BGH-Entscheidung vom 12.07.1952
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Leitsatz / Zusammenfassung
wegen Pachtfestsetzung hat der Ic Zivilsenat des Bundesgerichteshofs auf Grund des Art II des Gesetzes ITr 51 der.Alliierten Hohen Kommission (ABI S 845) und des § 2 der Verordnung zur Überleitung der beim deutschen Obergericht für das Vereinigte, V/irtschafts-gebietanhängigen Verfahren vom 23° April 1951 (BGBl I 289) auf die xlevision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Hiedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 7. •la Der Kläger schloß im Jahre 1947 mit den Beigeladenen einen schriftlichen:'.'Vertrag, in dem er diesem sein Einzelhandels gesehäft' für Gemischtwaren, das er auf seinem Haus-grundstück in Dorfmark betrieb, "mit der vollen Nutzung aller Konzessionen und der gesamten Geschäftseinrichtung'» auf acht Jahre verpachtete0 Im Oktober 1948 vereinbarten die Vertragschließenden einen Pachtzins von 4 ^ des Umsatzes o Auf den im Februar 1949 gestellten Antrag des Pächters setzte der • hat das Bundesverwaltungsgericht Braunschweig den Pachtpreis-festsetzungsbesckeid und die Bescliwerdeentscheidung aufgehoben, weil die Verpachtung von Geschäftsbetrieben nicht preis-gebunuen sei* Fas Obervcrwaltungsgcriclrt hat das Urteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben; zugleich hat es die Kevision an das Deutsche Obergericht zugeiassen„ mit diesem Decktsmittel beantragt der Kläger, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und auszuspreeLen; daß der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtscliafts-gebietes nicht befugt war, die Pachten für Grundstücke und Baume von der Freigabe der Preise auszuschließen, Nach § 1 Ziff 7 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25° Juni 1948 - Preisfreigabe-Anordnung - (WiGVEl S 6i) sind "liieten und Pachten für Grundstücke und Räume jeder Art,r preisgebunden„ Auf sie sind mithin auch die in $ 4 Nr 1 dieser Anordnung Gezeichneten Vorschriften, besonders die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26* lovember 1936 - RGBl I 955 ~9 weiter anzuwendeno Auf Grund der 4„Anordnung Uber die Wahrnehmung -der Aufgaben und Befugnisse des.Heichskom-missars für die Preisbildung vom 27c- September 1937' (RAhz Hr 238) in Verbindung mit § 10 Satz 3 des Übergangsgesetzes Uber Preisbildung und Preisüberwachung vom .10„ April 1948/ 29« März 1951 - Preisgesetz - (WiGVBl S 27 / BGBl 1951 I? - Ber Angriff der Revision,•zur Zeit des Erlasses des Peststellungsbescheides der Preisbehörde seien Pachten nicht mehr.preisgebunden gewesen, weil gemäß Anlage II Ifr 1 und 2 zu dem Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24o Juni 1948 - Leitsätzegesetz (WiGVBl S 59) hur noch Mieten behördlich festgesetzt werden konnten/ geht fehl„Der Direktor der Verwaltung für "Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets war auf Grund des § 2 des Preisgesetzes befugt, "Anordnungen und Verfügungen zu er- nicht eingeschränkt wordene Zwar sind in der Anlage II unter Ziff i bis 4 dieses Gesetzes auch Bestimmungen über die Pestsetzung von Preisen getroffen, sie enthalten aber keine Beschränkung früherer Vollmachten» Biese sollten vielmehr durch das Leitsätzegcsetz nur erweitert werden, wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes ergibt (vgl DOGE S 69) ♦ Demgemäß ist die Preisfreigabe -Anordnung nicht nur auf das Leitsätzegesetz, sondern auch auf § 2 des Preisgcsetzes gestützte Die ciort erteilte Ermächtigung beschränkt sich auch nicht auf die VerpachtungAvon Räumen* sondern umfaßtV wie schon ihr Wortlaut zeigt* Pachten jeder Art* also auch solche von gewerblichen Unternehmen-, Sie ist im § 1 Ziff 7 Preisfreigabe-Anordnung*. die Preisbindung der Pachten gewerblicher Räume von der rechtlichen Gestaltung des Pachtvertrages im einzelnen abhängig ist. eine Beeinflussung der staatlichen Preislenkung durch die Höhe des Pachtzinses nicht ausschließen» Dieses Ergebnis stimmt mit der mechtsprociiung des Bundesgerichtshofes zu der in wesentlichen gleichliegenden Präge überein* wann ein gewerbliches Unternehmen Pächterschutz nach $ 56 UBchG genießt (Urteil vom 21 1 Rärz 1952 - V ZR 20/51 -) - Me Festsetzung eines festen Pachtzinses an Stelle der nach dem Umsatz bestimmten, wechselnden Pachtvergütung wird von der im § 2 des Preisgesetzes erteilten Ermächtigung ebenfalls gedeckt 5 weil füredie'Art und Weise der Pachtfestsetzung keine Grenzen gezogen, vielmehr alle Maßnahmen zulässig sind, "durch die der Preisstand aufrechterhalten wird".* * ; Zur Prüfung der Frage, ob ITr 64 des Eunderlasses hr 184/ 37 des Eeichskommissars für die Preisbildung von 160 Ee»ember 1937 vPl 1938? berufen, : \veil es ; sich insoweit nicht um die-Anwendung und Auslegung der vom Wirtschaftsrat oder mit seiner Ermächtigung geschaffenen Gesetzgebung handelt, Er kann daher auch nicht darüber entscheiden, ob die gemäß iir 70 dieses Erlasses bestimmte Hückv/irkung der Pachtfest-setzung auf den 1.