BGH · I ZA 1/01 vom 15.08.2002

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 1. Die Klägerin hat gegen den Beschluß des 6. März 2001 außerordentliche Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 17. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, das Oberlandesgericht hätte ihre nicht von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde nicht an den Bundesgerichtshof weiterleiten dürfen, weil sie offensichtlich unzulässig gewesen sei. Der Rechtsbehelf der Klägerin, bei dem es sich der Sache nach um einen Antrag gemäß § 8 GKG handelt, wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 GKG anzusehen (vgl. Die Vorlage der von der Klägerin eingelegten außerordentlichen Beschwerde durch das Oberlandesgericht an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar. Die Klägerin hatte gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. April 2001 neben der von ihr erhobenen Gegenvorstellung Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses eingelegt, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Schlagwörter

15OberlandesgerichtMärzBundesgerichtshofBeschlußBeschwerdeKlägerinZivilprozeßGKG

Volltext der Entscheidung

I ZA 1/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 15. August 2002 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin hat gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2001 außerordentliche Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 17. Mai 2001 als unzulässig verworfen hat. Mit der Kostenrechnung vom 1. März 2002 ist gegen die Klägerin eine Beschwerdegebühr in Höhe von 166,17 € festgesetzt worden (§§11, 49, 54, 61 GKG i.V. mit Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses a. F.). Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, das Oberlandesgericht hätte ihre nicht von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde nicht an den Bundesgerichtshof weiterleiten dürfen, weil sie offensichtlich unzulässig gewesen sei. II. Der Rechtsbehelf der Klägerin, bei dem es sich der Sache nach um einen Antrag gemäß § 8 GKG handelt, wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 GKG anzusehen (vgl. BGH, Besohl, v. 17.3.1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831, 832; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54, m.w.N.). Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet. Von der Erhebung der zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist nicht nach § 8 GKG abzusehen. Die Vorlage der von der Klägerin eingelegten außerordentlichen Beschwerde durch das Oberlandesgericht an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar. Die Klägerin hatte gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. März 2001 mit Schriftsatz vom 15. April 2001 neben der von ihr erhobenen Gegenvorstellung Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses eingelegt, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Das Oberlandesgericht war vor der Weiterleitung der Beschwerdeschrift an den Bundesgerichtshof nicht gehalten, die Klägerin auf den bestehenden Anwaltszwang hinzuweisen. Eine Pflicht des Gerichts, eine Partei über die Formerfordernisse eines Rechtsmittels zu belehren, besteht anders als in Wohnungseigentumssachen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2002 - V ZB 36/01, NJW 2002, 2171, 2172) im Zivilprozeß in der Regel nicht (vgl. BVerfGE 93, 99, 108; BGH, Beschl. v. 19.3.1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; zweifelnd: Bek-ker, BGH Rep 2002, 619, 620). Die formellen Rechtsmittelerfordernisse im Zivilprozeß sind nicht derart kompliziert und schwer zu erfassen, daß der Rechtsuchende sich nicht in zu demutbarer Weise rechtzeitig Aufklärung verschaffen könnte. Der Gesetzgeber, der mit der Novellierung der Zivilprozeßordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) das Ziel verfolgte, das Zivil verfahren durch eine grundlegende Strukturreform bürgernäher, effizienter und transparenter zu gestalten, hat ebenfalls keinen Anlaß gesehen, eine Belehrung über die Formerfordernisse der Rechtsmittel im Zivilprozeß vorzusehen. Im Streitfall hatte das Oberlandesgericht um so weniger Veranlassung, auf den Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren zu dem Bundesgerichtshof hinzuweisen, als die Klägerin, die Geschäftsführerin einer GmbH war, in rechtlichen Dingen schon nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift erfahren und ihr durch das Klageverfahren vor dem Landgericht und das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht bekannt war, daß vor diesen Gerichten regelmäßig eine Vertretung durch Rechtsanwälte erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG). Ullmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert