Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 2/04
vom 29. April 2004 in Sachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Januar 2004 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts zu bewilligen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). Es ist keiner der Gründe ersichtlich, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen (§ 83 Abs. 3 MarkenG).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert
Bergmann