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BGH

Gericht: BGH

c) Gesetz zur Befreiung' von hationalsozia- n-’l : 1 Ismus und-'Militarismus vom 5=3«1946 • . Sachgüter zu dem Gegenstände hat * auf denen die wirtschaftliche Existenz'des ’’ 'Einzelnen schlechthin Beruht« Dazu gehört der :vtO.J?^l®^9r'b®n;e:-Anspruch des Beamten gegen den Dienstherrn auf standesgemässen tint erhalt'« nSo-w Art 6.4 des Befreiungsgesetzes der amerikanischen Zone"diesen' Anspruch entzieht? RechtssatzgBer Ansicht des Grossen Senats für Zivilsachen ; 6', ‘270), daß die Artt 129 und lo) § 77 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- nisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen ■ vom ,11 = Mai 1951 (BGBl I S 307), u auf Antrag des Landgerichts in Kassel in dem:Rechts- -streit gegen Landkreis Mq^^j|Pk5 0. -■ln den Anlagen überreicht der Bundesgerichtshof den Aussetzungs- und .Vorlagebeschluss des Landgerichts * in /Kassel, die Akten dieses- Gerichts und eine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs 0 Weinkauff Wilde Lindenmaier Birnbach Glanzmann Abschrift Iss desgerichtshof il = . Zivilsenat, zu der Vorlage des Landgerichts Kassel in dein Rechtsstreit II-SflBBHBHft gegen Landkreis MÄBHBBL 5 0 34/52 . §7 des Hessischen Gesetzes zur Änderung-undiÄngleichung' von Vorschriften dea Besoldungs- und Beämtenrechta-an bundesrechtliche Bestimmungen (AngleicKuhgsgesetz| vom ■ 18«;,. § 77 des Gesetzes zur Regelung der Re ohtsverhaltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11= Mai 1951 ,(BGB1 I S 307) , für nicht vereinbar mit.Vorschriften des Grundgesetzes tind||||;) nach Art 100 Abs 1 GrundG die Entscheidung des BundesverfassteghÄ;" gerichts angerufen» _ .771777 «Wegen des ’Sachverhalts wird auf den Aussetzungs- und dern-auch Landesrecht für grundgesetzwidrig» Bach § 80 Abs 1 BVGG ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über;u v.;:7 das oberste Gericht des Landes einzuholen, wenn nach Art 100 Dem Bundesgerichtshof obliegt hier deshalb eine Stellungnahme nur zu der Verfassungsmässigkeit des § 77 des Gesetzes zu dem : 7 Art 131 GrundGo 77 7:--5 die Verfassungsmässigkeit des § 77 des Gesetzes zu dem’ Art 131 ] GrundG für seine ikitsckeiddng erheblich lst,pZhä|i dab: landge-zj Begründung ist nach dem Urteil de:s;:iBürsdesver|hs|üngsgerichts^ vom 18c März 1953 1 BvL 11/51 (NJW 1953? d i &d 1 m: :VGe: s e t z ■ 7 zu dem Art 13!'GrundG selbst gewährten Ansprüche Znicht zustehenf Aus diesemZ'Ges"etz' lässtzzsichldehi^ aber:;,,ebhon des| ■halb\nicht7hegrühden, .weil' er fühle ine/: Zeit erhbbehyVistd" die| vor dem Inkraf ttreten des Gesetzesl(Id /April. 1951S11 Z 85 ) liegt1 Im übrigen konnte alscAnspruchsgrundlage aus .dem Ge--Z| setz .selbst nur der § 63 in Betracht'kommen., Dieser gewährt -vorbehaltlich einer günstigeren landesgesetzlichen Regelung - Rechte nur an solche Unter den Art 131 GrundG fallend® Bedienstete5 ■ die beim Inkrafttreten des Gesetzes^ doh,: am % I,! April 1950 wieder - wie früher - als Beamter auf Ziehens- 1 zeit angestellt worden und fällt deshalb nicht unter den § :m ob § 77 des Gesetzes zu dem Art 131.GrundG ; etwa ’in vollem Umfang verfassungswidrig: ist» Wie der ..Senat schon in seinem zu § 77 erstatteten Gutachten in -der Sache:;;: RflHBfe gegen Stadt KrWKKttf vom 6. der/lar- Gesetz-bew* handelteh ’Gruppen von Personen und Tatbeständen verfassungs™ massig?;;;ftipveinen anderen' Teil -verfassungswidrig ist. die Präge des vorlegenden Gerichts ' enger zu fas.sen und sie dem gegebenen Einzelfall anzüpassen? 3, der nach dem 8» Mai 1945 auf Grund eines Beschäf-xigungsverbots der Besatzungsmacht nicht mehr be-: 7P7,,.::p:sh 5« .und der 'gegen seinen früheren -LienstherrnnGehaltsan-no spräche geltend macht für-die Zeit zwischen seiner Entnazifizierung und seiner: vor .dem 1-. soweit § 77- des,.Gesetzes zu dem'Art.-131 Verstösst § 77 des Gesetzes' zu dem Art 131 GrundG gegen das Grundgesetz? Beschäftigungsverbots der.Besatzungsmacht nicht mehr be--schäftigt wurde, dem aber im Entnazi'fizierungsverfahren die Beamtenrechte nicht; aberkannt wurden, Ansprüche aus lf seinem Beamtenverhältnis gegen seihen Diehslherrn für ] die Zeit -zwischen seiner Bntnazifizierungihhd/seiner vor? 11) Im Bä'toenldfis'eh .frage kann-von einer 'Verfassungswicl-t rigkeit des § 77 nicht die Hede sein, wenn ein Beamter dieser!! MEssnaMen,i durcS die 1J Beamte infolge von Anordnungen der Besatzungsmacht aus poli- ! tischen Gründenlauslihrem^Amte: eritferntzwurden, nur die Be- 1 deutung von vorläufigen, bis; zu dem Abschihss des. Ihj bei § 50 DBG)1: l)ieSerusogehanhten Suspensions: hoori0 hau sieb | Senat in dem schon erwähnten Gutachten vom 61 Oktober 1952, ih« welchem das Schrifttum zu der gesamten frage angeführt ist, \ auch für die französische Bes at z ums z one - ange s chl 0 s s eh> ; auf den In' dem vorliegenden fall kommt es auf die Recht,s-der amerikanischen_ B_esatjun^szone . des Bundesgerichtshofs in dem,nur;-FeröffentlicHuhggbestimm-tn ten Erteil' vom [18.:'Mai1953: ff 111;W; 364/52^ hach' diesem Urteil ist auch für die amerikanische Zone der Suspensionstheorie zu folgen. die Beurteilung der Rechtslage in der amerikanischen Zone und insbesondereVyim' Bande dies sen sind felgende Verlaut- f bar ungenf d eut scher fund alliierter: Stellen von!.^BedeUtung:’'-ff-fif: der Entfernung von Nationalsozialisten aus ihren Ämtern und :: ihrer' Bestrafung befassehf iftu delt es sich dabei um Rechfcsgutacfafeen, denen eine Verbind-' lichkeit nicht: zukommt, und ihnen stehen überdies^Äusserungen anderer ebenso massgeblicher amerikanischer Stellen gegenüber, in denen eindeutig der'Standpunkt der,Suspensionstheorie eingenommen wird (siehe die Anlagen zu dem *) Der Kläger HfUHHIBBB' gehört dazu als Amtsträger, nicht, wie das Landgericht annimmt, schon als Mitglied Gutachten des Senats vom 60 Oktober 1952 und Wenzel, -Die Wiederherstellung' der Beamtenrechte, Tübingen 1951 S S ff; ders. :l b) Das-zoneneinheitliche Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarxjsmus vom.5. Marz 1946, das nach Nr 3 und 5 seines Vorspruchs, der Ausführung .den Kontroilraisdirektive 24 dient. ‘hn; Art- 64/.de'fetBef reiungsgesetzes bestimmt, dass der Betroffene ,;7den die Spruchkammer als Minderbelasteteni Mitläufer oderÄgntlasteten erklärt,. Beylandt (aaO S 49) vertritt die Ansicht, aus dieser Bestimmung sei nicht zu folgern, dass das Gesetz das Dienstverhältnis der in Präge stehenden Personen als ohne weiteres erloschen ansehe; vielmehr besage sie nur., .dass "die SpruchlcämTiierehtscheidung/'äljlrlhl selche'- keine Ansprüche;' der gedachten Art. gewähre; ■ah^er^S:"r Rechtstitel .blieben demnach' unber{ihrty:;-;l.'hg; .Für die Richtigkeit dieser Auslegung 'spricht 'de^;15|:U^|hl; sammehhang des Art 64 Bit. Art ;58 .Abs "3o . Senat ::-'fUr‘;;'Ziviisacheh .-des; Sühdesgerie^ hat in zwei Ent Scheidungen die .Ansicht /ausgesprochen^ die in Art 129 und;i53; der; Weimarer Reichsverfassung niedergelegten Grundrechte auch nach dem Zusammenbruch des; Reichesll mit Verfassungskraft fortgalten (3GHZ 6, 208,•. den des Beschlusses vom 24» April 1953 - 1 Bvlt 102/51 - abgefeimt. Es bestellt kein rechtlich-zwingender Grund, die Sperr-r ; Wirkung der nationalsozialistischen Regelung der Recht- ;' Setzung gegenüber deft'Grundrechten noch nach dem Zusammenbruch dieser'Regelung fortdauerft zu lassen..//Ras../;, - I würde bedeuten, /dass'der. ". “ ffi ben, weil man hier nach der Ansicht des Senats aus Art 1 '|i Abs 2 und . 3 und Art 19 Abs 2 GrundG zu dem selben Ergebnis... äfi nähme, dass diese Rechte schon immer, auch vor dem Inkrai treten des Grundgesetzes , auch- unter der -Herrschart' des ;d; lü. Bass die entschädigungslose Aberkennung dieses Anspruchs-", gegen den Gleichheitssatz und das Grundrecht des Eigentums in dem besagten"Sinne verstosst, glaubt der Senat in seinem Gutachten vom 6. Insoweit verwirklichte Art 129 WeimVerf nur die Eigentumsgarartie auf dem besonderen Gebiete der Beamtenrechteo Bas gilt 'dam auch-für die Bälle des Art 64 BefrGes.. • Nach alledem hat das Befreiungsgesetz den hier in Red| stehenden Beamten nicht ihre' vermögensrechtlichen Anspruclie aus dem Beamtenverhältnis genormen. "Beamte, die durch die Militärregierung;,/tauf Anordnung/I ■ der ■Militärregierung, auf, Grund des Gesetzes ■ Br.8- Sie hätte, wenn uber-;|| Haupt,- nur im Wege;."der ördehtlichen' Gesetzgebung erlasse«/ werden können, also ■- da damals die Hessische ,Verfassung. Bie Richtlinien sind aufgehoben-WS der BYO vom 26,.8,1950 zu dem Gesetz über de politischen Befreiung in Hessen vom 30/1 In der 2ntScheidung des Hessischen Verwaltungsgeriehtshofs vom 30„ laärs l|49 (ITJ7 1949 ? 634)'ist dies verkannt/ Es dürfte sich auch'.erübrige über diese Dienstanweisung eine -'Intsche'idürih;'^ -3 ib des AEIC-Gesetzes_ 13 herbeizuführehj / dehn /unter-Anordnungen im Sinne: dieser Vorschrift werden hur solche; zu verstehen, sein, die an:'deutsche Stellen oder■ Einzelpersonen,';;;gerichte-’'.waren, .1948 , GVB1 S 53) erhellt ; „nich anzuvv'enden "auf.Beamte f die seit dem 1(5 , Oktober 1945 im Be-amtenverhältnis :niclit wieder beschäftigt wurden., die früher auf.\ Grund des Deutschen Beamtengesetzes vc.m 26, Januar 1937 | v über den Abschluss der politischen Befreiung ist: erst nach dem Inkraft freien des Grundgesetze^' ergangen; seine inhaltliche He c Ja t s gil t igk eit .ist daher /unmittelbar nach - diesem zu beurteilen, iEat 'f -B Abs 2 des Gesetze^ Dienst- 24 und dem Befreiungsgesetz nur des Amtes enthoben waren.,..eß schädigungslos ‘aufzuheben, so ist die ^estim;aunfg insoweit ohne rechtliche Wirkung. Denn 'sie verletzt dann die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art-3|’.,Abs; 5 GruhdG) ; sie'behandelt diese Beamten ungleich'(im 'Verhält-nis zu den trotz gleicher oder stärkerer politischester. andere als die;,;die( nach dem Gutadhfeh des ; .,r Senats vom "6 = Oktober 1952 in ;derVf ranzösischen;;::('und.;.in der -britischen)Besatzimgszone bestand^ Der Senat kommt deshalb .■ v auch hier zu dem Ergebnis dieses; 'Gutachtens § 77 ..des Gesetzes' zu dem Art 131. Aus der amtlichen Begründung zu § 11 des 'Gesetzentwurfes (Hess»Landtag,.IIo Wahlperiode, Brucks»Abt I fr 276, 3 493, 501, 511) dürfte hervorgehen, dass man mit dieser ‘'Vorschrift! rückwirkend eine vorläufige'Dienstenthebung dieser Bedienste-' ten in eine, endgültige Entlassung umwände In wollte mit der-uw folge, dass alle Ihre Rechte :;aus dem fife n st Verhältnis., sIschen Landesregierung zu § 7 des Angleichühgsgesefzes vom 7,0 Juli’ ’l952 (GVBl S i32|viestinmit;?' dass der § 7 nicht anzuwenden^sei auf Beamte, für die § 63 des Ge- 7 setzes .zu dem Art l31 GrundG gilt *) (vgl auch Anders., Gesetz zu dem Art 131’GrundG, 2. Welche Bedeutung der § 7 AnglG für den übrigen Personenkreis, des’Art 131 GrundG noch haben könnte, nachdem schon § 77 des Bundesgesetzes für diesen Personenkreis einen Rechtsausschluss verfügt hat, ist nicht erkennbar«!. werden, /'weil die Vorschrift jedenfalls in deÄs:elhen;Rahmeh Vr/^/ (oben II) und aus "dehdelben; Gründen (oben' III a/E) wie ’ : / § 77 des ‘ Gesetzes zu dem Art 131 GrundG gegeh//dre/(Art: VT Abs 1,: ; • 14 und 35 Abs 5 GrundG- verstösst 1 Es '>uräj|^J|a&r/' schon/" :.((/;//'§:[/ während der Verhandlungen des hessischen Landtags Bedenken - auch rechtlicher Art - gegen sie e^pg^/^^'glie Ausfühll||/ rangen der Abgeordneten Landgreber Wagner^|(ejppehheim Pranke ?

BeamteRechtGrundGGesetzVorschrift

Volltext der Entscheidung

Für das 'besondere Nachschlagewerk in YRG-Sachen!
Io. &esetzs "	.a) .‘GrundG Art 1 ABs 2? Art 3? Art 14
c) Gesetz zur Befreiung' von hationalsozia- n-’l : 1 Ismus und-'Militarismus vom 5=3«1946 • . ■
2one) Art 64»
Rechtssatzg.Bie "unverletzlichen und unveräusserlichen :
1 Ahs 2 GrundG) sind . -a	:-des Grundgesetzes ; nicht ' -
erst durch dieses"gewährt, sondern Bestehen-;/■?'/ :&ehon unabhängig von ihm und von ,ieher0 Auch älteres' Recht darf daher nicht•angewandt.werden.,, wenn es gegen sie verstößt« Zu jenen l'-i''\:M6hsch'enr'echten'.gehören der Gleichheitssatz '■ ■;''t:_s'&^e'''';d^;'''&rundrecht des Eigentums’: iedenfalias: insoweit.* als es. Sachgüter zu dem Gegenstände hat * auf denen die wirtschaftliche Existenz'des ’’
’/v . 'Einzelnen schlechthin Beruht« Dazu gehört der :vtO.J?^l®^9r'b®n;e:-Anspruch des Beamten gegen den
 Dienstherrn auf standesgemässen tint erhalt'« nSo-w Art 6.4 des Befreiungsgesetzes der amerikanischen Zone"diesen' Anspruch entzieht? ist.
; er nicht.rechtsgültig«	_	,	.
■	•':j;;i,''6 1 •«': i.:>•i'T:•-'V •••:'' : Zr7vh/Ai/;.•!"?iSF''' • ~’l4'' ' •: •::: • /'il'iF:''''-.-Sl''.'
2o Gesetz g WeimRVerf Artt' 129, 153
RechtssatzgBer Ansicht des Grossen Senats für Zivilsachen ;	6',	‘270), daß die Artt 129 und
' 4er. Zusammenbruch des Reiches mit Ver ;	sii	t:g e,h-1; eri 9	* w i xhi -1) e mg e hr* e h eia
{entgegen BVerfGer 1 BvR 102/51 vom 24o4«-1953)
Aktenzeichens I.YEG. 5/53/	'	~	-	-
Gutachten vom 8« Juni 1953 Vorlage des IG Kassel *
$7 S3
Bundesgerichtshof ' t. Zivilsenat
VRG 5/53
Abschrift i/f:':
Karlsruhe5 den S Juni 1953
jp
m
An den : V
Herrn Vorsitzenden des -Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
 in Karlsruhev	i
Betrii'iVerfassungsrechtliche Prüfung von	I«:■
lo) § 77 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen ■ vom ,11 = Mai 1951 (BGBl I S 307),	u
■2> ) § 7) des Hessisohen Gesietzes zur Änderung und An-gleichung von Vorschriften des Besoldvmgs- und Beamtenrechts an hundesrechtliche Vorschriften A (Angle!chungsgesetz) vom 18= März 1952 (GVB1 S 80)
auf Antrag des Landgerichts in Kassel in dem:Rechts- -streit	gegen	Landkreis Mq^^j|Pk5 0. 34/52
Anlagen.
-■ln den Anlagen überreicht der Bundesgerichtshof den Aussetzungs- und .Vorlagebeschluss des Landgerichts * in /Kassel, die Akten dieses- Gerichts und eine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs 0
Weinkauff
 Wilde
Lindenmaier
 Birnbach
Glanzmann
 Abschrift
Iss
 desgerichtshof il = . Zivilsenat
TOG_5Z53
Karlsruhe, den 8, Juni 1953

p
7
7
Gutachtliche" Äusserung des Bundesgerichtshofs, I. Zivilsenat, zu der Vorlage des Landgerichts Kassel in dein Rechtsstreit II-SflBBHBHft gegen Landkreis MÄBHBBL 5 0 34/52 .
Das Landgericht in Kassel. Schriften
; 5 o Zivilkammerhält die Vor-
§7 des Hessischen Gesetzes zur Änderung-undiÄngleichung' von Vorschriften dea Besoldungs- und Beämtenrechta-an bundesrechtliche Bestimmungen (AngleicKuhgsgesetz| vom ■ 18«;,. Mgrz./Is|80}/	)):.
uhd:'..lli 77.,;	77;::t7:;;7	.
§ 77 des Gesetzes zur Regelung der Re ohtsverhaltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11= Mai 1951 ,(BGB1 I S 307)	,
für nicht vereinbar mit.Vorschriften des Grundgesetzes tind||||;) nach Art 100 Abs 1 GrundG die Entscheidung des BundesverfassteghÄ;" gerichts angerufen»	_	.771777
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«Wegen des ’Sachverhalts wird auf den Aussetzungs- und
■ ■ .
«VorlagebeSchluss des Landgerichts Bezug’genommen.

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Zur Zulässigkeit der Vorlagerr-
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1=) Das Prozessgericht hält nicht nur Bundesrecht, son-;;3>
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dern-auch Landesrecht für grundgesetzwidrig» Bach § 80 Abs 1 BVGG ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über;u v.;:7 das oberste Gericht des Landes einzuholen, wenn nach Art 100
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Abs 1 GrundG die Gültigkeit von Landesrecht bestritten wird»’. Dem Bundesgerichtshof obliegt hier deshalb eine Stellungnahme nur zu der Verfassungsmässigkeit des § 77 des Gesetzes zu dem : 7 Art 131 GrundGo	77
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genannten Vorschrift angezeigt. Sie erfolgt -sus^^tUhäen der Zweckmässigkeit am SchlussekÄiesesdGiutaß&te^«'^^^^'^,;
f ordernissen des Art 100 Absllz drnndG lind des § 80 BVGG. 7:--5 die Verfassungsmässigkeit des § 77 des Gesetzes zu dem’ Art 131 ] GrundG für seine ikitsckeiddng erheblich lst,pZhä|i dab: landge-zj
 Begründung ist nach dem Urteil de:s;:iBürsdesver|hs|üngsgerichts^ vom 18c März 1953 1 BvL 11/51 (NJW 1953? 657) allenfalls dan| auf zu prüfen, ob ;sielöffehsiöhtliclilunhaitbäh^ nicht der ■Faliiliwife	ill-
hbhä|;lheis'' lübfer. .'den 'Begriff 'des:-:>kü$bcheile	'27|
IÜp®lfÄ^IS*- "yieä.nfeetil früferehy'^^vorligl |l;iglfldetüiyBeaöitenver:!iäitnl	Ansprüche	schng
;d e t. Z;Zih.m. fzzzf ;7V.:ie 's, ■Ge setz eb/Zzzuinzz A|i- |zl 3 fe&r1ün d :äbL,)|^ah .e r . •.	.	J
Vö e i n em . frühe re n"zi>i e ns t kahh ä 1 thil!|äh de red al s,. d i &d 1 m: :VGe: s e t z ■ 7 zu dem Art 13!'GrundG selbst gewährten Ansprüche Znicht zustehenf Aus diesemZ'Ges"etz' lässtzzsichldehi^	aber:;,,ebhon des|
■halb\nicht7hegrühden, .weil' er fühle ine/: Zeit erhbbehyVistd" die| vor dem Inkraf ttreten des Gesetzesl(Id /April. 1951S11 Z 85 ) liegt1 Im übrigen konnte alscAnspruchsgrundlage aus .dem Ge--Z| setz .selbst nur der § 63 in Betracht'kommen., Dieser gewährt -vorbehaltlich einer günstigeren landesgesetzlichen Regelung - Rechte nur an solche Unter den Art 131 GrundG fallend® Bedienstete5 ■ die beim Inkrafttreten des Gesetzes^ doh,: am % I,! April 1951? noch nicht entsprechend ihrer, früheren Rechts-| Stellung, wieder verwendet sind. Der Kläger ist aber schone:’-] 1. April 1950 wieder - wie früher - als Beamter auf Ziehens- 1 zeit angestellt worden und fällt deshalb nicht unter den § :m
'i)er vorliegende Pall bietet keinen Anlass zur Ent-r Scheidung der Präge ? ob § 77 des Gesetzes zu dem Art 131.GrundG ; etwa ’in vollem Umfang verfassungswidrig: ist» Wie der ..Senat schon in seinem zu § 77 erstatteten Gutachten in -der Sache:;;: RflHBfe gegen Stadt KrWKKttf vom 6. Oktober 1952 - 'I VRG 10/52 - ausgeführt .hat?ist es denkbar? dass der in § 77 ■angeordnete Rechtsausschluss 'für - einen Teil. der/lar- Gesetz-bew* handelteh ’Gruppen von Personen und Tatbeständen verfassungs™ massig?;;;ftipveinen anderen' Teil -verfassungswidrig ist. Es ist daher "auch „hier'..geboten?' die Präge des vorlegenden Gerichts ' enger zu fas.sen und sie dem gegebenen Einzelfall anzüpassen? ’deft ■ <jiehf6^	Merkmale kennzeichnen;% '
1v Es handelt sich um einen hessischen EoiMumalbeamten-ir-nsj "'der' airf 8n Mai 1945 auf'Lebenszeit angestellt war?
3, der nach dem 8» Mai 1945 auf Grund eines Beschäf-xigungsverbots der Besatzungsmacht nicht mehr be-: 7P7,,.::p:sh	?	..	‘x	•	;
4o dem aber im Entnazifizierungsverfahren dieBeamten-rechte nicht aberkannt wurden?
5« .und der 'gegen seinen früheren -LienstherrnnGehaltsan-no spräche geltend macht für-die Zeit zwischen seiner Entnazifizierung und seiner: vor .dem 1-. April 1951 : liegenden■Wie$ereinste1lung.
:l)emnach ist die vorn Bundesverfassungsgericht, zu:.ent- ;’p •scheidende Präge? soweit § 77- des,.Gesetzes zu dem'Art.-131 Gruftd'G'r in: Rede steht, wie folgt zu fassen;;:.;, /• /oh	■	h:
'•vVV.;;;v'	/"v '/i./’	‘ --oi;:- ' ' -o/pu ; • 7.;.: Vf '	'	"-i".	../
Verstösst § 77 des Gesetzes' zu dem Art 131 GrundG gegen das Grundgesetz? soweit die ITorschrift einem amSiMai 1945 .auf Lebenszeit angestellten hessischen Kommunal- •
*) Lie Kriegsgefangenschaft des Klägers kann hier ausser Betracht bleiben.	.	.'.	C	;
beamten, der nach diesem Zeitpunkt1 auf“iGrund .' eines	•
Beschäftigungsverbots der.Besatzungsmacht nicht mehr be--schäftigt wurde, dem aber im Entnazi'fizierungsverfahren die Beamtenrechte nicht; aberkannt wurden, Ansprüche aus lf seinem Beamtenverhältnis gegen seihen Diehslherrn für ] die Zeit -zwischen seiner Bntnazifizierungihhd/seiner vor? ^ihdem':l>!;--Äpril 1951 liegenden;Wiedereinstellühg versagt ?1
?i-:■ ^	-1:.-. - ■■ : ■ .hl
 lilllf ' i'lhgifl;: de s1 Ge s e t z e"s; z uou iali_ l-3lä-§rS^fe:n-"	: ■	1
11) Im Bä'toenldfis'eh .frage kann-von einer 'Verfassungswicl-t rigkeit des § 77 nicht die Hede sein, wenn ein Beamter dieser!! Art-., ohnehin, .auch !ohhe Gen; ln: § 7^1amgeördnetenlEecfitsIüs-u./;l| Schluss , keine Rechte aus -seinem . GfrÜheren) Beamtehverhälthis k^ mehr besass.; denn dann trifft ihn § 7? nicht., Dies iäikdeshaiy zunächst zu prüfeniigoE	'	:	!	ul
1	.	*
Biir die britische Zone wird; -in^;Heehlsprechung: uhäl SchriffcJ tum 1 etzt allgemein; angenommen^ dass. MEssnaMen,i durcS die 1J Beamte infolge von Anordnungen der Besatzungsmacht aus poli- ! tischen Gründenlauslihrem^Amte: eritferntzwurden, nur die Be- 1 deutung von vorläufigen, bis; zu dem Abschihss des. .Enthazifiziermi| Verfahrens wirkenden Bieristehthebungen;hatten und dasiBeamten-l Verhältnis im übrigen unberührt Hessen :(vgl 3 GHZ 2, .117; ,6,1'lf BGH: III ZR ö'Z/Sl vom 21 = Februar 1952,'Bindermaier-Möhring. Ihj bei § 50 DBG)1: l)ieSerusogehanhten Suspensions: hoori0 hau sieb | Senat in dem schon erwähnten Gutachten vom 61 Oktober 1952, ih« welchem das Schrifttum zu der gesamten frage angeführt ist, \ auch für die französische Bes at z ums z one - ange s chl 0 s s eh>	;
2 , ) läge in die Ver! auf den
 In' dem vorliegenden fall kommt es auf die Recht,s-der amerikanischen_ B_esatjun^szone . an* Dort hat sich valtungspr-axis der ersten Bachkriegs Jahre allgemein entgegengesetzten Standpunkt gestellt; dass nämlich
 die auf eine Anordnung der Besatzungsmacht zurückgehende Entfernung eines Beamten vom Dienst wegen seiner Verbindung mit Nationalsozialismus „oder Militarismus das Beamtenver-. f h-ältnis völlig und endgülti^fzui:;Erlösollen gebrächthabe:- ■■■ -fp (sog. Entlassungstheoriey vgl 'Heylandt, Die Rechlsstellung : der entfernten erfolgreich1 entnazifizierten deutschen Beamten, Stuttgart 1950 S 20 f■f)ff:Df	pf ..'fffff f f if-fff
' Diese Auffassung hat 'neuerdings "der. III?,;E^'f^senat.;:fvff^ des Bundesgerichtshofs in dem,nur;-FeröffentlicHuhggbestimm-tn ten Erteil' vom [18.:'Mai1953: ff 111;W; 364/52^ hach' diesem Urteil ist auch für die amerikanische Zone der Suspensionstheorie zu folgen. Dem tritt der unter- -. zeichnete Senat bei.-
Bür. die Beurteilung der Rechtslage in der amerikanischen Zone und insbesondereVyim' Bande dies sen sind felgende Verlaut- f bar ungenf d eut scher fund alliierter: Stellen von!.^BedeUtung:’'-ff-fif:
.	"	1	ff'''••fl.:.':;.
■	a)- Die1' ;Kohtröllratsdfrefct'iven 24iund 58, dief:'s 1 cfe' mit Df- -'f
der Entfernung von Nationalsozialisten aus ihren Ämtern und :: ihrer' Bestrafung befassehf iftu
' Diese Difektiven haben?fwie'der Senat in deinfUutachten: 1 vom 6. Oktober 1952 näher begründet hat., das Beamtenver--. hältnis der in ihnen bezeichneten Personen*) ebensowenig' :f.f zu dem Erlöschen .'gebracht wie Einzelverfügungen der' Militär-?, regierungenf die zu ihrem Tollzuge ergingen. Ton einzelnen Dienststellen der. amerikanischen Besatzungsmacht :ist zwar eine entgegengesetzte Ansicht: vertreten worden.f Doch:'han- ,. delt es sich dabei um Rechfcsgutacfafeen, denen eine Verbind-' lichkeit nicht: zukommt, und ihnen stehen überdies^Äusserungen anderer ebenso massgeblicher amerikanischer Stellen gegenüber, in denen eindeutig der'Standpunkt der,Suspensionstheorie eingenommen wird (siehe die Anlagen zu dem
 *) Der Kläger HfUHHIBBB' gehört dazu als Amtsträger, nicht, wie das Landgericht annimmt, schon als Mitglied
^ ^ ^ 1\TC‘ TT> Z' T\Tv» 1 fl r\ a r», Tli r*olr"fcivP
Gutachten des Senats vom 60 Oktober 1952 und Wenzel, -Die Wiederherstellung' der Beamtenrechte, Tübingen 1951 S S ff; ders. , Die. •gegenwärtige Bechtslage der entfernten heimatvertriebenen Beamten, Tauberbischofsheim 1950 S 17)1
:l b) Das-zoneneinheitliche Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarxjsmus vom.5. Marz 1946, das nach Nr 3 und 5 seines Vorspruchs, der Ausführung .den Kontroilraisdirektive 24 dient.
' Art 5Bläes ‘Gesetzes enthältlin. seiner ursprünglich .Ms zu dem Änderungsgesetz vom 1, -Oktober 1947 geltenden ; ‘Fassung ein-BeschäftigungsverbÄ-fur al vom Gesetz ■
betroffenen Personen.
’ ■ ■=
die Bälle gewöhnlicher Arbeit A4 ausgenomme.ro: Das ; Beschaft igühgs^rbot : wurde wohl ohne ' weiteres A, nicht.idnst' auf Grund einer an sich möglichen ; eihstwel^	den; SpmcMämmer; (Art 40) , wirb-
Sali Js gälh;;^	nur -bis zur.
recht skräft i geh: Bndentsche idühgf hier ^Spruchkammer; von' % da. an solited7::sjäih‘'-'''di'e'' Be Schränkungen “hinsichtlich . v der Beschäftigung nachden auferlegtlh'SÜhnemassnahmen] bestImmen.Allas ÄBesc^^'ist also nur ein ■r*
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.vorläufiges.:’ und ' beendet keinesfalls das Biens tverhält-
‘hn; Art- 64/.de'fetBef reiungsgesetzes bestimmt, dass der Betroffene ,;7den die Spruchkammer als Minderbelasteteni Mitläufer oderÄgntlasteten erklärt,. "deswegen" keinen' Anspruch auf Wiedereinstellung oder Schadensersatz -herleiten kann. Beylandt (aaO S 49) vertritt die Ansicht, aus dieser Bestimmung sei nicht zu folgern, dass das Gesetz das Dienstverhältnis der in Präge
 stehenden Personen als ohne weiteres erloschen ansehe; vielmehr besage sie nur., .dass "die SpruchlcämTiierehtscheidung/'äljlrlhl selche'- keine Ansprüche;' der gedachten Art. gewähre; ■ah^er^S:"r Rechtstitel .blieben demnach' unber{ihrty:;-;l.'hg; ///
.Für die Richtigkeit dieser Auslegung 'spricht 'de^;15|:U^|hl; sammehhang des Art 64 Bit. Art ;58 .Abs "3o . Es ;|anh- indelfi^^^h:;: hinstehen, ob eie-^awingehd^hst i;''Sollta;ÄrtA^4;:vandersA'-namli^ so su. verstehen seih,-dash das Befreijnägs^	;:ihrer;b;:|h|
Stellung entfernte Beamte als endgültig entlasseh■ ^.ifj^c®eh' 1 "und ihnen daher auch;Ihre/yefraögens	'AhsprueK|^hf:
aus. dem Beamtenve.rhäi;tnisp.ehtziehe, ,so :wife /die ;.'^örschrii£th nicht' re chtsgü 11 ig <, A Ä/P ■: ■;p; // .	.'"	/;/.'h
-:. Der . Grosse.;.. Senat ::-'fUr‘;;'Ziviisacheh .-des; Sühdesgerie^ hat in zwei Ent Scheidungen die .Ansicht /ausgesprochen^ die in Art 129 und;i53; der; Weimarer Reichsverfassung niedergelegten Grundrechte auch nach dem Zusammenbruch des; Reichesll mit Verfassungskraft fortgalten (3GHZ 6, 208,•. 210 ff; 6, 270, 274)» Der Unterzeichnete Senat hält diesegAuffassung^ zutreffend/.Pas Bundesverfassungsgericirt hat sie in denjdrün-.. den des Beschlusses vom 24» April 1953 - 1 Bvlt 102/51 - abgefeimt. Der Senat verkennt nicht, dass der nationalsozialistische Gesetzgeber deh/foraalen verfassungsrechtlichedp^ .rang/der Grundrechtekdadurch ■zu beseitigen -strebte, dass er : alles Recht /jauch; dpWTer^ssungs'recht^-kur 'freien ’Verfügung des Gesetzgebers ;/- ;ünd welchen Gesetzgebers ' l / steiite^/.jler/; dabei .auch/durch bloßen Beschluss der 'f'Reiebsregieru^ durch';.bloßen. "'P.Uhrerbefehl,, handeln/.konnte/ Das ''mihbesb'|.|5//;-..' was man von dieser Regelung sagen kann/pist dies//das typisch nationalsozialistisch war und den'"Gedanken.-'despi/jp/vU. Rechtsstaates verneinte. Wenn sic daher mit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 entfiel! , so rückten die Grundrecht/, ./

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die Übrigens nie förmlich aufgehoben worden waren» von selbst wieder in ihren verfassungsrechtlichen Rang ein.
Es bestellt kein rechtlich-zwingender Grund, die Sperr-r ; Wirkung der nationalsozialistischen Regelung der Recht- ;' Setzung gegenüber deft'Grundrechten noch nach dem Zusammenbruch dieser'Regelung fortdauerft zu lassen..//Ras../;, - I würde bedeuten, /dass'der. Einzelne in Bezug auf seine .Grund und Rreiheitsrechte hach 1945_-geraüisa/hchutz- und;rechtlos geblieben ware'wre'nuypr.; Dassdie VÄördnung des Reichs- :. Präsidenten vom 28. /Eebruar '1933.- (Riffil.-::'i;;8	‘die .den/Arti
153 der Weimarer Re i 6h s verlas sung l',zur--^^fäiir-- kommuni-.. •/ stiseher staatsgefährdender Gewaltaktefeahsser setzt hat, mit .demZusammenbruch-.der:näflonälsozialisliA'hä sehen Gewaltherrschaft ■ ohne .weiteres' hiftfallig wurde. kann kaum zweifeIha'ft sein.	^/-	/.
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Es kann dieshalles “aber/letztlich .hählhgestellt: bl eit/
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 ben, weil man hier nach der Ansicht des Senats aus Art 1 '|i Abs 2 und . 3 und Art 19 Abs 2 GrundG zu dem selben Ergebnis... kommen mussv Ras Grundgesetz bekennt sich'dort ’’zu unver- 1
letzlichen und unveräusserlichen Menschehrechten als Gruni-
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1 age:-igeder menschlichen G eme inschäft|lZ6h//:?ri e d e n s /und:■■ der Gerechtigkeit: nft/deriWeit/A die Gesetzgebung / /Verwaltung: ■ undRechtsprechihig/'Glsdühtoi11eIbarl^eltehSes; Recht bindehl und. die (auch durchi4-e& 'GesetzgeberZGihht/ in ihrem fesensf gehalt angeiästeiAfhräaniGurfe^^	im;
.dem Sinnedass hie^h/Reohte nicht erst durch das GrundgeV^ setz selbst und ; kr^tiheiner /Rechtseizuag/gewährt; seien, soil dern, unabhängig/h'fty6h5'/uftdty:.oft'; Jeher//hesieheftd>-' nunmehr auci Bestandteil,' des'/Ze.setzteh'' Rechtes ?: und'-/zwar’' des Verfassung: rechts werden sollten;.': Ras Grundgesetz ' verpflichtet jeden Richter, den übergehe, tzlicheh Rang /'der - echten Grundrechte^
anzuerkennen. Ras zwingt :ihn aber. Zu der 'rechtlichen An-41
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 nähme, dass diese Rechte schon immer, auch vor dem Inkrai
 treten des Grundgesetzes , auch- unter der -Herrschart' des ;d; lü. Nationalsozialismus gegolten habeh vgl dazu BVerfGE .f t?: 1 , 14, 18/neitsätz 277, , 6"ijVBie^ nationalsozialistische^.:: Gesetzgebung, die dem ganzen zweitön Teil der Weimar er Verfassung die formale Verfassuhgskraft entzog und damit \ . auch alle echten Grundrechte "dem 'freien und willkürlicher.--Belieben ' des. natBoni^	Öesetzgebers
 das nur allzu oft ein verbrecherisches "Belieben war,-"stiess daher- ge gen d ie ■; iiberges e t zli chev. Geltung der" Gr uhdp||||4 rechte und war', ins owe it r e chtl-i cl^icirix^.'' S ie; ■
■■der den Gr und r e chten de h. -W e"imah e K^Verfa s sung .di e' ^ Ve r f a s$f;fF2lß s ungs kraft ent ziehen!; nö che r ge s e t z li cheIS nt s^äh^de;r3t echten" Grundrechte thntäste^	übrigens;	d^^
Verfassung selbst den' v6lüg ■ freieh-"Eihgri£|,-,'"des Gese1fi| . gebers in die eleiaehtaren " Grund rehhthlzu^
das mit dem von dem "Bonner Grdhägesetzg;anerkännten UberS|g;i|ii gesetzlichen Bang dieser Rechte unvereinbar. Es braucht . -hier nicht entschieden^: zü'we'rde^	2 ifc;is.:ffi
 Gr und G a uf ge führt en;-Gr und rechte.-na^l^'äjs r-:’Auf f as s ung ■ d e slhlrffig Gr und ge s e t z ge berstdentR^^	bS:’|r\ iühverl et zü
: umve raus s e r 1 i c'heh'i Mens che nr echt e; haben■■. 0 ichehli ch " ist-^^fl^ das aber "der ■'■fall--.'hi-H'sicht'iiö'h' .'.de er Gleichheithsatzes', :’;:dhherl;| we 1 ch en Ge r e ch t i gk eit' übe rhaup't ’ nicht "denkbar - ist, '■/ ühd:;.s:hih|- JK sichtlich des Grundrechts des .Eigentums, hier minde0shili|3il insoweitals es'Sachgüter; zu dem Gegenstands hat, auf Gd^iShG^?! die "wirtschaftliche Existenz'der "person .schlechthin ruht und ohne, deren ,:rechtliche';"Sicherung sie der Willkür!!!!:, und damit der Unfreiheit preisgegeben wäre. 2u diesen l-Gyl'l! ■ Sachgütern gehört 'der wohlerworbene Anspruch des B6amt'en'>h>ih-;’ gegen seinen Biens the rrn auf standesmäss'igen 'Unterhalt .'.v'll'd. Bass die entschädigungslose Aberkennung dieses Anspruchs-", gegen den Gleichheitssatz und das Grundrecht des Eigentums in dem besagten"Sinne verstosst, glaubt der Senat in seinem Gutachten vom 6. Oktober 1952 nachgewiesen zu haben. Insoweit
 verwirklichte Art 129 WeimVerf nur die Eigentumsgarartie auf dem besonderen Gebiete der Beamtenrechteo Bas gilt 'dam auch-für die Bälle des Art 64 BefrGes.. ..	//■
• Nach alledem hat das Befreiungsgesetz den hier in Red| stehenden Beamten nicht ihre' vermögensrechtlichen Anspruclie aus dem Beamtenverhältnis genormen. ;-	Mui/	/■'	: Sf
c/)	26'u_Bebruar:
1947 erlassenen Rtchtlinteh für di e Wiedereins teilung in 41 öffentlichen Bienst der. vom Gesetz'/zur ^Befreiung v.on Natip| Sozialismus und Militarismus'Vom 5/4 Märh 1946 betroffenen;/! amten, /Angestellten.und Arbeiter (SfAhz^:l94T^S4l34l-.*^ /Boj heisstes in § 1 Abs 1;	/p////VV^
"Beamte, die durch die Militärregierung;,/tauf Anordnung/I ■ der ■Militärregierung, auf, Grund des Gesetzes ■ Br.8- def/1 ; lilitärre.gieruhi;"öder auf■ ..Grund/fer^
/Ges etzes zur Befre;lang von BatlOgalspZialisrms und:..;/§| •Militarismus vom 5. März 1946 aus dem Dienste entfernt
/■	'■ ■	/!-'h ■■.//'. ■■■■'P/'/#.. ■■	• : • • :.;:.:• ihi -;:• V:/.PP	tÄV p:iP-/• 1P:• /■ 4>^ VP/-v./ / ;,l": viy$l
/Worden sind.,.■.gelten' als,:h e-: .mittallel Pstch; aus; eine bP Blebs'tehtiäshung/e^^	c,htsfolg||
Biese:Besfimmthig kann hach:^	'	ausi	den	soebe|
zu Art 64 Befries dargelegten-Gründen nicht als rechtsgül^ angesehen'werden.- Abgesehen davon ist sie auch der -Borm-ni| zu beanstanden. EümtBrlass einer: solchen- Bestimmung war das
'-,//	-: " "'■ / .	. .-A-'	■	■;	-	-/	*://'/'	**/'-'	-	-
Staatsministerium nicht ermächtigt. Sie hätte, wenn uber-;|| Haupt,- nur im Wege;."der ördehtlichen' Gesetzgebung erlasse«/ werden können, also ■- da damals die Hessische ,Verfassung. vom' 11,' Dezember 1946- schon in-Kraft/war - durch den Band-i tag. Sie findet auch im Besatzungsrecht keine' Grundlage, f|
*■) Bie Änderung der Richtlinien am 7,8,1947 (StAnz. 1947? S und ihre Beufassung am 20.11.1948 (StAnz 1949, S 69) hier ohne Bedeutung. Bie Richtlinien sind aufgehoben-WS der BYO vom 26,.8,1950 zu dem Gesetz über de politischen Befreiung in Hessen vom 30/1
den durch Abschluss
1 der
1949. (GVB1.S.
 -162.)
11
Ge setzgeb ungerecht nach Art III -.der MilRe;gProklamat'ion;2 . vom 19. Dezember 1945 war ' von vornherein’ auf die Zeit zur Schaffung demokratischer Einrichtungen^. begrenzt, .bestand also nach dem Inkrafttreten der Hessischen-,Verfassung ■sicher nicht mehr; es "stand auch nicht dem' Staatsmini steri.-spiidern . dem: Ministerpräsidenten zu ■ (vgl" auch die ;.MrlRegPrök^ vom lu .März 1947), Die Kontrollrat sHire'^
halten keine' Ermächtigung des,. Staatsm^	einSr7l7>tl
' solchen Hegelung-, "ebensowenig. dierÖ®fS-|.eguiation, :ubeh;'die 7t ' noch: nachstehend zu sprechen'. seih;(.wird^f	'unten	’eJtV'it;/l
 7 d) Bie in den ■Prozessakten .;(Bl7''23..;u^
.Bekanntmachung - her Mij.itärreglerung_:heV'Regi eruhgs6ezi'äBfesT'•••<•• Kassel vom 2. Oktober 19454: ■'	^.:44	..4,47 j:.
•Sie verfügt7keine Dienstent■ nur ein:
■	■ Verb ot, ’ an nicht beschaftigt e'n'Beamt a (uhä i Xiige s t eilte Zahlungen';: -zu leisten<4^.:'äi,e77he.äagl also nichls77fiflr7;ä^
■	Diehstterhalthisses'o' Die Bekanntmachung ist im übrigen riick-
iwirkend aufgehohen, ■ vgl ;:das.:^	7^-DandkQmmjasärs.';7;41
für Hessen an die ■ Rechtsanwälie'7|^	vom
26 . Juni 195O .('Bl' 29 dvA7'):,7 ferner:;d^ zu § 11 des Entwurfes' des' AnglGgtDr^
■'II. Wahlperioie',' Abt I f r ■ 276- S ;'4§31' 511; 4 siehe s.uch Jeß in 4.:
■	der.,.Zeitschrift für. Beamtenrecht 7hö<f: Seamtehpolitik ;195Ö . 4: .
■;S .	di,7 hi	1
. 7 :e) Die' OMGÜS^Eegülaticn (angeblich ven 210 0ktoberli946), 7 deren Abschnitt'; 2	:	160	4	in	dem;'£uf'satz''	von	J5IIinek, ÖffVerw
1949. S 67? in Übersetzung abgedruckt ist=
Diese.Regulation, die•amtlich hie veröffentlicht' wurde, diente, wie.Boöß in ÖffVerw 1949 S 331 überzeugend; nachge-.wiesen hat, ausschliesslich der Ünt'errichtung unterstellter
• anierikanischer Dienststellen und - war weder gestimmt noch geeignet, auf deutsche Dechtsverhältnisse irgendwie unmii-teibar oder mittelbar eins uv/.irken'. In der 2ntScheidung des Hessischen Verwaltungsgeriehtshofs vom 30„ laärs l|49 (ITJ7 1949 ? 634)'ist dies verkannt/ Es dürfte sich auch'.erübrige über diese Dienstanweisung eine -'Intsche'idürih;'^	-3	ib
 des AEIC-Gesetzes_ 13 herbeizuführehj / dehn /unter-Anordnungen im Sinne: dieser Vorschrift werden hur solche; zu verstehen, sein, die an:'deutsche Stellen oder■ Einzelpersonen,';;;gerichte-’'.waren, 'nichtaber ' Dienstanweisungen! die/die Besälzuhgsjaaej für ihren eigenen inneren Bereicheerl.as.seh liäi/hhb/l/b"	/
f)	Das Kess 1 sglie_ Beamtengesetz1 ..isih wie' aus.J / lö§ 'Abs:h
■ der. Neufassung vom 25, Juni .1948 .(GVB1; S 101; vgl '§ 2Q des derungsge.setzes .vom 24; • März'. .1948 , GVB1 S 53) erhellt ; „nich anzuvv'enden "auf. Beamte f die seit dem 1(5 , Oktober 1945 im Be-amtenverhältnis :niclit wieder beschäftigt wurden., ‘Diese'Be-./ Stimmung berührt aber nicht Beamtenrechte,. die früher auf. \ Grund des Deutschen Beamtengesetzes vc.m 26, Januar 1937	|
.. begründet worden' sind0/-'‘h'h	7
g)	§ 6 Abs 2 des Kessijschan/Gehetzes/ JAKem
 der politischen Befreiung in. Hessen.Jorg 3^	1941	1
' (/G-VB.l S 167/). /enthält eine- ähnliche Bestlmmuhg ' wie/$ri; 64/ 1 des Bef re iungsge seises, 13 s darf-deshalb zunächst auf das • hierzu lusgeführte. (oben b) verwiesen werden, /Das Gesetz . v über den Abschluss der politischen Befreiung ist: erst nach dem Inkraft freien des Grundgesetze^' ergangen; seine inhaltliche He c Ja t s gil t igk eit .ist daher /unmittelbar nach - diesem zu beurteilen, iEat 'f -B Abs 2 des Gesetze^	Dienst-
verhältnis von Beamten? die nach der hontroilratsd.irektive 24 und dem Befreiungsgesetz nur des Amtes enthoben waren.,..eß schädigungslos ‘aufzuheben, so ist die ^estim;aunfg insoweit
 ohne rechtliche Wirkung. Denn 'sie verletzt dann die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art-3|’.,Abs; 5 GruhdG) ; sie'behandelt diese Beamten ungleich'(im 'Verhält-nis zu den trotz gleicher oder stärkerer politischester. lastung im Amte verbliebenen Beamten (Art 3 Abs 1. aaö.) und sie entzieht' ihnen entschädigungslos eigentumsgleiche Vermögensrechte (Art 14. aaO).. Die Begründung hierfür^nrgibt ih;!; sich . aus dem Gutachten des Senats‘Vom^^;	v	■
die auch hier Bezug genommeh.;;WlS^
Nach; alledem ist die Bechtsl&ge 'der :Beäm^eh|;;fd^ zug der Kontrollratsdirektive./2.4: 'aus., ihrem; Amtef'entfernt wurden, in der amerikanischen' ■Zohe.;/A--jede^	'Lahde
 Hessen - keine . andere als die;,;die( nach dem Gutadhfeh des ; .,r Senats vom "6 = Oktober 1952 in ;derVf ranzösischen;;::('und.;.in der -britischen)Besatzimgszone bestand^ Der Senat kommt deshalb .■ v auch hier zu dem Ergebnis dieses; 'Gutachtens
§ 77 ..des Gesetzes' zu dem Art 131. GrundG im Eähmen;:deri(aben; zu.; ;; ■ II formulierten Präge gegen das- Grundgesetz verstösst.
. 3 ;.;V A: V;-,A j3 , 3	,. ' ..	u,:
Zu § 7 deä: Hes s I3chen Angleichungsg^etses; ypm_ 18^März_ 19521
9 Ergänzend ist nun -. aus''.4^hf\pjD.en''‘'.zu' I' 1 erwähnten ;GrünT3' den-noch' auf § 1. des Hessischen Angl ei chungs ge setze s3'einz u-geheno--.:Er;Lauteti "	3
"Anordnungen der Militärregierung, wonach Bedienstete 3 nicht beschäftigt werden dürfen, gelten alsVEht- ; lassung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Anordnung. Die Landesregierung wird 'ermächtigt, zu dieser Vorschrift Durchführungsbestimmungen zu erlassen und Ausnahmen zu regelniV .3
14
Aus der amtlichen Begründung zu § 11 des 'Gesetzentwurfes (Hess»Landtag,.IIo Wahlperiode, Brucks»Abt I fr 276, 3 493, 501, 511) dürfte hervorgehen, dass man mit dieser ‘'Vorschrift! rückwirkend eine vorläufige'Dienstenthebung dieser Bedienste-' ten in eine, endgültige Entlassung umwände In wollte mit der-uw folge, dass alle Ihre Rechte :;aus dem fife n st Verhältnis., .ins- u besondere., ihre.:.vermögensrechtlichen AhäprucHe''?riic.J^ifkend erlöschen sollten. •	.	■	#
Bas Angleichungsgesetz ist erst nach -dem Bühdesgesetz zu dem Art 131 ■ OrundGrom 11 iu Mai 1951 ergangen» 'Biehin | 7 genannten Bedier.ste t en ' gehören ganz überwiegend ?:zÜ7 dem in Art 131 GrundG genannt eh Feräonenkrels; huV'; iheow.ei.'^. trifft ■ das nicht, zu,;' als.;es. siöh’;:üm (Bienst verhäl^^^^	,
die’ erst nach'’hem 8 . Mai 194,5. neu ..begrühdei und ;7iähh: durch ein B e s c hä f f igungs v erbot d e r Mil i t är r e gl e r ung ■■ b e troff er ; wurden. Eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fl über die Rechtsverhältnisse dertlinterdÄrt 131 GrundG fallenden Be-d iensteten Vorschri f ton zu erlassen.- war jedenfalls nach: dom Erlasse 'deslBühöes-Aubf
 gegeben, es sei denn für eine Regelung, die die in § 63 des Bundesgesetzestgenannten Bediensteten günstiger stellte ( § 63 Abs 3 ; Satz ihaa0)1Bihelsolche Regelung ’ent|fi^Shi7 : ;7: § 7 AnglG khiheslallso^^ Öff|lfar^^aushdiesem	7
nachträglich in § 1 der Bürchf^	Hes-	7
sIschen Landesregierung zu § 7 des Angleichühgsgesefzes vom 7,0 Juli’ ’l952 (GVBl S i32|viestinmit;?' dass der § 7 nicht anzuwenden^sei auf Beamte, für die § 63 des Ge- 7 setzes .zu dem Art l31 GrundG gilt *) (vgl auch Anders., Gesetz zu dem Art 131’GrundG, 2. Auflv'S 150 Fussn 1). Welche Bedeutung der § 7 AnglG für den übrigen Personenkreis, des’Art 131 GrundG noch haben könnte, nachdem schon § 77
*) Der "Kläger
 vgl oben I 2,
fällt nicht unter den § 63,

-'•■4'r’r -V
>14;
- 15

des Bundesgesetzes für diesen Personenkreis einen Rechtsausschluss verfügt hat, ist nicht erkennbar«!. § /7/besagt insoweit/nichts anderes als § 77 des Bundesge^^zes/■/./Ä;;/-
Den sich deshalb/aus Art . 31 G-rundG (Bühdesrecht bricht Landesrecht) erhebenden: Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit; / des § f AnglG-- brauch.t/.3hdoch nicht weite^/|^^^angen;zu;//l/Av? werden, /'weil die Vorschrift jedenfalls in deÄs:elhen;Rahmeh Vr/^/ (oben II) und aus "dehdelben; Gründen (oben' III a/E) wie ’ : /
§ 77 des ‘ Gesetzes zu dem Art 131 GrundG gegeh//dre/(Art: VT Abs 1,: ; • 14 und 35 Abs 5 GrundG- verstösst 1 Es '>uräj|^J|a&r/' schon/" :.((/;//'§:[/ während der Verhandlungen des hessischen Landtags Bedenken - auch rechtlicher Art - gegen sie e^pg^/^^'glie Ausfühll||/ rangen der Abgeordneten Landgreber Wagner^|(ejppehheim Pranke ? Sehneider-Lillenourg/ih: der,25V 'SitzüngJfes 'landtags/;///V||/ am ifV-Sä^	- Brucks*.. Ill Mr 25 - S 960'
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