BGH · I ZA 1/55

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rechtssatz; Ein Urheber, der die Erlaubnis erteilt * daß ein von ihm verfaßtes Drehbuch für die'Herstellung eines Eilmwerkes verwendet wird, gibt damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Filmes durch Vervielfältigung* Verbreitung und öffentliche Vorführung« Der Kläger nimmt für sich das Urheberrecht an der Idee des Filmes und an einem Drehbuchentwurf vom 12 0 September 1947 in Anspruch und leitet daraus und aus seiner Mitarbeit bei der Herstellung des Filmes ein Miturheberrecht an dem Filmwerk her* Auf Grund dieses von ihm in Anspruch g enommenen Miturheberrechts hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 Klage auf Auskunftsertei-lung erhoben«, welche Filme und welche Art von Filmen nach dem Drehbuchentwurf vom 12e September 1947 hergestellt worden seien«, Er hat weiterhin u«a, beantrage, die Beklagten zu 1 - 3 zur Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben zu verurteilen, die seit dem 2o Oktober 1947 durch die Herstellung, den Verkauf«, den Verleih und die Vorführung des Filmes "Das Lied der Wildbahn" entstanden sind und noch entstehen werden,, Schließlich hat er beantragt, die Beklagten zur Zahlung der sich aus ihrer Abrechnung ergebenden Gewinn-betrage, deren Bezifferung bis zur erfolgten Rechnungslegung Vorbehalten bleibt, zu verurteilen« das einen Bestandteil dieses Vertrages bilde, herzustellen habe* Nach Ziffer ö war der Jagdverband verpflichtet, die Beklagte zu 1) bei der Durchführung aller Aufnahmen mit Hat und Tat zu unterstützen* Nach Ziffer 9 übernahm der Jagdverband die vollen Kosten für die Herstellung des Filmes* Ziffer 13 dieses Vertrages lautets "Zwischen dem Verband und dem Institut besteht Einigkeit darüber, daß sämtliche Hechte an den Filmen ... Ende 1948 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Jagdverband und dem Kläger* Der Kläger wurde seines Amtes als Leiter der Jagdschutzabteilung und Mitglied des Film-' Ausschusses enthoben* Erst nach diesem Zeitpunkt trat der Kläger erstmalig dem Jagdverband gegenüber mit Andeutungen hervor«, daß er als Mitverfasser des Drehbuchentwurfs vom 12* September 1947 und auf Grund seiner Mitwirkung bei den Dreharbeiten urheberrechtliche Ansprüche in Ansehung des Filmes geltend machen werde« pflichtete sich, weiterhin kostenlos .die Beratung und Unterstützung der Aufnahmegruppe in den Revieren durchzuführen (Ziffer 5)o Ziffer 6 dieser Vereinbarung lautet5 MDie Rechte, die dem Deutschen Jagdverband bezw0 dem Ministerium auf Grund der Vereinbarung vom 1«, 11 «,1947 zustehen, werden hiermit auf das Institut für Film und Bild übertragen”«, "Hierdurch erkläre ich, daß, nachdem ich als Pauschbetrag für meine Unkosten und Auslagen bei der Herstellung des Filmes ".Das Lied der Wildbahn» den Betrag von DM loOOO vom Landesjagdverband anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage» soweit über sie entschieden worden ist* abgewiesen« Das Berufungsgericht ist unter eingehender Würdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger weder einen Nachweis für eine urheberrechtlich bedeutsame Mitwirkung bei der Abfassung des Drehbuchentwurfes vom 12« September 1947 noch bei der eigentlichen Herstellung des Filmstreifens erbracht habe« 236 ZPO erhoben werden« Eine Auseinandersetzung mit diesen Rügen erübrigt sich jedoch, weil das Klagbegehren, soweit es Gegenstand des angefochtenen Urteils ist, auch dann keine Aussicht auf Erfolg verspricht, wenn die Behauptungen des Klägers über seinen Miturheberrechte begründenden Beitrag zur Schaffung des Filmes «Lied der Wildbahn" als richtig unterstellt werden« Der Kulturfilm «Lied der Wildbahn« steht als eigentümliche Schöpfung im Sinn des § 13 a KunstSchG unter Urheberrechtsschutz (BGHZ 9, 262 _2647)<, Sollte für die Herstellung dieses Films ein vom Kläger verfaßter Drehbuchentwurf benutzt worden sein und dieser Entwurf die Voraussetzungen für einen Urheberrechtsschutz erfüllen, und sollte der Kläger weiterhin, wie er behauptet, bei den eigentlichen Dreharbeiten in einer Miturheberrecht begründenden Weise mitgewirkt haben, so bedürfte es an sich zur Verwertung des Films durch Verkauf, Verleih oder öffentliche Vorführung der Einwilligung des Klägers« Diese Einwilligung hat aber der Kläger bereits stillschweigend erteilt, indem er unstreitig damit einverstanden war, daß seine hier in Präge stehende Mitarbeit an dem von ihm angeregten Filmvorhaben der Herstellung des Filmes zugute kommen und dementsprechend auch bei einer Auswertung des Films durch Ver leih oder öffentliche Vorführung genutzt werden sollten Ein Urheber, der die Erlaubnis erteilt, daß ein von ihm verfaßtes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag- den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, für die Herstellung eines Filmwerkes verwendet wird, gibt damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Filmes- d„ho zu seiner Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung«, Nach dem Referentenentwurf des BundesJustizministeriums zur Urheberrechtsreform soll eine entsprechen de Auslegungsregel ausdrücklich in das künftige Urheberrechtsgesetz aufgenommen werden (vgl § 92 Abs 1 des Entwurfes) o Schon nach geltendem Recht ist aber nach den das Filmrecht beherrschenden Hechtsgrundsätzen zu vermuten« daß die Erlaubnis, ein Werk zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen, die Einräumung der Befugnis einschließt, das Filmwerk zu vervielfältigen- zu verbreiten und öffentlich vorzuführen- Das gleiche gilt, wenn im Rahmen der Dreharbeiten ein unter Urheberrechtsschutz stehender unmittelbarer Beitrag zur Herstellung eines Filmes geleistet wirdo Der Filmproduzent, der mit der Herstellung des Filmes zu demeist ein erhebliches Kostenrisiko übernimmt, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht durch Einspruchsrechte Dritter an der seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwertung des Filmes gehindert zu werden«. So mußte sich im vorliegenden Fall auch der Kläger, der selbst keinerlei finanzielles Risiko einging, im klaren darüber sein, daß der .Jagdverband die Herstellungskosten für den Film nur übernehmen konnte, wenn er allein Träger der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte wurde, die er für die beabsichtigte Verwertung des Films benötigte«, Drehbuchautoren werden in der Filmv/irtschaft im allgemeinen durch einen Pauschalbetrag für die Übertragung ihrer Werknutzungsrechte abgefunden0 Es bestand aber für den Jagdverband im vorliegenden Falle deshalb keine Veranlassung, etwa vor Beginn der Dreharbeiten mit dem Kläger über seine Rechte an dem Drehbuchentwurf vom 12«, September 1947 und über etwaige Vergütungsansprüche zu verhandeln, weil der Kläger erst nach seinen Differenzen mit dem Jagdverband und nachdem er seine Mitwirkung bei der Durchführung des Filmvorhabens eingestellt hatte, erstmalig mit der Behauptung hervorgetreten ist, er sei Verfasser dieses Exposeso Vor diesem Zeitpunkt war weder für den Jagdverband noch das beklagte Institut ersichtlich, daß der Kläger aus seinen Anregungen, die er für die Gestaltung des Films gegeben hatte, irgendwelche urheberrechtlichen Ansprüche herleiten wollte, zu demal da der Kläger in dem Schreiben vom 12«, Oktober 1947 an das beklagte Institut selbst den Beklagten zu 3) als Verfasser des Drehbuchentwurfes bezeichnet und auch keinen Einspruch gegen § 16 des Vertrages vom lo November 1947 erhoben hatte, wonach allein der Beklagte zu 3)y als Drehbuchautor, Regisseur und Kameramann im Vorspann des Films genannt werden sollte« Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er diesen Vertrag nicht gekannt habe« V/enn er urheberrechtliche Ansprüche aus seiner Mitwirkung bei dem Filmvorhaben herleiten wollte, wäre es vielmehr Pflicht des Klägers gev/eken, sichüber die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Jagdverbcnd, dessen erweitertem Vorstand er angehörte, und dem beklagten Institut genau zu unterrichten« Y/ürde daraus, daß der Kläger der Verwendung des strittigen Drehbuchentwurfes für die Film-herstellung zustimmte - und zwar ohne irgendwelche Vergütungsansprüche zu erheben noch seine angebliche Autorenschaft nach außen kenntlich zu machen - nicht gefolgert, daß der Kläger alle etwaigen in seiner Person in Zusammenhang mit der Filmschöpfung entstandenen Urheberrechte auf den Jagdverband als den ursprünglichen Kostenträger des Films übertragen habe, so würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß der Kläger besser gestellt wäre, als wenn er rechtzeitig mit seinen Ansprüchen hervorgetreten wäre« Denn der Kläger hätte es dann auf Grund seines Verbietungsrechtes in der Hand, eine anteilige Beteiligung an dem Einspielergebnis des Films zu erzwingen, und käme so infolge seines Schweigens in den Genuß einer Vertragsgestaltung, die im Regelfall einem Drehbuchautor, jedenfalls soweit Naturfilme in Frage stehen, nicht zugestanden wird«, Bei dieser Sachlage muß vielmehr in dem Gesamtverhalten des Klägers, der sich nach außen nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes und des Filmausschusses des JagdVerbandes für die Durchführung des Filmvnrhabens ein- daß er etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Film stillschweigend auf den Jagdverband übertragen hat, indem er billigte, daß seine in Frage stehenden Leistungen für die Filmherstellung verwendet wurdeo Diese Nutzungsrechte sind aber durch Vertrag vom 25o Juni 1949 auf die Beklagte zu 1) übcrgegangen0 Gegen die Beklagten zu 1) und 3) kann die Klage, soweit über sie entschieden worden ist, nach alledem selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die Behauptungen des Klägers über seinen urheberrechtlich bedeutsamen Beitrag zu der Her

Schlagwörter

DreharbeitenInstitutfilmenHerstellungAnspruchKlägerJagdverbandFilm

Volltext der Entscheidung

sff Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz; KunstSchG § 15 a$ BitUrhG § 12 Abs 2 Ziff 6 Rechtssatz; Ein Urheber, der die Erlaubnis erteilt * daß ein von ihm verfaßtes Drehbuch für die'Herstellung eines Eilmwerkes verwendet wird, gibt damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Filmes durch Vervielfältigung* Verbreitung und öffentliche Vorführung« Aktenzeichen; I ZA 1/55 Beschluß des BGH vom 13© Juli 1955 OLG Celle f tri* b I * 'Beschluß In Sachen - Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz? Klägersn Berufungsbeklagten und Antragstellers? Rechtsanwalt Dr» gegen 1. 2o 2 o * Beklagte zu 1 und 3, Berufungskläger und Antragsgeg-ner t - Prozeßbevollmächtigte Ile Instanz? Rechtsanwälte Dr0 wird dem Kläger für die Revisionsinstanz das Annenrechi; verweigert, weil die beabsichtigte RechtsVerfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietetP G- r ü n_d_ e^%_ In den Jahren 1947 bis 1949 ist der Piln "lied der Wildbahn” entstanden, als dessen Produzent und alleiniger Inhaber der Urheberrechte da3 zu I) verklagte Inetitus auftritt^ während die zu 2) verklagte Filmgesellschaft als Verleihinstitut erscheint und der Beklagte zu 3) als verantwortlich für Drehbuch, Regie und als Kameramann bezeichnet wird« Der Kläger nimmt für sich das Urheberrecht an der Idee des Filmes und an einem Drehbuchentwurf vom 12 0 September 1947 in Anspruch und leitet daraus und aus seiner Mitarbeit bei der Herstellung des Filmes ein Miturheberrecht an dem Filmwerk her* Auf Grund dieses von ihm in Anspruch g enommenen Miturheberrechts hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 Klage auf Auskunftsertei-lung erhoben«, welche Filme und welche Art von Filmen nach dem Drehbuchentwurf vom 12e September 1947 hergestellt worden seien«, Er hat weiterhin u«a, beantrage, die Beklagten zu 1 - 3 zur Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben zu verurteilen, die seit dem 2o Oktober 1947 durch die Herstellung, den Verkauf«, den Verleih und die Vorführung des Filmes "Das Lied der Wildbahn" entstanden sind und noch entstehen werden,, Schließlich hat er beantragt, die Beklagten zur Zahlung der sich aus ihrer Abrechnung ergebenden Gewinn-betrage, deren Bezifferung bis zur erfolgten Rechnungslegung Vorbehalten bleibt, zu verurteilen« Dem Klagbegehren liegt folgender Sachverhalt zu- 0 gründe s Der Kläger war nach Beendigung des Krieges als Kriminalbeamter zur Bekämpfung von Wilddiebstahlsbanden in den niedersächsischen Staatsforsten eingesetzt* Im Interesse einer Erhaltung des Wildbestandes hattq er den Gedanken gefaßt, durch Filme in Jagdkreisen wie auch ganz allgemein bei der Bevölkerung für den Schutz des Wildes zu werben« Er selbst verfügte nicht über ausreichende Mittel, ein solches Filmvorhaben zu finanzieren« Er unterbreitete deshalb sein Anliegen 3 - dem Deutschen Jagdverband? Landesverband Niedersachsen; der hierfür Interesse zeigte und sich zur Durchführung des Filmvorhabens auf sein eigenes Kostenrisiko bereit erklärte« Es wurde beim Jagdverband ein Filmausschuß gebildet ? dessen Mitglied der Kläger wurde«, Der Kläger wurde weiterhin zu dem Leiter der Jagdschutzabteilung des Jagdverbandes eingesetzt«, Mit Schreiben vom 2« Juli 1947 wandce sich sodann der Jagdverband wegen der Durchführung des fraglichen Filmvorhabens an die Beklagte zu 1) , das Schreiben beginnt wie folgt% "Der Deutsche Jagdverband, Landesverband beabsichtigt, in engster Zusammenarbeit mit der Landeskriminalpolizei Abteilung Wilddieberei, einen Lehrfilm über Wildd.i eberei herzusteilen« Der Film soll in zwei Fassungen, einmal für die Zwecke des Deutschen Jagdverbarides, das andere Mal für die Zwecke der Kriminalpolizei, herausgebrachc werden"«. Die Beklagte zu 1) schlug den Beklagten zu j) , Herrn 3er bei ihr angestellt war? als Kamera- mann für die Herstellung des Filmes vor«, Der Kläger* will nun gemeinsam mit Herrn J/tKitto den Drehbuchentwurf vom 120 September 1947? ein vier Schreibmaschinenseiten umfassendes Expose, verfaßt haben«, In einem an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreiben des Jagdverbandes vom 12«, Oktober 1947? das von dem Kläger unterzeichnet ist? heißt es jedoch; "Das Drehbuch? das Kqtt in wenigen. Stunden schaffen konnte? halten wir für mustergültig"« Auch alle weiteren Schreiben«, die von dem Kläger mit der Beklagten zu 1) wegen dieses Filmvorhabens gewechselt worden sind? sind vom Kläger im Namen des Jagdverbandes geschrieben worden«. Am lo November 1947 ist zwischen dem Jagdverband und der Beklagten zu 1) ein Vertrag geschlossen worden. in dem es in Ziffer 2 heißt, daß die Beklagte zu 1) den Film in stummer Fassung nach ^eni.yon l^Kflmerprasnn flBli’? das einen Bestandteil dieses Vertrages bilde, herzustellen habe* Nach Ziffer ö war der Jagdverband verpflichtet, die Beklagte zu 1) bei der Durchführung aller Aufnahmen mit Hat und Tat zu unterstützen* Nach Ziffer 9 übernahm der Jagdverband die vollen Kosten für die Herstellung des Filmes* Ziffer 13 dieses Vertrages lautets "Zwischen dem Verband und dem Institut besteht Einigkeit darüber, daß sämtliche Hechte an den Filmen ... dem Verband zustehen, bzw* im Zeitpunkt ihres Entstehens für den Verband zur Entstehung gelangen*" In Ziffer 16 des Vertrages heißt ess "Sollte sich der Verband entschließen, aus dem anfallenden Aufnahmematerial eine Kulturfilmfassung für Lichtspieltheater herauszugeben? so ist er verpflichtet« im Vorspann auf die Zusammenarbeit mit dem Institut hinzuweisen* Außerdem ist Herr als Drehbuchautor zu benennen* Das gleiche gilt für den Vorspann des Naturfilmes für Veranstaltungen des Verbandes"* Als Beauftragter des Jagdverbandes hat sich der Kläger dann weiterhin um die Durchführung des Filmvorhabens gekümmert, so hat er insbesondere die Aufnahmesteilen aufgesucht und die Durchführung der Dreharbeiten überwacht* Er hat als Spesen für die Benutzung seines mit Mitteln des Jagdverbandes zu diesen Zwecken angeschafften Kraftfahrzeuges ca* 1*200 DM erhalten* Ende 1948 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Jagdverband und dem Kläger* Der Kläger wurde seines Amtes als Leiter der Jagdschutzabteilung und Mitglied des Film-' Ausschusses enthoben* Erst nach diesem Zeitpunkt trat der Kläger erstmalig dem Jagdverband gegenüber mit Andeutungen hervor«, daß er als Mitverfasser des Drehbuchentwurfs vom 12* September 1947 und auf Grund seiner Mitwirkung bei den Dreharbeiten urheberrechtliche Ansprüche in Ansehung des Filmes geltend machen werde« Nach der Währungsreform sah sich der Jagdverband nicht mehr in der läge, die Kosten des Filmvorhabens zu tragen» Es kam zwischen dem Jagdverband und der Beklagten zu 1) zu einer neuen Vereinbarung vom 2.5» Juni 1949, wonach die Beklagte zu 1) mit Wirkung vom 15» Januar 1949 die völlige Finanzierung des Filmvorhabens Übernahme Es wurde beschlossene daß nunmehr ein abendfüllender Tonfilm geschaffen werden solltee Die bisher vom Jagdverband getragenen Produktionskosten sollten von der Beklagten zu 1) mit einem Betrag von 30o000 DM abgegolten werden» Der Jagdverband ver-. pflichtete sich, weiterhin kostenlos .die Beratung und Unterstützung der Aufnahmegruppe in den Revieren durchzuführen (Ziffer 5)o Ziffer 6 dieser Vereinbarung lautet5 MDie Rechte, die dem Deutschen Jagdverband bezw0 dem Ministerium auf Grund der Vereinbarung vom 1«, 11 «,1947 zustehen, werden hiermit auf das Institut für Film und Bild übertragen”«, Jfach Ziffer 9 dieser Vereinbarung sind sich die Vertragsparteien einig darüber«, daß das Eigentum an dem bis 15» Januar 1949 aufgenommenen Material mit Zahlung der 50o000 DM auf das Institut übergeht«, Am 15« Juni 1951 wurde zwischen dem Kläger und dem Jagdverband eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Jagdverband an den Kläger zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche aus der Herstellung des Filmes loOOO DM zahlte» Über den Empfang dieser Zahlung erteilte der Kläger folgende Quittung% } "Hierdurch erkläre ich, daß, nachdem ich als Pauschbetrag für meine Unkosten und Auslagen bei der Herstellung des Filmes ".Das Lied der Wildbahn» den Betrag von DM loOOO vom Landesjagdverband erhalten habe, ich an diesen Verband oder dessen etwaige Rechtsnachfolger keinerlei Ansprüche mehr habe» Auch an das Ministerium für Ernährung«. Landwirtschaft und Forsten habe ich keinerlei Forderungen in dieser Angelegenheit mehr»«. —■ 6 — Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 1) und dem Rechnungslegung!*-, anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage» soweit über sie entschieden worden ist* abgewiesen« Das Berufungsgericht ist unter eingehender Würdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger weder einen Nachweis für eine urheberrechtlich bedeutsame Mitwirkung bei der Abfassung des Drehbuchentwurfes vom 12« September 1947 noch bei der eigentlichen Herstellung des Filmstreifens erbracht habe« Nach der Begründung des Armenrechtsgesuches sollen mit der Revision gegen diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts Verfahrensrügen aus §§.139? 236 ZPO erhoben werden« Eine Auseinandersetzung mit diesen Rügen erübrigt sich jedoch, weil das Klagbegehren, soweit es Gegenstand des angefochtenen Urteils ist, auch dann keine Aussicht auf Erfolg verspricht, wenn die Behauptungen des Klägers über seinen Miturheberrechte begründenden Beitrag zur Schaffung des Filmes «Lied der Wildbahn" als richtig unterstellt werden« Der Kulturfilm «Lied der Wildbahn« steht als eigentümliche Schöpfung im Sinn des § 13 a KunstSchG unter Urheberrechtsschutz (BGHZ 9, 262 _2647)<, Sollte für die Herstellung dieses Films ein vom Kläger verfaßter Drehbuchentwurf benutzt worden sein und dieser Entwurf die Voraussetzungen für einen Urheberrechtsschutz erfüllen, und sollte der Kläger weiterhin, wie er behauptet, bei den eigentlichen Dreharbeiten in einer Miturheberrecht begründenden Weise mitgewirkt haben, so bedürfte es an sich zur Verwertung des Films durch Verkauf, Verleih oder öffentliche Vorführung der Einwilligung des Klägers« Diese Einwilligung hat aber der Kläger bereits stillschweigend erteilt, indem er unstreitig damit einverstanden war, daß seine hier in Präge stehende Mitarbeit an dem von ihm angeregten Filmvorhaben der Herstellung des Filmes zugute kommen und dementsprechend auch bei einer Auswertung des Films durch Ver leih oder öffentliche Vorführung genutzt werden sollten Ein Urheber, der die Erlaubnis erteilt, daß ein von ihm verfaßtes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag- den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, für die Herstellung eines Filmwerkes verwendet wird, gibt damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Filmes- d„ho zu seiner Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung«, Nach dem Referentenentwurf des BundesJustizministeriums zur Urheberrechtsreform soll eine entsprechen de Auslegungsregel ausdrücklich in das künftige Urheberrechtsgesetz aufgenommen werden (vgl § 92 Abs 1 des Entwurfes) o Schon nach geltendem Recht ist aber nach den das Filmrecht beherrschenden Hechtsgrundsätzen zu vermuten« daß die Erlaubnis, ein Werk zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen, die Einräumung der Befugnis einschließt, das Filmwerk zu vervielfältigen- zu verbreiten und öffentlich vorzuführen- Das gleiche gilt, wenn im Rahmen der Dreharbeiten ein unter Urheberrechtsschutz stehender unmittelbarer Beitrag zur Herstellung eines Filmes geleistet wirdo Der Filmproduzent, der mit der Herstellung des Filmes zu demeist ein erhebliches Kostenrisiko übernimmt, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht durch Einspruchsrechte Dritter an der seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwertung des Filmes gehindert zu werden«. Er muß deshalb die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk in seiner Hand vereinigt wissen« In der Regel wird sich der Filmproduzent diese Nutzungsrechte von dem Urheber der zur Filraherstellung benutzten Werke wie auch von den an den Dreharbeiten beteiligten Filmschaffenden ausdrücklich übertragen lassen» Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist im — 8 — Zweifel von einer stillschweigenden Übertragung der fraglichen Nutzungsbefugnisse auf den Filmprcduzenten auszugehen, wenn der unter Urheberrechtsschutz stehende Beitrag zu der Filmschöpfung von seinem Urheber eind eutig gerade für Zwecke der Filmherstellung zur Verfügung gestellt worden ist« Denn das Interesse des Filmproduzenten an der uneingeschränkten Verfügungsgewalt über den zu demeist unter Aufwand beträchtlicher wirtschaftlicher Werte geschaffenen Film ist für jeden* der an der Durchführung des Filmvorhabens in urheberrechtlich bedeutsamer Weise mitwirktohne weiteres erkennbar, so daß es ihm jn der Regel nach Treu und Glauben zuzu demuten ist, sich die für die übliche Verwertung des Filmes erforderlichen Nutzungsrechte an seinem Beitrag ausdrücklich vorzubehalten, falls er ihren Übergang auf den Filmproduzenten ausschließen will«, So mußte sich im vorliegenden Fall auch der Kläger, der selbst keinerlei finanzielles Risiko einging, im klaren darüber sein, daß der .Jagdverband die Herstellungskosten für den Film nur übernehmen konnte, wenn er allein Träger der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte wurde, die er für die beabsichtigte Verwertung des Films benötigte«, Drehbuchautoren werden in der Filmv/irtschaft im allgemeinen durch einen Pauschalbetrag für die Übertragung ihrer Werknutzungsrechte abgefunden0 Es bestand aber für den Jagdverband im vorliegenden Falle deshalb keine Veranlassung, etwa vor Beginn der Dreharbeiten mit dem Kläger über seine Rechte an dem Drehbuchentwurf vom 12«, September 1947 und über etwaige Vergütungsansprüche zu verhandeln, weil der Kläger erst nach seinen Differenzen mit dem Jagdverband und nachdem er seine Mitwirkung bei der Durchführung des Filmvorhabens eingestellt hatte, erstmalig mit der Behauptung hervorgetreten ist, er sei Verfasser dieses Exposeso Vor diesem Zeitpunkt war weder für den Jagdverband noch das beklagte Institut ersichtlich, daß der Kläger aus seinen Anregungen, die er für die Gestaltung des f » Films gegeben hatte, irgendwelche urheberrechtlichen Ansprüche herleiten wollte, zu demal da der Kläger in dem Schreiben vom 12«, Oktober 1947 an das beklagte Institut selbst den Beklagten zu 3) als Verfasser des Drehbuchentwurfes bezeichnet und auch keinen Einspruch gegen § 16 des Vertrages vom lo November 1947 erhoben hatte, wonach allein der Beklagte zu 3)y als Drehbuchautor, Regisseur und Kameramann im Vorspann des Films genannt werden sollte« Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er diesen Vertrag nicht gekannt habe« V/enn er urheberrechtliche Ansprüche aus seiner Mitwirkung bei dem Filmvorhaben herleiten wollte, wäre es vielmehr Pflicht des Klägers gev/eken, sichüber die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Jagdverbcnd, dessen erweitertem Vorstand er angehörte, und dem beklagten Institut genau zu unterrichten« Y/ürde daraus, daß der Kläger der Verwendung des strittigen Drehbuchentwurfes für die Film-herstellung zustimmte - und zwar ohne irgendwelche Vergütungsansprüche zu erheben noch seine angebliche Autorenschaft nach außen kenntlich zu machen - nicht gefolgert, daß der Kläger alle etwaigen in seiner Person in Zusammenhang mit der Filmschöpfung entstandenen Urheberrechte auf den Jagdverband als den ursprünglichen Kostenträger des Films übertragen habe, so würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß der Kläger besser gestellt wäre, als wenn er rechtzeitig mit seinen Ansprüchen hervorgetreten wäre« Denn der Kläger hätte es dann auf Grund seines Verbietungsrechtes in der Hand, eine anteilige Beteiligung an dem Einspielergebnis des Films zu erzwingen, und käme so infolge seines Schweigens in den Genuß einer Vertragsgestaltung, die im Regelfall einem Drehbuchautor, jedenfalls soweit Naturfilme in Frage stehen, nicht zugestanden wird«, Bei dieser Sachlage muß vielmehr in dem Gesamtverhalten des Klägers, der sich nach außen nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes und des Filmausschusses des JagdVerbandes für die Durchführung des Filmvnrhabens ein- gesetzt hat, entnommen werden., daß er etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Film stillschweigend auf den Jagdverband übertragen hat, indem er billigte, daß seine in Frage stehenden Leistungen für die Filmherstellung verwendet wurdeo Diese Nutzungsrechte sind aber durch Vertrag vom 25o Juni 1949 auf die Beklagte zu 1) übcrgegangen0 Hieraus folgt, daß weder durch eine etwaige Benutzung des Drehbuchentwurfes vom 12« September 1947 für die Film-herStellung noch den Verkauf, Verleih oder die Vorführung des Films "Lied der Wildbahn" in unzulässiger Weise in Urheberrechte des Klägers eingegriffen wird* Damit aber entfällt jegliche Rechtsgrundlage für die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichteten Ansprüche, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind«, Denn insoweit könnten nur Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen, da irgendwelche vertraglichen Beziehungen zwischen den Prozeßparteien nicht gegeben sind* Der Kläger ist der Beklagten zu 1) gegenüber stets nur als Beauftragter und "Verbindungsmann” des Jagdverbandes aufgetreten* Als mit Vertrag vom 25o Juni 1949 die weiteren Kosten der Fi Imherstellung - unter Pauschalabfindung der bisher entstandenen Produktionskosten und gegen Übertragung der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte an dem Film - von dem beklagten Institut übernommen wurden, hatte der Kläger seine Mitwirkung bei den Dreharbeiten bereits eingestellt, so daß eine im Aufträge der Beklagten erfolgte Mitarbeit des Klägers an dem Filmvorhaben nicht in Betracht kommtc Etwaige vertragliche Vergütungsansprüche des Klägers könnten sich hiernach nur gegen den Jagdverband richten, der in diesem Rechtsstreit nicht mitverklagt ist* Gegen die Beklagten zu 1) und 3) kann die Klage, soweit über sie entschieden worden ist, nach alledem selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die Behauptungen des Klägers über seinen urheberrechtlich bedeutsamen Beitrag zu der Her -7f Stellung des Filmes als richtig unterstellt werden« Das Armenrechtsgesuch war somit zurückzuweisen, ohne daß auf die einzelnen Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils eingegangen zu werden braucht. Es kann bei dieser Sachlage auch dahinstehen, ob die von dem Kläger beabsichtigte Revision nach der Höhe des Streitwertes überhaupt zulässig wäre* Karlsruhe, den 13o Juli 1955 Der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat Wilde Krüger-Hieland