BGH-Entscheidung vom 12.07.1952

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Leitsatz / Zusammenfassung

wegen Pachtfestsetzung hat der Ic Zivilsenat des Bundesgerichteshofs auf Grund des Art II des Gesetzes ITr 51 der.Alliierten Hohen Kommission (ABI S 845) und des § 2 der Verordnung zur Überleitung der beim deutschen Obergericht für das Vereinigte, V/irtschafts-gebietanhängigen Verfahren vom 23° April 1951 (BGBl I 289) auf die xlevision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Hiedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 7. •la Der Kläger schloß im Jahre 1947 mit den Beigeladenen einen schriftlichen:'.'Vertrag, in dem er diesem sein Einzelhandels gesehäft' für Gemischtwaren, das er auf seinem Haus-grundstück in Dorfmark betrieb, "mit der vollen Nutzung aller Konzessionen und der gesamten Geschäftseinrichtung'» auf acht Jahre verpachtete0 Im Oktober 1948 vereinbarten die Vertragschließenden einen Pachtzins von 4 ^ des Umsatzes o Auf den im Februar 1949 gestellten Antrag des Pächters setzte der • hat das Bundesverwaltungsgericht Braunschweig den Pachtpreis-festsetzungsbesckeid und die Bescliwerdeentscheidung aufgehoben, weil die Verpachtung von Geschäftsbetrieben nicht preis-gebunuen sei* Fas Obervcrwaltungsgcriclrt hat das Urteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben; zugleich hat es die Kevision an das Deutsche Obergericht zugeiassen„ mit diesem Decktsmittel beantragt der Kläger, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und auszuspreeLen; daß der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtscliafts-gebietes nicht befugt war, die Pachten für Grundstücke und Baume von der Freigabe der Preise auszuschließen, Nach § 1 Ziff 7 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25° Juni 1948 - Preisfreigabe-Anordnung - (WiGVEl S 6i) sind "liieten und Pachten für Grundstücke und Räume jeder Art,r preisgebunden„ Auf sie sind mithin auch die in $ 4 Nr 1 dieser Anordnung Gezeichneten Vorschriften, besonders die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26* lovember 1936 - RGBl I 955 ~9 weiter anzuwendeno Auf Grund der 4„Anordnung Uber die Wahrnehmung -der Aufgaben und Befugnisse des.Heichskom-missars für die Preisbildung vom 27c- September 1937' (RAhz Hr 238) in Verbindung mit § 10 Satz 3 des Übergangsgesetzes Uber Preisbildung und Preisüberwachung vom .10„ April 1948/ 29« März 1951 - Preisgesetz - (WiGVBl S 27 / BGBl 1951 I? - Ber Angriff der Revision,•zur Zeit des Erlasses des Peststellungsbescheides der Preisbehörde seien Pachten nicht mehr.preisgebunden gewesen, weil gemäß Anlage II Ifr 1 und 2 zu dem Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24o Juni 1948 - Leitsätzegesetz (WiGVBl S 59) hur noch Mieten behördlich festgesetzt werden konnten/ geht fehl„Der Direktor der Verwaltung für "Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets war auf Grund des § 2 des Preisgesetzes befugt, "Anordnungen und Verfügungen zu er- nicht eingeschränkt wordene Zwar sind in der Anlage II unter Ziff i bis 4 dieses Gesetzes auch Bestimmungen über die Pestsetzung von Preisen getroffen, sie enthalten aber keine Beschränkung früherer Vollmachten» Biese sollten vielmehr durch das Leitsätzegcsetz nur erweitert werden, wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes ergibt (vgl DOGE S 69) ♦ Demgemäß ist die Preisfreigabe -Anordnung nicht nur auf das Leitsätzegesetz, sondern auch auf § 2 des Preisgcsetzes gestützte Die ciort erteilte Ermächtigung beschränkt sich auch nicht auf die VerpachtungAvon Räumen* sondern umfaßtV wie schon ihr Wortlaut zeigt* Pachten jeder Art* also auch solche von gewerblichen Unternehmen-, Sie ist im § 1 Ziff 7 Preisfreigabe-Anordnung*. die Preisbindung der Pachten gewerblicher Räume von der rechtlichen Gestaltung des Pachtvertrages im einzelnen abhängig ist. eine Beeinflussung der staatlichen Preislenkung durch die Höhe des Pachtzinses nicht ausschließen» Dieses Ergebnis stimmt mit der mechtsprociiung des Bundesgerichtshofes zu der in wesentlichen gleichliegenden Präge überein* wann ein gewerbliches Unternehmen Pächterschutz nach $ 56 UBchG genießt (Urteil vom 21 1 Rärz 1952 - V ZR 20/51 -) - Me Festsetzung eines festen Pachtzinses an Stelle der nach dem Umsatz bestimmten, wechselnden Pachtvergütung wird von der im § 2 des Preisgesetzes erteilten Ermächtigung ebenfalls gedeckt 5 weil füredie'Art und Weise der Pachtfestsetzung keine Grenzen gezogen, vielmehr alle Maßnahmen zulässig sind, "durch die der Preisstand aufrechterhalten wird".* * ; Zur Prüfung der Frage, ob ITr 64 des Eunderlasses hr 184/ 37 des Eeichskommissars für die Preisbildung von 160 Ee»ember 1937 vPl 1938? berufen, : \veil es ; sich insoweit nicht um die-Anwendung und Auslegung der vom Wirtschaftsrat oder mit seiner Ermächtigung geschaffenen Gesetzgebung handelt, Er kann daher auch nicht darüber entscheiden, ob die gemäß iir 70 dieses Erlasses bestimmte Hückv/irkung der Pachtfest-setzung auf den 1.

Schlagwörter

PachtfestsetzunggewerblichGesetzPreisbildungBundesrichterKlägerPacht

Volltext der Entscheidung

I DOG- 4 Verkündet am 12. Juli 1952 Grunau* Justizobersekretär? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Nauen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Kaufmanns August in DfllHD? Kreis Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr* gegen Io den Regierungspräsidenten in Lüneburgf Beklagten and.Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fr. in :Kreis 2» den Kaufmann Hermann B ?■■■■■■*; Beigeladenen, - ProzeßbevolImäc ht i g t e r: Rechtsanwalt - Vertreter des:öffentlichen Interesses: Ministerialrat Dr„ Friemann in Hannover, Ministerium des Innern - wegen Pachtfestsetzung hat der Ic Zivilsenat des Bundesgerichteshofs auf Grund des Art II des Gesetzes ITr 51 der.Alliierten Hohen Kommission (ABI S 845) und des § 2 der Verordnung zur Überleitung der beim deutschen Obergericht für das Vereinigte, V/irtschafts-gebietanhängigen Verfahren vom 23° April 1951 (BGBl I 289) auf die xlevision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Hiedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 7. Dezember 1950 auf Grund der münd- .. - 2■; liciien Verhandlung. vom 12a Juli 1952 unter' Mitwirkung der dichter; 1„ Bundesrichter Professor Bre Lindenmaier? 2o Bundesrichter Schraidt9 3, Bundesrichter I)r0 Birnbach? 4° Bundesricliter Krumme? 5» Bundesrichter xCruger-liieland ? für liecht erkannt: Die Bevision wird:zurückgewieseno Lie Bosten des .Rechtsmittels hat der Klüger zu tragen* Von üeehts wegen •la Der Kläger schloß im Jahre 1947 mit den Beigeladenen einen schriftlichen:'.'Vertrag, in dem er diesem sein Einzelhandels gesehäft' für Gemischtwaren, das er auf seinem Haus-grundstück in Dorfmark betrieb, "mit der vollen Nutzung aller Konzessionen und der gesamten Geschäftseinrichtung'» auf acht Jahre verpachtete0 Im Oktober 1948 vereinbarten die Vertragschließenden einen Pachtzins von 4 ^ des Umsatzes o Auf den im Februar 1949 gestellten Antrag des Pächters setzte der • Landkreis Fallingbostel als Preisbehörde den Pachtzins mit Wirkung vom 1 „ Oktober 1948 auf 102,80 Dil monatlich fest, indem er für die Bäume 60 Dil, die Einrichtung 3,60 Dil und den sonstigen Gescliäftowert 39,20 DU zugrunde legte» Der Bescheid wurde vom Hegierungspräsidenten in Lüneburg als Preisüberwachungsstelle bestätigt «Auf die Klage des Verpächters ... hat das Bundesverwaltungsgericht Braunschweig den Pachtpreis-festsetzungsbesckeid und die Bescliwerdeentscheidung aufgehoben, weil die Verpachtung von Geschäftsbetrieben nicht preis-gebunuen sei* Fas Obervcrwaltungsgcriclrt hat das Urteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben; zugleich hat es die Kevision an das Deutsche Obergericht zugeiassen„ mit diesem Decktsmittel beantragt der Kläger, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und auszuspreeLen; daß der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtscliafts-gebietes nicht befugt war, die Pachten für Grundstücke und Baume von der Freigabe der Preise auszuschließen, 2 o daß die Verpachtung eines Gesehäftsbetriebes ein- schließlich ‘Einrichtung nicht der behördlichen Preislenkung unterliegt, 3 o daß Nr 64 des Bunderlasses !Tr 184/37 des Heichskom- missars für die Preisbildung vom 12* Dezember 1937 eine:KechtsverOrdnung? nicht nur eine Verwaltungsanordnung darstellt , ferner die Berufung des Beklagten gegen das urteil des Landesverv/altungsgerichts Braunschweig vom 8« ' Juni 1950 2urackzuveisen? hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuvorwoisen0 Der Beklagte 'beantragt, die Revision r.ls unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen« Der Beigeladene begehrt in erster Binie Zurückweisung, hilfs-weise Verwerfung der Revision* Bie Anträge des Klägers, konnten keinen hrfolg haben Die streitige Rechtsfrage, ob Pachtverträge über gewerbliche Unt ;rnelu:en der Preisbindung unterliegen, fällt •unter die im Art VI OGV bestimmte Zuständigkeit «• Sie ist für die■wirtschaftliche Einheit des früheren Vereinigten Wirtschaftsgebiets , auch bei Berücksichtigung ^er teilweisen Preigabe der Pachten für Geschäftsräume durch,die §§ 4? 29 des Geschäftsraummietengesetzes vom 25« Juni 1952 (BGBl I 338), von grundsätzlicher Bedeutung« Sachlich kann die .Revision jedoch keinen Erfolg haben« Nach § 1 Ziff 7 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25° Juni 1948 - Preisfreigabe-Anordnung - (WiGVEl S 6i) sind "liieten und Pachten für Grundstücke und Räume jeder Art,r preisgebunden„ Auf sie sind mithin auch die in $ 4 Nr 1 dieser Anordnung Gezeichneten Vorschriften, besonders die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26* lovember 1936 - RGBl I 955 ~9 weiter anzuwendeno Auf Grund der 4„Anordnung Uber die Wahrnehmung -der Aufgaben und Befugnisse des.Heichskom-missars für die Preisbildung vom 27c- September 1937' (RAhz Hr 238) in Verbindung mit § 10 Satz 3 des Übergangsgesetzes Uber Preisbildung und Preisüberwachung vom .10„ April 1948/ 29« März 1951 - Preisgesetz - (WiGVBl S 27 / BGBl 1951 I? 223) liegt die Pestsetzung von mieten und Pachten für Wöhn-und Geschäftsräume den Stadt- und Landkreisen ob» - Ber Angriff der Revision,•zur Zeit des Erlasses des Peststellungsbescheides der Preisbehörde seien Pachten nicht mehr.preisgebunden gewesen, weil gemäß Anlage II Ifr 1 und 2 zu dem Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24o Juni 1948 - Leitsätzegesetz (WiGVBl S 59) hur noch Mieten behördlich festgesetzt werden konnten/ geht fehl„Der Direktor der Verwaltung für "Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets war auf Grund des § 2 des Preisgesetzes befugt, "Anordnungen und Verfügungen zu er- lassen 9, durch die Mieten; und Pachten festgesetzt oder genehmigt- werden. oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden solle” Liese Ermächtigung ist durch das Leitsätzegesetzs das nur die Auflockerung des Preisfestsetzungssystems bezweckt. nicht eingeschränkt wordene Zwar sind in der Anlage II unter Ziff i bis 4 dieses Gesetzes auch Bestimmungen über die Pestsetzung von Preisen getroffen, sie enthalten aber keine Beschränkung früherer Vollmachten» Biese sollten vielmehr durch das Leitsätzegcsetz nur erweitert werden, wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes ergibt (vgl DOGE S 69) ♦ Demgemäß ist die Preisfreigabe -Anordnung nicht nur auf das Leitsätzegesetz, sondern auch auf § 2 des Preisgcsetzes gestützte Die ciort erteilte Ermächtigung beschränkt sich auch nicht auf die VerpachtungAvon Räumen* sondern umfaßtV wie schon ihr Wortlaut zeigt* Pachten jeder Art* also auch solche von gewerblichen Unternehmen-, Sie ist im § 1 Ziff 7 Preisfreigabe-Anordnung*. soweit die Präge hier von Bedeutung istv auch ausgeschöpft worden, weil die Verpachtung gewerblicher unternehmen.* bei denen sich die Raumüberlassung von der Übertragung'der hutzung der immateriellen Geschäftswerte nicht trennen läßt, von der Pachtfestsetzung nicht ausgeschlossen wurde c Das entspricht der bei den Vorarbeiten zu dem Leitsätzegesetz und zur Preisfreigabe-Anordnung zu dem Ausdruck gekommenen Absicht* uie mieten und Pachten ebenso wie die Preise sonstiger lebenswichtiger Güter fest in der Hand zu behalteno Die gegenteilige Auslegung würde dazu führen* .daß. die Preisbindung der Pachten gewerblicher Räume von der rechtlichen Gestaltung des Pachtvertrages im einzelnen abhängig ist. Hiernach kommt es für die Anwendbarkeit der Preisvorschriften nur noch darauf an* ob dem Vertrage im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Raumüberlassung die rechtliche xfatur - einer • Raunpacht zuzuerkennen istG Das trifft jedenfalls zu* wenn die Überlassung des Raumes die Hauptleistung des Verpächters bildet; denn in diesem Palle läßt sich* wie das angefochtene Urteil richtig ausführt *. eine Beeinflussung der staatlichen Preislenkung durch die Höhe des Pachtzinses nicht ausschließen» Dieses Ergebnis stimmt mit der mechtsprociiung des Bundesgerichtshofes zu der in wesentlichen gleichliegenden Präge überein* wann ein gewerbliches Unternehmen Pächterschutz nach $ 56 UBchG genießt (Urteil vom 21 1 Rärz 1952 - V ZR 20/51 -) - . x,ie bezeichnete Voraussetzung ist hier erfüllt, „eil nie Abgabe der Räume nach den bindenden Feststellungen ues angefochtenen Urteils den Kern ues Pachtvertrages bildet« Das - 7 hiergegen gerichtete x-evisionsvorbringenkann vom erkennenden Senat innerhalb der ihm gemäß Art -VI OGV zugev/ie-senen Zuständigkeit nicht berücksichtigt werden* Me Festsetzung eines festen Pachtzinses an Stelle der nach dem Umsatz bestimmten, wechselnden Pachtvergütung wird von der im § 2 des Preisgesetzes erteilten Ermächtigung ebenfalls gedeckt 5 weil füredie'Art und Weise der Pachtfestsetzung keine Grenzen gezogen, vielmehr alle Maßnahmen zulässig sind, "durch die der Preisstand aufrechterhalten wird".* Eie Ausübung des den Verwaltungsbehörden zustehenden Ermessens kann im Verfahren nach Art VI OGV nicht nachgeprüft werdeno * ; Zur Prüfung der Frage, ob ITr 64 des Eunderlasses hr 184/ 37 des Eeichskommissars für die Preisbildung von 160 Ee»ember 1937 vPl 1938? '337) eine hcchtoverordnung darstellt, ist der Zcnat nicht. berufen, : \veil es ; sich insoweit nicht um die-Anwendung und Auslegung der vom Wirtschaftsrat oder mit seiner Ermächtigung geschaffenen Gesetzgebung handelt, Er kann daher auch nicht darüber entscheiden, ob die gemäß iir 70 dieses Erlasses bestimmte Hückv/irkung der Pachtfest-setzung auf den 1. Oktober 1948 reehtswirksan isto Eie Vereinbarkeit des Erlasses und der übrigen der Pachtfestsetzung zugrunde liegenden Vorschriften mit dem Grundgesetz, besonders mit Art 14 Abs 3 GG, gehört ebenfalls nicht zu den im xcahmen des Art VI OGV nachprüfbaren hechtsfragenQ : nach alledem ist die Pevisionvzurücksuweiseno Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 Abs 1 VerfO des Deutschen Obergerichts in Verbindung mit § 97 ZPO* Pindeiimaier Schmidt Birnbach Krumme Krüger-Niel, and