BGH · I AR 141/50

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Leitsatz / Zusammenfassung

Als zuständiges Gericht wird das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf bestimmt* 165 der Militär regierung für die britische Zone hat der Deutsche Oberste Gerichtshof in den Pallen des waltungsakt darstellt und ob das Verwaltungsgericht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktee berufen Bundesgerichtshof nicht zu entscheide.';, Das hat das Reichsgericht für die Be Es gilt aber auch für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts auf Grund der Verordnung der britischen Militärregierung.

Schlagwörter

SitzzuständigVerwaltungsstreitsacheDüsseldorfBestimmungBundesgerichtshofZPOAntragsgegnersHerrn

Volltext der Entscheidung

♦ i Beschluss . . In der Verwaltungsstreitsache des Br» Walter in Antragsteller« gegen 1« den Herrn Präsidenten der He oht s anwal t skamme r hei dem Oberland esg ericht in H $ 2. den Herrn Justizminister von Nordrhein-Westfalen in t Antragsgegner hat der Bundesgerichtshof der Sitzung vom 23* Oktober 195o durch den Zivilsenat beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf bestimmt* Gründe Nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnun o Nr 165 der Militär regierung für die britische Zone hat der Deutsche Oberste Gerichtshof in den Pallen des 36 ZPO. das zuständige Lan \ desverwaltungsgericht zu bestimmen. Im vorliegenden Pall sind die Voraussetzungen des § 36 Z. 3 ZPO. gegeben, weil der Sitz des Antragsgegners zu 1 im Bezirk des Oberlandesge riehts in Hamm und der Sitz des Antragsgegners zu 2 im Be- zirk des Oberl&ndesgeriohts in Düsseldorf gelegen ist Über die Pi*age, ob die gutachtliche Stellungnahme der Rechtsan ltskammcr mit d-r Anfechtungsklage angreifbaren Ver * waltungsakt darstellt und ob das Verwaltungsgericht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktee berufen Bundesgerichtshof nicht zu entscheide.';, weil er i3t, hat der bei d C'l Bestimmung des * tändigen Gerichts keine Recht sprechung ausübt. Das hat das Reichsgericht für die Be s timmung des zuständigen Zivilgerichts gemäß 36 Z ZPO 2 I 2 ausgesprochen (SGZ. 125 S. 31o). Es gilt aber auch für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts auf Grund der Verordnung der britischen Militärregierung. • * \ * * * / I « * *•* « # % * . * + I