BGH · I ZA 1/55
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Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatz; Ein Urheber, der die Erlaubnis erteilt * daß ein von ihm verfaßtes Drehbuch für die'Herstellung eines Eilmwerkes verwendet wird, gibt damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Filmes durch Vervielfältigung* Verbreitung und öffentliche Vorführung« Der Kläger nimmt für sich das Urheberrecht an der Idee des Filmes und an einem Drehbuchentwurf vom 12 0 September 1947 in Anspruch und leitet daraus und aus seiner Mitarbeit bei der Herstellung des Filmes ein Miturheberrecht an dem Filmwerk her* Auf Grund dieses von ihm in Anspruch g enommenen Miturheberrechts hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 Klage auf Auskunftsertei-lung erhoben«, welche Filme und welche Art von Filmen nach dem Drehbuchentwurf vom 12e September 1947 hergestellt worden seien«, Er hat weiterhin u«a, beantrage, die Beklagten zu 1 - 3 zur Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben zu verurteilen, die seit dem 2o Oktober 1947 durch die Herstellung, den Verkauf«, den Verleih und die Vorführung des Filmes "Das Lied der Wildbahn" entstanden sind und noch entstehen werden,, Schließlich hat er beantragt, die Beklagten zur Zahlung der sich aus ihrer Abrechnung ergebenden Gewinn-betrage, deren Bezifferung bis zur erfolgten Rechnungslegung Vorbehalten bleibt, zu verurteilen« das einen Bestandteil dieses Vertrages bilde, herzustellen habe* Nach Ziffer ö war der Jagdverband verpflichtet, die Beklagte zu 1) bei der Durchführung aller Aufnahmen mit Hat und Tat zu unterstützen* Nach Ziffer 9 übernahm der Jagdverband die vollen Kosten für die Herstellung des Filmes* Ziffer 13 dieses Vertrages lautets "Zwischen dem Verband und dem Institut besteht Einigkeit darüber, daß sämtliche Hechte an den Filmen ... Ende 1948 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Jagdverband und dem Kläger* Der Kläger wurde seines Amtes als Leiter der Jagdschutzabteilung und Mitglied des Film-' Ausschusses enthoben* Erst nach diesem Zeitpunkt trat der Kläger erstmalig dem Jagdverband gegenüber mit Andeutungen hervor«, daß er als Mitverfasser des Drehbuchentwurfs vom 12* September 1947 und auf Grund seiner Mitwirkung bei den Dreharbeiten urheberrechtliche Ansprüche in Ansehung des Filmes geltend machen werde« pflichtete sich, weiterhin kostenlos .die Beratung und Unterstützung der Aufnahmegruppe in den Revieren durchzuführen (Ziffer 5)o Ziffer 6 dieser Vereinbarung lautet5 MDie Rechte, die dem Deutschen Jagdverband bezw0 dem Ministerium auf Grund der Vereinbarung vom 1«, 11 «,1947 zustehen, werden hiermit auf das Institut für Film und Bild übertragen”«, "Hierdurch erkläre ich, daß, nachdem ich als Pauschbetrag für meine Unkosten und Auslagen bei der Herstellung des Filmes ".Das Lied der Wildbahn» den Betrag von DM loOOO vom Landesjagdverband anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage» soweit über sie entschieden worden ist* abgewiesen« Das Berufungsgericht ist unter eingehender Würdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger weder einen Nachweis für eine urheberrechtlich bedeutsame Mitwirkung bei der Abfassung des Drehbuchentwurfes vom 12« September 1947 noch bei der eigentlichen Herstellung des Filmstreifens erbracht habe« 236 ZPO erhoben werden« Eine Auseinandersetzung mit diesen Rügen erübrigt sich jedoch, weil das Klagbegehren, soweit es Gegenstand des angefochtenen Urteils ist, auch dann keine Aussicht auf Erfolg verspricht, wenn die Behauptungen des Klägers über seinen Miturheberrechte begründenden Beitrag zur Schaffung des Filmes «Lied der Wildbahn" als richtig unterstellt werden« Der Kulturfilm «Lied der Wildbahn« steht als eigentümliche Schöpfung im Sinn des § 13 a KunstSchG unter Urheberrechtsschutz (BGHZ 9, 262 _2647)<, Sollte für die Herstellung dieses Films ein vom Kläger verfaßter Drehbuchentwurf benutzt worden sein und dieser Entwurf die Voraussetzungen für einen Urheberrechtsschutz erfüllen, und sollte der Kläger weiterhin, wie er behauptet, bei den eigentlichen Dreharbeiten in einer Miturheberrecht begründenden Weise mitgewirkt haben, so bedürfte es an sich zur Verwertung des Films durch Verkauf, Verleih oder öffentliche Vorführung der Einwilligung des Klägers« Diese Einwilligung hat aber der Kläger bereits stillschweigend erteilt, indem er unstreitig damit einverstanden war, daß seine hier in Präge stehende Mitarbeit an dem von ihm angeregten Filmvorhaben der Herstellung des Filmes zugute kommen und dementsprechend auch bei einer Auswertung des Films durch Ver leih oder öffentliche Vorführung genutzt werden sollten Ein Urheber, der die Erlaubnis erteilt, daß ein von ihm verfaßtes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag- den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, für die Herstellung eines Filmwerkes verwendet wird, gibt damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Filmes- d„ho zu seiner Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung«, Nach dem Referentenentwurf des BundesJustizministeriums zur Urheberrechtsreform soll eine entsprechen de Auslegungsregel ausdrücklich in das künftige Urheberrechtsgesetz aufgenommen werden (vgl § 92 Abs 1 des Entwurfes) o Schon nach geltendem Recht ist aber nach den das Filmrecht beherrschenden Hechtsgrundsätzen zu vermuten« daß die Erlaubnis, ein Werk zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen, die Einräumung der Befugnis einschließt, das Filmwerk zu vervielfältigen- zu verbreiten und öffentlich vorzuführen- Das gleiche gilt, wenn im Rahmen der Dreharbeiten ein unter Urheberrechtsschutz stehender unmittelbarer Beitrag zur Herstellung eines Filmes geleistet wirdo Der Filmproduzent, der mit der Herstellung des Filmes zu demeist ein erhebliches Kostenrisiko übernimmt, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht durch Einspruchsrechte Dritter an der seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwertung des Filmes gehindert zu werden«. So mußte sich im vorliegenden Fall auch der Kläger, der selbst keinerlei finanzielles Risiko einging, im klaren darüber sein, daß der .Jagdverband die Herstellungskosten für den Film nur übernehmen konnte, wenn er allein Träger der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte wurde, die er für die beabsichtigte Verwertung des Films benötigte«, Drehbuchautoren werden in der Filmv/irtschaft im allgemeinen durch einen Pauschalbetrag für die Übertragung ihrer Werknutzungsrechte abgefunden0 Es bestand aber für den Jagdverband im vorliegenden Falle deshalb keine Veranlassung, etwa vor Beginn der Dreharbeiten mit dem Kläger über seine Rechte an dem Drehbuchentwurf vom 12«, September 1947 und über etwaige Vergütungsansprüche zu verhandeln, weil der Kläger erst nach seinen Differenzen mit dem Jagdverband und nachdem er seine Mitwirkung bei der Durchführung des Filmvorhabens eingestellt hatte, erstmalig mit der Behauptung hervorgetreten ist, er sei Verfasser dieses Exposeso Vor diesem Zeitpunkt war weder für den Jagdverband noch das beklagte Institut ersichtlich, daß der Kläger aus seinen Anregungen, die er für die Gestaltung des Films gegeben hatte, irgendwelche urheberrechtlichen Ansprüche herleiten wollte, zu demal da der Kläger in dem Schreiben vom 12«, Oktober 1947 an das beklagte Institut selbst den Beklagten zu 3) als Verfasser des Drehbuchentwurfes bezeichnet und auch keinen Einspruch gegen § 16 des Vertrages vom lo November 1947 erhoben hatte, wonach allein der Beklagte zu 3)y als Drehbuchautor, Regisseur und Kameramann im Vorspann des Films genannt werden sollte« Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er diesen Vertrag nicht gekannt habe« V/enn er urheberrechtliche Ansprüche aus seiner Mitwirkung bei dem Filmvorhaben herleiten wollte, wäre es vielmehr Pflicht des Klägers gev/eken, sichüber die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Jagdverbcnd, dessen erweitertem Vorstand er angehörte, und dem beklagten Institut genau zu unterrichten« Y/ürde daraus, daß der Kläger der Verwendung des strittigen Drehbuchentwurfes für die Film-herstellung zustimmte - und zwar ohne irgendwelche Vergütungsansprüche zu erheben noch seine angebliche Autorenschaft nach außen kenntlich zu machen - nicht gefolgert, daß der Kläger alle etwaigen in seiner Person in Zusammenhang mit der Filmschöpfung entstandenen Urheberrechte auf den Jagdverband als den ursprünglichen Kostenträger des Films übertragen habe, so würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß der Kläger besser gestellt wäre, als wenn er rechtzeitig mit seinen Ansprüchen hervorgetreten wäre« Denn der Kläger hätte es dann auf Grund seines Verbietungsrechtes in der Hand, eine anteilige Beteiligung an dem Einspielergebnis des Films zu erzwingen, und käme so infolge seines Schweigens in den Genuß einer Vertragsgestaltung, die im Regelfall einem Drehbuchautor, jedenfalls soweit Naturfilme in Frage stehen, nicht zugestanden wird«, Bei dieser Sachlage muß vielmehr in dem Gesamtverhalten des Klägers, der sich nach außen nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes und des Filmausschusses des JagdVerbandes für die Durchführung des Filmvnrhabens ein- daß er etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Film stillschweigend auf den Jagdverband übertragen hat, indem er billigte, daß seine in Frage stehenden Leistungen für die Filmherstellung verwendet wurdeo Diese Nutzungsrechte sind aber durch Vertrag vom 25o Juni 1949 auf die Beklagte zu 1) übcrgegangen0 Gegen die Beklagten zu 1) und 3) kann die Klage, soweit über sie entschieden worden ist, nach alledem selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die Behauptungen des Klägers über seinen urheberrechtlich bedeutsamen Beitrag zu der Her