des
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Transportunternehmers
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Walter B
Klägers und Antragstellers,
- P r o z e ß b e v o 11 m ä c h t i g t e r
.Recht sanv/a
zur Is traß
gegen
den Bierver3.ag Karl Heinz G-hV?
An Inhaber Karl Heinz
wohnhaft
Beklagten und Antragsgegner,
- 2
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an) 180 September 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle,. Dr0 Sprenkmann, Dr«, Mösl, Alff und Dra Merkel
beschlossene
Unter Abänderung des Beschlusses vom 3» Juli 1968 wird dem Kläger als Revioionskläger für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt0
Ihm wird zur vorläufig unentgeltlichen '-atr-nelimung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr* und zur
vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet o.
Grund e
Nachdem der Kläger glaubhaft gemacht hat, daß er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Revisionsverfahrens zu bestreiten, und weiterhin glaubhaft gemacht hat, daß die verzügerliche Vorlage der angeforderten Bescheinigung des Finanzamts nicht von ihm zu vertreten ist, war ihm unter Abänderung des Beschlusses vom 3o Juli 1968 das Armetirecht zu bewilligen«. Maßgebend .dafür war, daß nach den.in der Begründung des Armenrochts-gesucho für die Revicionsinstanz angekündigten Verfahrens-rügen die beabsichtigte Durchführung des Revisionsverfahrens hinreichende Aussicht auf Ez’folg bietet* Der Senat
ist dabei von folgenden Erwägungen ausgegangen:
1. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht trotz der einleitenden. Bemerkung in den Gründen des Berufungsurteils (BU 8), an den Nachweis der mündlichen Aufhebung eines schriftlichen Vertrages seien im Streitfall strenge Anforderungen zu stellen, die Bev/eis-last unrichtig beurteilt hat» Bafür spricht einmal der Satz (BU 11), es sei dem Kläger nicht gelungen, den Nachv/eio der einverständlichen Aufhebung des Bauerbeschäftigungsvertrages zu entkräften, aber auch die weitere Erwägung (BU 12 unter 2), die Aussage des beugen Andress, des Verkäufers dos neu erworbenen Fahrzeugs des Klägers, beweise nicht, "daß die Parteien eine Portsetzung des Bauervertrages vereinbart hätten'*, und schließlich die Auffassung (BU 13 unter 4) 5 der Umstand, daß der Kläger im Jahre 1964 ein zusätzliches Pahrzeug angeschafft habe, spreche gleichfalls nicht, für eine Fortsetzung des BauerVertrages 0
20 Mit der Erwägung (BU 9 oben), dem Kläger sei zuzugeben, daß die Parteivernehmung des im vorliegenden Rechtsstreit beweispflichtigen Beklagten in der Sache 2 a C 616/64 AG Mülhcim/Ruhr keinen Hinweis auf eine Aufhebung des Vertrages gebe, ist diese Parteivernehmung insbesondere hinsichtlich ihres Schlußabsatzes nicht erschöpfend gewürdigt®
Auch die Würdigung der Aussage Ludwiczak (BU 9) begegnet rechtlichen Bedenken; denn sic läßt nicht erkennen, ob dem Berufungsgericht die Möglichkeit bewußt gewesen ist, die Äußerung des Beklagten gegenüber dem Zeugen, der Kläger
fahre In Zukunft ohne Dauervortrag und erhalte nur noch von fall au Pall Einzelaufträge, enthalte nur eine An-v/eisung des Beklagten, ohne daß dem eine einverständliche Aufhebung des Vertrages zugrunde liege0
3o Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, in den Handakten des Rechtsanv/alts Dr«, Bertermann ließen sich Anhaltspunkte für eine cinverständliche Aufhebung des Vertrages finden (EU 9, 10) o Dem Schreiben des Rechtsanv/alts Dr0 an Rechtsanwalt i'^H^ vom 19o Februar 1965 ist vielmehr zu entnehmen, daß der Kläger keine Abschrift des Schreibens des Beklagten vom 200 Januar 1964 erhalten hato Wollte das Berufungsgericht die Kenntnis des Klägers von diesem Schreiben,nach dessen Inhalt sich der Kläger einverstanden erklärt hat, ohne Vertrag für den Beklagten zu fahren (vgl0 GA 22), annehmen, dann konnte es diese Annahme nicht auf den Inhalt der Handakten stützen»
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff
Merkel