechtsgrUnden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu widersprechen. Es 1st den Vertrage nänlich nicht zu entnehnen, daß den Antragsteller ein Kundenkreisschutz zugesagt worden sein sollte, denn die Parteien haben auch in § 3 Abs. 3 auf die "bearbeiteten" Kunden abgestellt. Die Provision sollte danit nicht unabhängig von einer Tätigkeit des Antragstellers bleiben. Das von den Antragsteller in diesen Zusammenhang auf gezeigte besondere Interesse an einer anderen Vertragsgestaltung hat, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, in den Vertrag keinen Niederschlag gefunden, und der Antragsteller hat auch keine für die Revision beachtlichen Rechtsfehler ln der Auslegung aufzeigen können. Da, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, Bestellungen nicht von der Firna Dainler Benz, die ln den Bereich des Antragstellers ihren Sitz hat, und die der Antragsteller auch häufig auf gesucht hat, sondern von deren selbständiger Filiale in GflHH auf gegeben worden sind, war die Tätigkeit des Antragstellers nicht ursächlich für diese Bestellungen. Das Berufungsgericht hat dieses Ergebnis der Bewelsaufnahne entnonmen, und dazu festgestellt, daß die Firna Dainler Benz, die nit ihrer Zentrale in Bereich des Klägers arbeitete, gerade eine Abnahne der Produkte ablehnte, und sie lediglich die Tätigkeit der selbständigen Niederlassung neben deren eigener Verantwortung duldete. Soweit der Antragsteller hier geltend nacht, er sei zuninde-stens nitursächlich für die Bestellungen geworden, ersetzt er die von den Berufungsgericht vorgenomnene Beweiswürdigung durch eine eigene. Danit aber ist er in Revisionsverfahren ausgeschlossen, denn Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Tatsachen übersehen oder ln sonstiger Welse Verfahrens!ehlerhaft zu den von Ihn gefundenen Ergebnis gelangt wäre, sind weder ersichtlich, noch werden Insoweit Rechtsverletzungen von den Antragsteller vorgetragen. Da das Urteil auch sonstige Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war der ProzeBkostenhllfeantrag zurückzuweisen. v. Gi Merkel Erdnann Teplitzky Mees