Volltext der Entscheidung
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Beschluss
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In der Verwaltungsstreitsache des Br» Walter
in
Antragsteller«
gegen
1« den Herrn Präsidenten der He oht s anwal t skamme r hei dem
Oberland esg ericht in H
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2. den Herrn Justizminister von Nordrhein-Westfalen in
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Antragsgegner
hat der Bundesgerichtshof
der Sitzung vom 23* Oktober
195o durch den Zivilsenat beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf bestimmt*
Gründe
Nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnun
o
Nr
165 der Militär
regierung für die britische Zone hat der Deutsche Oberste Gerichtshof in den Pallen des
36 ZPO. das zuständige
Lan
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desverwaltungsgericht zu bestimmen. Im vorliegenden Pall sind die Voraussetzungen des § 36 Z. 3 ZPO. gegeben, weil
der Sitz des Antragsgegners zu 1 im Bezirk des Oberlandesge riehts in Hamm und der Sitz des Antragsgegners zu 2 im Be-
zirk des Oberl&ndesgeriohts in Düsseldorf gelegen ist
Über
die Pi*age, ob die gutachtliche Stellungnahme der Rechtsan
ltskammcr
mit d-r Anfechtungsklage angreifbaren Ver
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waltungsakt darstellt und ob das Verwaltungsgericht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktee berufen
Bundesgerichtshof nicht zu entscheide.';, weil er
i3t, hat der
bei d
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Bestimmung des *
tändigen Gerichts keine Recht
sprechung ausübt. Das hat das Reichsgericht für die Be
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timmung des zuständigen Zivilgerichts gemäß
36 Z
ZPO
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ausgesprochen (SGZ. 125 S. 31o). Es gilt aber auch für die
Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts auf Grund der Verordnung der britischen Militärregierung.
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