dungszuständigkeit-des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des Art 100 GrundG Bezieht sich nicht auf die von dem Besatzungsgesetz-geber erlassenen und in den amtlichen Blättern der Besatzungsmächte veröffentlichten Gesetze. i) i e s e ■ .Y o rä ussetz ung ist nicht gegeben, wenn der Gesetzgeber die enge Gesetzesfassung absichtlich gewählt hat. furch den vorbezeichneten Beschluß hat das Oberlandesge-richt Hamm beschlossen, gemaÖ Art/IdÖ Abs 2 GrühfG eine Ent-Scheidung des Bundesverfassungsgerichts über die frage einzu- : holen, ob die Regel des Völkerrechts über die Gleichberechtigung der Staaten eine Gleichstellung der Staatsangehörigen der Schweiz mit den Angehörigen der VerieAnteh'''¥atidhehvhei' der Umstellung von forderungen und den zu ihrer Sicherung bestellter. 'Der an dem Ums tel lungs verfahren beteiligte Hypotheken-gläubiger, der schweizer Staatsangehöriger ist, hat im Jahre 1932 dem in Dortmund ansässigen Grundstückseigentümer ein Darlehen gewährt, das durch die Eintragung einer Hypothek ^ über 50 00G GM grundbuchlich gesichert ist. rückgewiesen; Das Oberlandesgericht, bei dem das Verfahren V .auf Grund einer weiteren Beschwerde des Hypothekengläubigers anhängig ist, hegt Zweifel, ob der völkerrechtliche Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten im Umsteliungsrecht eine Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der ;ichweiz mit den Angehörigen:der Vereinten Nationen erfordertEs sieht sich an einer Entscheidung in' HerlSache^gehindeft','" solange diese Zweifel nicht durch eins Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, für die das Oberlandesgericht das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs 2 GrundGes: in: Verbindung'mit §| 13 ■ Zweifel ist - von seiner Beurteilung des Streitstandes aus -für das Ilmsteilungsverfahren entscheidungserhetlicho Hiervon ■muß "jedenfalls ausgegangen werden, solange das Londoner Abkommen über die deutschen 'Auslandsschulden vom 27» Februar-.' 1953 noch.nicht in Kraft getreten und in tatsächlicher Hieb-4 tung ungeklärt ist, ob es sich, bei der fraglichen Darlehens forderung um eine Forderung mit spezifisch, ausländischem /Charakter im ;Sinne der Bescimnungen/dieses Abkommens handelt, die eine Umstellung 1 s 1 vorsehen (Anlage II Art V Z-ifi 3tu und Anlage IV ICap B Art VI des": Abkommens.l, / Nach, den tatsächlichen Feststellungen-deS 'Oberlandes-gerichts liegt ein normales Darlehensgeschäft ohne gesellschaftlichen oder familienrechtlichen Charakter vor, durch: das eine Göldmarkf ord'erung und nicht etwa- eine/Schuld, in fremder Währung begründet worden ist. dagegen die in den Umstellungsgesetzen für die Angehörigen der Vereinten. Nationen vorgesehene-Sonderregelung auf alle ■ Ausländer, insbesondere auf Staatsangehörige der Schweiz auszudehnen, dann bliebe gemäß § 15 UmstG in der Passung des Gesetzes Nr 46 d'er Alliierten Hohen Kommission vom Sol-Januar 1951' die Umstellung der Verbindlichkeit im Pall einerlf; Ablehnung .der Leistung odeh eihea'fe gegen die Umll" _ Zustandigkeit s ;ifi In den Pallen des Art 100 Abs 2 GrundG ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Bundesgerichtshof einzuholen(§ 84 in Verbindung mit ■; § 80 BVerfGG») „ Zuständig für eine Ent Scheidung nach Art 100 Abs. 2 GrundG ist der 2» ffi •Senat des Bund e s v er fas sungsg erichts ( § 14 Abs 1 BVerfGG), 11 £ N^ehSder Auffassung des für die dem. des 'Bundesgerichtshofs ist jedoch im vorliegenien Pall eine EntscheidungsZuständigkeit desiBund esverfassüngsgerichts niehb gegeben, und zwar aus f olgend en Grund en 5 Die Bedenken des vorlegen-l den Gerichtes richten sich lediglich gegen diejenigen Vorsehri ten der Währuhgsgesetze, durch die den Angehörigen der V@r- 1 einten,Nationen bei der 'Umstellung ihrer Forderungen und deni zu ihrer Sicherung bestellten Grundpfandrechten eine Sonder-1 Stellung eingeräumt worden ist. die frag- 3 lichen gesetziichen Bestimmungen zur Keuordnung des G e Id w e - J sens'von den alliierten Mi1i t arr eg i e rung en erlassen und in v*| ‘den amtlichen Blättern der:BesätzungsmäcHtetvehöffentFicht | worden sind 5 Es verkennt nicht, daß Art 25; und Art ; 100 GrundGl auf "Bundesrecht" abstellen, vertritt aber die Auffassung. an die Besatzungsmacht auf Grund Art 3 des Ge- ? der Analogie scheidet aus, wenn der Gesetzgeber die fragli-che Rechtsmaterie lückenlos geregelt hat, insbesondere dis enge Fassung, durch die nur einem-fest umrissenen Personen-f; kreis bestimmte Hechte zugebilligt werden, absichtlich, gewählt worden ist (vgl hierzu Enneecerus-Lehmann 1952, All-f gemeiner Teil des Büfgertac^^ § 'aber liegt ff es bei. daß es der Wille des Besatzungsgesetz- -:"f geh er s war, durch § 16 "JmstG in Verbindung mit § 2 Ziff 4 derlf 40» DVQ nur den Angehörigen der Vereinten Nationen eine Son- fl: ■ Herstellung einzuräumeh, Ihfleiher zu dem Umstellungsgesetz als ’‘ffv Anlage beigefügten Liste sind die Staaten, für deren Angehörige diese Sonderregelung gelten soll, im einzelnen, aufgeführt, wobei einige Länder, die an sich zu den Vereinten Nationen gehören,' aber am Krieg nicht teilgenommen haben, ausgeschlossen sind. Bine analoge Anwendung der ausdrücklich nur für die Angehörigen der Vereinten Kationen geschaffenen Sonderregelung auf Staats-angehörige der Schweiz würde somit zu einem Eingriff in die "f':'fff allgemeine Umstellungsvorschrift des § 16 UmstG führen, de- . ■ fffffff Das Oberlandesgericht will somit durch - seine Präge- ■■'"f;>f Stellung im Ergebnis eine Entscheidung des Bundesverfassungs- ff gerichts darüber herbeiführen/ ob eine Bestimmung des Besät aungsr echt es wegen „seines Verstoßes gegen übergeordnete Völkerrechtsnormen nichtig'sei» Es kann' aher nicht in den Zuständigkeitsbereich des ;Bundesverfassungsgeri'chis fallen, unmittelbares Besatzungsrecht‘ auf seihe Rechtsvvirksamkeit zu -überprüfen und,' soweit es Bie RechtswirksämkeXt verneint, durch eine Entscheidung mit G-esetzeskraft (f 15hlÄbsi2 des BVerfGG) ah ändernd in Besatzungsfecht )einzügreif Die Prüfungs- ur.c; das von den Besatzungsmäch-ten herrührteg” gär nicht hätte begründen können., (Vgl Urteil des Bundesvei-fassungsgerichtn vom 8„ März 1953 - I BvL 1 1/51; Bonner Kommentar Art 123 GrundG Anm II 4a; Bachhof in Recht und Staat Nr 163/164 S 9 ff; zur Rechtsnatur Bes'Besatzungsrechts weiterhin Dolle 'in Pestschrift für Leo Raape 1948 S 149 £h59/; Stappert: Jahrbuch für internV und ausländisches Recht 1948/49 S 159 ff; Handbuch des Besatzungsrechts von Schmcller-fohler § 25 E l)> Dieser Sachverhalt hat nichts mit der Präge : zu tun, ob bei einer etwaigen künftigen Änderung des völkerrechtlichen Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik und den. Besatzungsmächten, d„h, bei der vollen Rückgewinnung der deutschen Souveränität, auch das von den Besatzungsmächten herrührende Recht in dem Sinne voll gültiges Bundesrecht „würde (Art 123 - 125 GrundG), daß es dann der vollen deutschen Prüfungs- Zuständigkeit 5 auch der des Bundesverfassungsgerichts', unterläge, Denn dieser Zeitpunkt ist noch nicht gekommen. Der -Sach.-vejrhalt hat auch nichts mit der Frage zu tun, ob nicht sämtliche' deutschen Gerichte auch, das Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit übergesetzlichem Recht’etwa mit dem Gleich- . Denn hier erhebt sich.nur die Frage, ob durch positives Recht .eine besondere ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur .Prüfung von Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit' deutschem Verfassungsrecht oder. von dem Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung nicht''.Besaüziffi^ setzgehern- erlassenen und. Nach Ziffer 2 lit f des Besatzungsstatuts haben sich die Besatzungsmächte die Beachtung des Grundgesetzes auch ' j ■^insoweit Vorbehalten, als sein Verhältnis zu dem Besatzungs- hi :: recht in Brag e steht «u Gemäß Ei ff er 7 d es B e s at zu ng sstatut s', v \ ] besteht das; Besatzungsrecht bis huis'eiher ausdrück 1 ichen : Sow ei t nidhtt®ÄIft&; d i e I1 at s ach e, d aß das Bundesverfas--n sungsgericht seine Ent s ch e id u ng sg ew alt von dem durch Bes at zungs-recht mannigfach beschränkten deutschen VerfassUngsgesetzgebefit herleitet, seiner Prüfungszuständigkeit ih'Bezug auf das die dentsehe Rechtsordnung überlagernde Besatzungsrecht entgegen-steht, ergibt sich aus den angeführten .
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Für das Nachschlagewerk] .. c ■ ' v:/:/
Für die Amtliche Sammlung 5.
__________________________ ' lb~'
Gesetz: GrundG Art 1QQ. Allgemeines zu dem richterlichen
v. • - Pr üf ungsr e cht- und'' 'z ür a ge' der :Gesefzesanalogiev
Kechtssatz: 1. Die ausschliessliche Prüfungs-5-und Rntsehei-;.
dungszuständigkeit-des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des Art 100 GrundG Bezieht sich nicht auf die von dem Besatzungsgesetz-geber erlassenen und in den amtlichen Blättern der Besatzungsmächte veröffentlichten Gesetze. Dies giltjedenfallsyBis^zura^clieniRückge-winnung der deutschen Souveränität.
2o Zur Präge, ob deutsche Gerichte" Besätzungs-recht auf seine Vereinbarkeit mit übergesetzlichem Recht -insbesondere mit^übergeordneten Völkerrechts normen- nachprüf en/können.
3° Pür eine ergänzende Rechtsfindung im Wege der Gesetzesanalogie' ist nur Raum', wenn eine Gesetzeslücke vor liegt.-, i) i e s e ■ .Y o rä ussetz ung ist nicht gegeben, wenn der Gesetzgeber die enge Gesetzesfassung absichtlich gewählt hat.
Aktenzeichen: I YRG .16/52
Gutachten des BGH vom 15» Juni 195,3 OLG Hamm :
'l t /sz
Afcschrift^
Bundesgerichtshof f, Zivilsenat 11VE&; 16/52 ;;
Karlsruhe! den 1 5 ■ l-'l
Kernspreoh/er 64Q tJ'ar>i 19 53
An d en -jik-'W'!'!■■!!?!A;pl-1
Herrn Vorsitz enden''des 2, Senats 0;“ des' Bundesverfassungsgerichts oltff blli
K_ a^r_:l_ s^-r_ u_ h_\_e . ;i! Ai’ AA: c! ;.hp f 11 \
Betr„: Vorlage’gemäß §§ 84! 80 BVerfSG in dem Verfahren ~ ■ ~ die,Umste1 lung der im Grundbuch vor. l'WBi Band : :B1 tHBhin Abteiluhg^BB unter Nhingetragen pothek 'Von; 50' 000 GM, f
■ hl-v:0berländ esgericht Hamm ...1.5;W '-lllii.!
llDie .yqrhezeichneten':Ahten werden gemäß §§ 84 in Verbindung mit 80; 13 Ziff HB? :: 14 Abs 1 BVerf&G; nat:?des Bund esverfassungsgerichts'■ weiterghfe^^
Eine Stellungnahme; des I, Zivil Senat sides richtehofs isth in der Anlage
.V ’;::,Weinkäuf ■•; Baldiis ;;1! ,1 Krüger-Niel and ;;1 J;
!3;Si ■ . ■; A,b, Käst eie ki ■ > . Ohr i st pphi: ÄJ $A th AAl' 1®; ■ hg
Abaphrift£/■;
I_ VRG 16/52 /
: ' • ''''St ell^ngtfah?m%
des I, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs' in der.Vorlagesache des■ Oberlandesgerichts Hamm in dem Verfahren, betr, difMJm-steilung der im' Grundbuch von D<HtiMHB Band 'Bl^BBBin
Abteilung BHB "unter Nr BB eingetragenen Hypothek von 50 000 GM» - 15W 38/52 -
furch den vorbezeichneten Beschluß hat das Oberlandesge-richt Hamm beschlossen, gemaÖ Art/IdÖ Abs 2 GrühfG eine Ent-Scheidung des Bundesverfassungsgerichts über die frage einzu- : holen, ob die Regel des Völkerrechts über die Gleichberechtigung der Staaten eine Gleichstellung der Staatsangehörigen der Schweiz mit den Angehörigen der VerieAnteh'''¥atidhehvhei' der Umstellung von forderungen und den zu ihrer Sicherung bestellter. Grundpfandrechten bedingt,
I. Sach verhalte
: Dem VorlagebeschluB liegt folgender Sachverhalt zu
Grundes.
'Der an dem Ums tel lungs verfahren beteiligte Hypotheken-gläubiger, der schweizer Staatsangehöriger ist, hat im Jahre 1932 dem in Dortmund ansässigen Grundstückseigentümer ein Darlehen gewährt, das durch die Eintragung einer Hypothek ^ über 50 00G GM grundbuchlich gesichert ist. Der Hypothekengläubiger begehrt die Umstellung der/Hypothekenforderung sowie der Hypothek im Verhältnis 1 ; 1. „ Das Amtsgericht hat die Hypothek sowie die ihr zu Grunde liegende Eorderung im Verhältnis 10 : 1 umgestelltc Das Bandgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Hypothekengläubigers zu-
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rückgewiesen; Das Oberlandesgericht, bei dem das Verfahren V .auf Grund einer weiteren Beschwerde des Hypothekengläubigers anhängig ist, hegt Zweifel, ob der völkerrechtliche Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten im Umsteliungsrecht eine Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der ;ichweiz mit den Angehörigen:der Vereinten Nationen erfordertEs sieht sich an einer Entscheidung in' HerlSache^gehindeft','" solange diese Zweifel nicht durch eins Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, für die das Oberlandesgericht das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs 2 GrundGes: in: Verbindung'mit §| 13 ■
Ziff 12, 83, 84 BVerfGG für zuständig erachtet, äusgeiäumt ■sind „ ■ ■ / ';// -Vf|
II o Entscheidungserheblichkeit: d er Fragestellung; ■ /t;,
Eine Klärung der von dem Oberlahdesgericht;'gehegten . Zweifel ist - von seiner Beurteilung des Streitstandes aus -für das Ilmsteilungsverfahren entscheidungserhetlicho Hiervon ■muß "jedenfalls ausgegangen werden, solange das Londoner Abkommen über die deutschen 'Auslandsschulden vom 27» Februar-.' 1953 noch.nicht in Kraft getreten und in tatsächlicher Hieb-4 tung ungeklärt ist, ob es sich, bei der fraglichen Darlehens forderung um eine Forderung mit spezifisch, ausländischem /Charakter im ;Sinne der Bescimnungen/dieses Abkommens handelt, die eine Umstellung 1 s 1 vorsehen (Anlage II Art V Z-ifi 3tu und Anlage IV ICap B Art VI des": Abkommens.l,
/ Nach, den tatsächlichen Feststellungen-deS 'Oberlandes-gerichts liegt ein normales Darlehensgeschäft ohne gesellschaftlichen oder familienrechtlichen Charakter vor, durch: das eine Göldmarkf ord'erung und nicht etwa- eine/Schuld, in fremder Währung begründet worden ist. Nach § 16"UmstG.müßte diese Forderung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden; Wäre -
dagegen die in den Umstellungsgesetzen für die Angehörigen der Vereinten. Nationen vorgesehene-Sonderregelung auf alle ■ Ausländer, insbesondere auf Staatsangehörige der Schweiz auszudehnen, dann bliebe gemäß § 15 UmstG in der Passung des Gesetzes Nr 46 d'er Alliierten Hohen Kommission vom Sol-Januar 1951' die Umstellung der Verbindlichkeit im Pall einerlf; Ablehnung .der Leistung odeh eihea'fe gegen die Umll"
st ellung durch den Auslandsgläubiger: einstweilen ; in ■ d er Schwebe (vgl § 1 der 13= DVQ.;'hÄ Um^ 2 Nr 4
der '401 DVO die Um s t e 1 lu ng: d e.s ;;::/d;ln|li dh e n Rec Nt e s im V er hä 11 -;, nis 1. 1 2U erfolgeh'hätbbAl'lWllllIb
III. _ Zustandigkeit s ;ifi
In den Pallen des Art 100 Abs 2 GrundG ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Bundesgerichtshof einzuholen(§ 84 in Verbindung mit ■; § 80 BVerfGG») „ Zuständig für eine Ent Scheidung nach Art 100 Abs. 2 GrundG ist der 2» ffi •Senat des Bund e s v er fas sungsg erichts ( § 14 Abs 1 BVerfGG), 11 £
N^ehSder Auffassung des für die dem. Sundäsverfassungs-gericht:. yorZulegend en Sachen zustäridlgen ■:Ers|ä.h’:'2ivi 1 s ehatii?' des 'Bundesgerichtshofs ist jedoch im vorliegenien Pall eine EntscheidungsZuständigkeit desiBund esverfassüngsgerichts niehb gegeben, und zwar aus f olgend en Grund en 5
Nach der Begründung des :VorlagebeschiuS|e.s hegt das!'" Oberlandesgericht Ham ml keine Zweifel, daß die ent.schä4v:r:l digungslose Entwertung von Vermögen ausländischer Staatsan-A': gehöriger im Rahmen der 1948 in der Bundesrepublik durchgeführ ten Währungsreform nicht -gegen völkerrechtliche Grundsätze verstoßen würde, falls für alle Betroffenen ein gleichmäßiger Umstellungsmaßstab anzuwenden sei. Die Bedenken des vorlegen-l den Gerichtes richten sich lediglich gegen diejenigen Vorsehri
ten der Währuhgsgesetze, durch die den Angehörigen der V@r- 1 einten,Nationen bei der 'Umstellung ihrer Forderungen und deni zu ihrer Sicherung bestellten Grundpfandrechten eine Sonder-1 Stellung eingeräumt worden ist. Dem Oberlandesgericht ersehet) traglieh, oh diese Bevorzugung der Angehörigen der Vereinten ! Kationen ‘gegenüber anderen ausländischen Staätsängehorigen gegen den völkerrechtiiehen Grundsatz der Gieiöhherechtigung der Staaten verstoße, während es offenbar die Schl echt eist eh-;, lung■ deutscher Staatsangehcriger nicht als Völkerrechtswidrig| bezeichnen wiil»./Bs will voh/dem . Bundssver.^ nici
die Frage ent schieden wissend ob ..die ..die;A|gdhÖ d er 7er-j
einten Kationen ioevorzzgenden Bestimmungeh; IJmsthliungsge-| seizes - insbesondere § l 5,ÄstG .in Verbindung tmil. | :2 .Ziff { 4 der' 4pA DVO zu dem UmstG- - wegen eines’ Terstoleslugege^-has -Völkerrecht nichtig seien. Es wird vielmehr eihe "'Entscheidung^ darüber begehrt, ob die' Regel des Völkhrrec|i^s über. die Gleich Berechtigung ' der .Staaten; eine entsprechehde! Anwendung dieser J Vorschriften auf Schweizer Staatsangehörige erfordere, ^
Bas Oheriandesgericht hält’die Früfungszuhtändigksit i des Bund esverfassungsgeriehos für: gegeben, obwohl! die frag- 3 lichen gesetziichen Bestimmungen zur Keuordnung des G e Id w e - J sens'von den alliierten Mi1i t arr eg i e rung en erlassen und in v*| ‘den amtlichen Blättern der:BesätzungsmäcHtetvehöffentFicht | worden sind 5 Es verkennt nicht, daß Art 25; und Art ; 100 GrundGl
auf "Bundesrecht" abstellen, vertritt aber die Auffassung.
auch Besatzungsrecht stelle im Sinne dieser Bestiinmungen Bun-j desrecht dar, weil es nur im Bereich der Bundesrepublik geltet Eine.'Vorlage' an die Besatzungsmacht auf Grund Art 3 des Ge- ? seizes Kr 13 des Rates der alliierten Kommission.vom 25= 5°- ; vember 1949 (ABIC - ABI S 54). erachtet das Oheriandesgericht „ nicht für erforderlich, weil nicht die Rechtsgültigkeit,. jj sondern die entsprechende Anwendung gesetzlicher Bestimmungen^ der Besatzungsmacht in Frage stehe, %
-'-w--i:
Dieser Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist folgendes entgegenzuhaltens
. Für eine Gesetzesanalogie ist nur Raun, wenn eine Ge- -|f sefzeslücke besteht. Eine ergänzend e Eechtsfihlung . im Wege"
. der Analogie scheidet aus, wenn der Gesetzgeber die fragli-che Rechtsmaterie lückenlos geregelt hat, insbesondere dis enge Fassung, durch die nur einem-fest umrissenen Personen-f; kreis bestimmte Hechte zugebilligt werden, absichtlich, gewählt worden ist (vgl hierzu Enneecerus-Lehmann 1952, All-f gemeiner Teil des Büfgertac^^ § 'aber liegt
ff es bei. dejf .von dsn Besatzungsmachten erlaäserfenf jt- zu dem Imst ellungsr eol^^f Auslfld en eins ch tägig en B es t immung e n er-1 . gibt sich eindeutig., daß es der Wille des Besatzungsgesetz- -:"f geh er s war, durch § 16 "JmstG in Verbindung mit § 2 Ziff 4 derlf 40» DVQ nur den Angehörigen der Vereinten Nationen eine Son- fl: ■ Herstellung einzuräumeh, Ihfleiher zu dem Umstellungsgesetz als ’‘ffv Anlage beigefügten Liste sind die Staaten, für deren Angehörige diese Sonderregelung gelten soll, im einzelnen, aufgeführt, wobei einige Länder, die an sich zu den Vereinten Nationen gehören,' aber am Krieg nicht teilgenommen haben, ausgeschlossen sind. Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen, fdaö. der/lf^u Besatzungsgesetzgeher durch die Umstellungsgesetzgebung alle nicht in der fraglichen:Listefaufgeführten Auslandsgläuhiger VfS f dem allgemeinen Ümstellungsrecht unterwerfen wollte. Bine analoge Anwendung der ausdrücklich nur für die Angehörigen der Vereinten Kationen geschaffenen Sonderregelung auf Staats-angehörige der Schweiz würde somit zu einem Eingriff in die "f':'fff allgemeine Umstellungsvorschrift des § 16 UmstG führen, de- . ren Rechtsgültigkeit damit für diesen Personenkreis - entgegen dem eindeutig zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetz- fff gebers - verneint würde, ",. ■ fffffff
Das Oberlandesgericht will somit durch - seine Präge- ■■'"f;>f Stellung im Ergebnis eine Entscheidung des Bundesverfassungs- ff
gerichts darüber herbeiführen/ ob eine Bestimmung des Besät aungsr echt es wegen „seines Verstoßes gegen übergeordnete Völkerrechtsnormen nichtig'sei» Es kann' aher nicht in den Zuständigkeitsbereich des ;Bundesverfassungsgeri'chis fallen, unmittelbares Besatzungsrecht‘ auf seihe Rechtsvvirksamkeit zu -überprüfen und,' soweit es Bie RechtswirksämkeXt verneint, durch eine Entscheidung mit G-esetzeskraft (f 15hlÄbsi2 des BVerfGG) ah ändernd in Besatzungsfecht )einzügreif
Die Prüfungs- ur.c; En|sctieiduhiszüs.t^ Buh-”
desverf assungsgerlchts im Aff tl bezieht -
sich.' nur .auf deutsches Recht"jtuihSfzwar äuf fleüi^ in dem Sinne, daß es von äeütlbb:eh:fechts,ethehi'eh;'rSfhlien herrührt, nicht aber auf Recht/‘‘das' v^
gesetzt fist, mag ■ es" auch ih'':®euthc|ifhnd''’:ünd für Deutsche gelten , Das . ergibt sich schon" daraus, daß der deutsche Verfas- A sungsgesetzgebef; nach den Vorbehalten, die die" Besatzungsmächte seinerzeit in Anspruch genommen hätten Älie:fie: jed.er-; zeit durchsetzen könnt engl die Prüfungszuständigkeit des 5un-desverfassungsgerichts für Recht./ das von den Besatzungsmäch-ten herrührteg” gär nicht hätte begründen können., (Vgl Urteil des Bundesvei-fassungsgerichtn vom 8„ März 1953 - I BvL 1 1/51; Bonner Kommentar Art 123 GrundG Anm II 4a; Bachhof in Recht und Staat Nr 163/164 S 9 ff; zur Rechtsnatur Bes'Besatzungsrechts weiterhin Dolle 'in Pestschrift für Leo Raape 1948 S 149 £h59/; Stappert: Jahrbuch für internV und ausländisches Recht 1948/49 S 159 ff; Handbuch des Besatzungsrechts von Schmcller-fohler § 25 E l)> Dieser Sachverhalt hat nichts mit der Präge : zu tun, ob bei einer etwaigen künftigen Änderung des völkerrechtlichen Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik und den. Besatzungsmächten, d„h, bei der vollen Rückgewinnung der deutschen Souveränität, auch das von den Besatzungsmächten herrührende Recht in dem Sinne voll gültiges Bundesrecht „würde (Art 123 - 125 GrundG), daß es dann der vollen deutschen Prüfungs-
Zuständigkeit 5 auch der des Bundesverfassungsgerichts', unterläge, Denn dieser Zeitpunkt ist noch nicht gekommen. Der -Sach.-vejrhalt hat auch nichts mit der Frage zu tun, ob nicht sämtliche' deutschen Gerichte auch, das Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit übergesetzlichem Recht’etwa mit dem Gleich- . ■ heitssatze, nachprüfen'könnten und daran durch entgegenstehende positive Bestimmungen des Besatzungsrechts nicht gehindert werden könnten. Denn hier erhebt sich.nur die Frage, ob durch positives Recht .eine besondere ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur .Prüfung von Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit' deutschem Verfassungsrecht oder. mit Völkerrecht zu begründen sei. Das ist aber zu verneinen.
Als deutsches Recht, das der-besonderen positiv-recht-liehen PrüfungsZuständigkeit d es - Bühdesverf ässuhgsgeriehthd;V.:V3 unterliege, . können, ai.se entgegen der. von dem Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung nicht''.Besaüziffi^ setzgehern- erlassenen und. in den dafür bestimmten amtlichen. Blättern verkündeten Gesetze angesehen werdenyiysetnidern das im Bereich der 'Bundesrepublik vö^
g eb ern gesetzte Recht, ;. .... .;u:/:-oVA1m: ;1
\ Artikel'3 des Gesetzes Hr 13ideu Ailiierten Hohen vom, 25». November 1949 "(ABI - AHK- S "■ill.D-estimm|i;;:ü:t
"1 , Kein deutsches Gericht darf ^eihe;iBntScheidung; fällen? welche die Gültigkeit "oder Äechtmäßigkeit eines - Ge.4;,:14v. seizes f einer Veicrdnung, Richtlinie;, Entscheidung oder’ Anordnung verneint, die durch die Besatzungsbe-hörcen oder eine von ihnen abgelcste Behörde veröffentlicht worden ist' ■
2, Wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültig-keit oder den Zweck einer Anordnung der Besätzungs-behördeü oder der Besatzungsstreitkräfte
6 -
zu entscheiden ist, haben die damit befaßten deut- .;iU sehen Behörden das Verfahren sogleich auszüsetzen h| and die -Erage -an die Besatzungsbebörden zu überwei-
hthh. .'sen V„ hlvi • h|..
Nach Ziffer 2 lit f des Besatzungsstatuts haben sich die Besatzungsmächte die Beachtung des Grundgesetzes auch ' j ■^insoweit Vorbehalten, als sein Verhältnis zu dem Besatzungs- hi :: recht in Brag e steht «u Gemäß Ei ff er 7 d es B e s at zu ng sstatut s', v \ ] besteht das; Besatzungsrecht bis huis'eiher ausdrück 1 ichen :
Aufhebung fort', und zwar selbst dann, wenn es mit dem Besatzung1 Statut unvereinh arv.istV Ä:-■ VVl;: : .z
Sow ei t nidhtt®ÄIft&; d i e I1 at s ach e, d aß das Bundesverfas--n sungsgericht seine Ent s ch e id u ng sg ew alt von dem durch Bes at zungs-recht mannigfach beschränkten deutschen VerfassUngsgesetzgebefit herleitet, seiner Prüfungszuständigkeit ih'Bezug auf das die dentsehe Rechtsordnung überlagernde Besatzungsrecht entgegen-steht, ergibt sich aus den angeführten . ausdrücklichen Bestim-; 7 iflungen des Bes atzungsrechtst daß. dem Bundesverfassuhgigerichtti eine ausschließliche Entscheidungsbefugnis darüber, „ob Besatzunj recht mit übergeordneten Völkerrechtsnö'rmenhvereinbar vsei,riefe übertragen sein kannll;'.... thfeb;;vi
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