* Für das Nachschlagewerk 1 Für die Amtliche Sammlung l
Gesetz? ZPO § 36; Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom
7« August 1952 § 4.
Rechtssatz; Für die weitere Durchführung von Konkursverfahren, die beim Zusammenbruch des Reiches bei einem Gericht im Gebiet des Deutschen Reiches anhängig waren, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, hat der Bundesgerichtshof auf Antrag ein* Ersatzgericht zu bestimmen, wenn der Geneinschuldner eine gewerbliche Niederlassung oder einen allgemeinen Wohnsitz oder Vermögen im Gebiet des Geltungsbereiches des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes besitzt«
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Aktenzeichen; I ARZ 350/52 Beschluß des BGH vom 17. Oktober 1952
I_ARZ_ 350/52
Beschluß
Auf den Antrag des RechtsheiStandes \7erner Gr in GSlBK9^rd^e0 als Abwesenheitspfleger für
die Vermögensangelegenheiten des Architekten Emil Gr , früher wohnhaft gewesen in KflHHHlB z.Zt
'unbekannten Aufenthalts, um Bestimmung des zuständigen Konkursgerichts hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1952 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Fortsetzung des im Jahre 1931 über das Vermögen des Architekten Emil G r , z.Zt. unbekannten Aufenthalts, bei dem
Amtsgericht in Königsberg eröffneten und von diesem Gericht noch nicht aufgehobenen oder eingestellten Konkursverfahrens wird das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg bestimmt.
Gründe :
Per Architekt ist Eigentümer des in
RMHHBistraße fli Ecke R^Ü^traße ^^belegenen Grundstücks, das im Grundbuch K^^HHH^-Bezirk Band I^Blatt^^ des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg eingetragen ist. Gr^^ wohnte früher in sein jet-
ziger Aufenthalt ist unbekannt. Der Antragsteller ist bereits im Jahre 194-6 vom Amtsgericht Tenpelhof-Kreuz-berg zu dem Abwesenheitspfleger für die Vermögensangelegenheiten Gi^pps bestellt worden, über das Vermögen Grf^s ist im Jahre 1931 bei dem Amtsgericht in Königsberg das Konkursverfahren eröffnet worden. Am 14-. Juli 1931 ist im Grundbuch des oben bezeichneten Grundstücks
Gr^^s der Konkursvermerk eingetragen worden. Er ist bisher nicht gelöscht worden. Zum Konkursverwalter war vom
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Amtsgericht in Königsberg der Diplomkaufmann P BBHHHI bestellt worden» Das Konkursverfahren ist vom Amtsgericht in Königsberg nicht aufgehoben oder eingestellt worden.
Das auf dem B^BBer Grundstück GiB^s erbaute Haus wurde im Kriege schwer beschädigt. Der Abwesenheitspfleger will es wiederherstellen lassen. Um LIittel hierfür zu erhalten, will er ein Darlehn aufnehmen, das auf dem erwähnten Grundstück dinglich gesichert werden soll. Daran hindert ihn der Konkursvermerk. Er beantragt daher, das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als zuständiges Konkursgericht zu bestimmen, bei dem das Konkursverfahren fortgesetzt werden soll. Dem Anträge war stattzugeben.
Durch den Zusammenbruch wurden grosse<»Tei- i «■' «■ } • •• le des Deutschen Reiches der deutschen Verwaltung entzogen. Damit entfiel in ihnen die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit. Hieraus ergab sich alsbald die Notwendigkeit, in gewissem Umfange Ersatzzuständigkeiten zu bestimmen. Das geschah zunächst durch Kotmaßnahmen für eng begrenzte Rechtsgebiete auf der Ebene der Zonen, der Länder und auch der Deutschen Bundesrepublik, Eine umfassendere Regelung wurde durch das Bundesgesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts (Zuständig-keitsergänzungsgesetz) vom 7. August 1952 (BGBl I 407) getroffen. Das Gesetz gilt gemäß § 24 nach Maßgabe des § 13 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (3. tjberleitungsgesetz vom 4. Januar 1952) auch im Lande Berlin. Das erwähnte Zuständigkeitsergänzungsgesetz hat es sich (vgl die Abhandlung von Landgerichtsrat und Gerichtsassessor MBBB
Bundesjustizministerium im Bundesanzeiger 1952 Nr 173 S 7) nur zur Aufgabe gestellt, die gerichtlichen Ersatzzuständigkeiten in dem Umfange zu regeln, in dem in den Jahren nach dem Kriege ein nachhaltiges Bedürfnis hier-
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für bereits hervorgetreten war. Das vorbezeichnete Gesetz hat .jedoch, wie in der erwähnten Abhandlung betont wird, keine erschöpfende Regelung erstrebt. Der Gesetzgeber ist sich vielmehr bewußt gewesen, daß das Gesetz Lücken enthält, er ist davon ausgegangen, sie könnten im Anschluß an die gesetzlich geregelten Tatbestände von der Rechtsprechung ausgefüllt werden. Das Gesetz enthält, soweit der vorliegende Pall in Betracht kommt, eine solche Lücke, Weder das Zuständigkeitsergänzungsgesetz noch die sonstigen seit dem Zusammenbruch erlassenen Gesetze oder Verordnungen bestimmen ein im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik oder im Lande Berlin belegenes Gericht als zuständig für die weitere Durchführung von Konkursverfahren, die zur Zeit des Zusammenbruchs hoch-bei .Gerichten anhängig! n »■' .h ■ waren, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird. Eine Ersatzzuständigkeit ist innerhalb des Rechtsgebiete's des Konkursrechts nur für einen Sonderfall im § 4- Abs 4 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes getroffen worden. Die Vorschrift regelt die Ersatzzuständigkeit für Klagen aus § 164 Abs 3 KO, also vor allem für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel aus den als Vollstreckungstitel geltenden Auszug aus der Konkurstabelle,
Sie bestimmt, daß für Klagen aus § 164 Abs 3 KO statt der an sich nach §§ 164 Abs 3, 146 Abs 2 KO zuständig gewesenen Gerichten, da an diesen deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, das Gericht zuständig ist, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in Ermangelung eines allgemeinen Gerichtsstands im Geltungsgebiet des Zuständigkeitse'rgänzungsgesetzes das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner Vermögen hat. Die Vorschrift betrifft, wie gesagt, aber nur den Sonderfall, daß bestimmte in der Konkursordnung geregelte Klagen erhoben werden sollen. Für diese schafft sie eine Ersatzzuständigkeit. Im Gesetz ist dagegen die Frage offen geblieben, ob durch ein Ersatzgericht und gegebenenfalls durch welches das Konkurs-
verfahren als solches weiter durchgeführt werden kann. Die-se Präge drängt jedoch zu einer Lösung. Der Gemeinschuldner besitzt insbesondere in denjenigen Fällen, in denen gemäß § 113 KO Eintragungen in Grundbüchern seiner in der Deutschen Bundesrepublik oder im Lande Berlin belegenen Grundstücke erfolgt sind, ein zu schützendes rechtliches Interesse daran, daß das Konkursverfahren weiter durchgeführt und schließlich entweder auf Grund eines Zwangsvergleichs (§ 190 KO) aufgehoben oder gemäß § 202 ff KO. eingestellt wird. Auch die Konkursgläubiger können an der Durchführung des Konkursverfahrens interessiert sein. Daher besteht ein Bedürfnis, die dargelegte Gesetzeslücke unter Anknüpfung an die erwähnte Vorschrift des § 4 Abs 4 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes und des § 36 Ziff 1 ZPQ auszufüllen. Nach § 36 Ziff 1 ZPO ist, wenn das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Bichteramts rechtlich öder tatsächlich verhindert ist, das zuständige Gericht durch das im Instanzenzuge höhere Gericht zu bestimmen. Die Vorschrift hat, wie ihr Wortlaut zeigt, zwar Fälle im Auge, die an sich anders geartet sind, als der vorliegende. Jedoch ergibt sich aus dem Grundgedanken,.auf dem sie beruht, daß sie entsprechend anzuwenden ist. Das Amtsgericht in Königsberg ist infolge des Zusammenbruchs nicht \ nur .im . i-j. , . ,i. i einzelnen Falle, sondern allgemein an der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gehindert. Das gleiche gilt für das Landgericht und das Oberlandesgericht in Königsberg. Ist dem aber so und enthält das, Zuständigkeitsergänzungsgesetz bewußt Lücken, die die Rechtsprechung ausfüllen soll, so ergibt sich, daß die Bestimmung des zuständigen Konkursgerichts hier durch den Bundesgerichtshof zu erfolgen hat. Da der Gemeinschuldner weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen allgemeinen Gerichtsstand in der Deutschen Bundesrepublik oder im Lande Berlin hat, so scheidet eine entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung des § 71 KO aus. Als zuständiges Gericht wäre daher an sich in entspre-
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ehender Anwendung des Schlußhalbsatzes des § 4 Abs 4 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes das 'Gericht zu bestimmen; in dessen Bezirk der Gemeinschuldner Vermögen besitzt, somit das Amtsgericht in Tempelhof-Kreuzberg. Da aber auf Grund der Bekanntmachung des Kammei,gerichtspx*äsidenten vom 27. März 1949 laut der Anordnung der Alliierten Kommandantur die Bearbeitung der Konkursverfahren in Berlin-West auf das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg übergegangen ist (V0B1 für Groß-Berlin 1949 Teil I S 128), so war dieses Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen-
Lindenmaier
Schmidt
Birnbach
Wilde
Benkard
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Beglaubig!
ab Uffomdsbeamtor der Getchdtaitelfe des Bundesgerichtshofs
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