BGH · I ZA 13/14 vom 14.04.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der

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Prozesskostenhilfe14FeddersenRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 13/14 vom 14. April 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 08.09.2014 - 82 M 5872/14 -LG Hanau, Entscheidung vom 27.11.2014 - 8 T 116/14 -