Bür das Hache eiilagewerk!
Hicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzt ZPO §§A36 Ziff 6, 276
Rechtssatzs Pie Bindung an einen im Rahmen des § 276 ZPO ergangenen Yerweisungsbeschluß schließt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 5 36 Ziff 6 ZPO nicht aus, wenn das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, sich durch einen unanfechtbaren Beschluß für unzuständig erklärt hat*
Aktenzeichen; I ARZ 395/52
Beschluß des BGH. v. 24-. Peb-ruar 1953 IG Kempten
1 AHZ 395/52
des BucLolf h
B e s c h 1 u s s
In Sachen ». G(
Klägers
-= Prozeßbevollmaohtigter: Geh.. . Jiistizr^j^e^tsanv/alt,
hr. August K<
gegen
Gottlieb Z in
- Prozeßbevollmächtigter: Dr. Wolfgang
Ö et z t vvohnhai t
Beklagten;;
Bechtsanwalt,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschlossen*
Als zuständiges Gericht wird gemäß § 36 Ziff 6 ZPO das Landgericht- Ulm bestimmt. ,
' G 'r ü-~ n' d e ; ‘ t ;
Der Rechtsstreit war'hei dem Landgericht in Kempten ' anhängig,- •■in dessen Bezirk der Beklagte im Zeitpunkt der IQagerhebung seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben, nachdem sie vorbehaltlos vor dem Landgericht Kempten die Sachanträge gestellt hatten', übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Ulm zu verweisen, weil der Beklagte inzwischen in den Bezirk dieses Gerichtes verzogen sei. Das Landgericht Kempten hat hierauf durch Beschluß vom 28.Oktober 1952 den Hechtsstreit an das Landge-. rieht Ulm verwiesen. Das Landgericht Ulm hat durch Beschluß
Tom . 31 ? Ölet oh er 1952 seine örtliche Zuständigkeit • verneint und die Akten an das Landgericht Kempten zurückgesandt, Bas
Landgericht Kempten hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen -Gerichtes vorgelegt.
Dem Antrag war zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 56 Ziff .6 ZPO gegeben sind. Weder der Verweisungsbe-Schluß des Landgerichts Kempten, noch der Beschluß, durch den das Landgericht Ulm sich- - für unzuständig erklärt hat, sind mit einem Rechtsmittel anfechtbar. 1s liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt infolge der rechtskräftigen Zuständigkeit sleugnung.durch- verschiedene Gerichte vor, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist.
Zuständig war das Landgericht Kempten, in dessen Be- -zirk der Beklagte zur Zeit der IClagerhebung seinen Wohnsitz hatte. Biese einmal begründete örtliche Zuständigkeit ist durch die Veränderung des Wohnsitzes'des Beklagten nicht berührt worden. Nach der Rechtshängigkeit konnte auch eine Vereinbarung der Parteien Uber den Gerichtsstand nicht dis IJnsustÜndigkeii des ..annerufenen G-orichts herbei-
fükr-w (§ 263 Abs 2 Nr 2 ZPO; Stein-Jonas 17. Aufl ZPO § 263 Anm IV, § 38 Anm II 2jBas: Landgericht Kempten hat-te deshalb dem Verweisungsantrag der Parteien nicht entsprechen dürfen. Trotzdem band der Verwe isungsbeschluß das Landgericht Ulm,wie sich aus § 276 Abs 2 ZPO ergibt. Ide-so Vorschrift kann ihren Zweck, Zuständigkei’tsstreitig-keiten abzuschneiden, nur erfüllen, wenn das Verfahren, auf dem der Verweisungsbeschluß beruht, der Nachprüfung entzogen ist. Die in § 276 Abs 2 ZPO vorgeschriebene Bindung deckt- auch den sachlich unrichtigen, sowie den auf Verfahrensmängeln beruhenden Verweisungsbeschluß (RGZ 108,
264; BGHZ 1, 341; 3G-H in NJW 51, 802; 'Stein-Jonas 17-Aufl § 276 Anm IV 3; Baumbach ’ZPO 19•> Aufl § 276 Anm 3 A). Dia Ansicht des Landgerichts Tübingen (NJW 49? 712) ist abzu-
»■ ' ■ - 'h
I;|:. - 3
lehnen* wonach eine Bindung an den VerweisuhgsheschluB stets entfallen soll, wenn infolge einer vorbehaltlosen Verhandlung der Parteien zur Hauptsache ein Streit über die Zuständigkeit nicht denkbar sei. -Biese Auffassung wird dem Zweck der vom Gesetzgeber- gewollten ünanf echt-_ barkeit der Verweisung, eien Rechtsstreit nicht durch Zu-ständigkeitsstreitigkeitexi zu verzögern, nicht gerecht. Anders ist die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn der Verweisungshe Schluß schlechterdings nicht als eine im Rahmen des § 276 ZPO getroffene Anordnung. angesehen werden kann, wie etwa bei der Verweisung von einem erstinstanzlichen Gericht an ein Cberlandesgericht oder der Abgabe ein eine andere Abte5lang (Kammer oder Senat) des gleicher-, Gerichts (RGZ 119, 579 Urteil des III. Zivilsenats
des BGH vom 26, Kai 1952 - III ZR 218/50). Hier liegt ein solcher Pall nicht vor. An und für sich wäre die Verweisung des Rechtsstreits von dem zuerst' angegangenen erstinstanzlichen Gericht an das Landgericht Ulm als ein anderes erstinstanzliches Gericht durchaus ini Rahmen des § 276 ZPO denkbar, Ras Landgericht Ulm hat sich hiernach zu unrecht an den. VerweisungsbeSchluß als nicht gebunden erachtet. La sich jedoch das. -Landgericht ■ .Ulm• durch unanfechtbaren Beschluß für unzuständig erklärt und die Akten an das Landgericht Kempten zurltckgereicht hat, das gleichfalls an seinen Verweisungsbeschluß gebunden ist, mußte zur Beseitigung des negativen :Zuständxgkeitskonfliktes••die'- Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 56 Ziff 6 ZPO durch das im Instanzenzug zunächst höhere Gericht erfolgen. La der Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten besieht* die verschiedenen Ober-
■■ /■ t ' :
■:, M- ,;.
w
- 4
landesgeriehtsbesirken angeboren. war für diese Bestimmun, der Bundesgerichtshof zuständige
Karlsruheden 24* Bebruar 1953 Der Bund e s ge ri cht s ho £
Brster Zivilsenat
Lindenmaier Krü g e r-IT i e ia n d
V .' •