BGH · I ZA 11/12 vom 24.01.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch, der allein Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden kann, weil die Berufung des Beklagten hinsichtlich der ursprünglich weitergehenden Ansprüche Erfolg hatte, ist in beiden Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt worden. Dieser Wert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten. In einem solchen Fall ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf weitere Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl.

Schlagwörter

StreitwertsWert€BeschwerVorinstanzenerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

I ZA 11/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24.Januar 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO), weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist. 2 Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch, der allein Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden kann, weil die Berufung des Beklagten hinsichtlich der ursprünglich weitergehenden Ansprüche Erfolg hatte, ist in beiden Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt worden. Dieser Wert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten. Insbesondere hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. In einem solchen Fall ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf weitere Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 -1 ZR 160/11, juris Rn. 4). Bornkamm Büscher Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 16.02.2012 - 24 O 1447/12 -OLG München, Entscheidung vom 04.10.2012 - 6 U 1447/12 - Schaffert