BGH · I ZA 13/13 vom 10.04.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 2. Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen:

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 13/13 vom 10. April 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 2. Oktober 2013 ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung -3- von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135). Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 19.08.2013 -IM 3085/11 -LG München II, Entscheidung vom 02.10.2013 - 12 T 4420/13 -