BGH · I ZA 1/15 vom 09.07.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. 1 Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. rungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

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AnhörungsrügeKirchhoffFeddersenBüscher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/15 vom 9. Juli 2015 in Sachen -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhö- rungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.08.2014 - 4 HKO 4892/14 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 W 2178/14 -