BGH · I ARZ 7/76 vom 23.01.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

Eine Verweisung nach Einspruch des Schuldners (§§ 700 a, 696 a ZPO) ist für das Gericht, an das verwiesen worden ist, auch dann bindend, wenn vor der Verweisung nicht die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft worden ist. Januar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. Das Amtsgericht Mannheim hat sich, nachdem die Schuldnerin gegen den für vorläufig vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl Einspruch eingelegt hatte, für örtlich unzuständig erklärt und die Sache nach §§ 700 a, 696 a ZPO an das Amtsgericht Varel als das für die Schuldnerin zuständige Gericht verwiesen. Das Amtsgericht Varel hat die Übernahme abgelehnt, weil das Amtsgericht Mannheim vor der Verweisung nicht die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft habe, und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Auf §§ 700, 508 Abs.3 ZPO, die eine Verweisung nur dann vorsehen, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet, ist nicht Bezug genommen. Im Streitfall bedarf die Frage aber keiner abschliessenden Erörterung; denn nach den §§ 700 a, 696 a, 276 Abs. 2 ZPO bindet der Verweisungsbeschluß das Gericht, an das verwiesen wird, auch dann, wenn der Beschluß entgegen der Vorschrift des § 508 Abs.3 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ergangen ist; dieses Gericht hat nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen (BGH, Beschluß vom 12.

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AmtsgerichtVerweisungARZEinspruchZPOGammSache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________nein ZPO §§ 700 a, 696 a, 508 Abs. 3, 276 Abs. 2 Eine Verweisung nach Einspruch des Schuldners (§§ 700 a, 696 a ZPO) ist für das Gericht, an das verwiesen worden ist, auch dann bindend, wenn vor der Verweisung nicht die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft worden ist. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1976 - I ARZ 7/76 BUNDESGERICHTSHOF i arz 7/76 BESCHLUSS in der Sache Straße 16, GabH, Antragsteller, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. und Kollegen, gegen Claudia K^Bstraße, Antragsgegnerin, - vertreten durch Rechtsanwälte Dr wegen Forderung aus Warenlieferung Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 23. Januar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdt-feger beschlossen: Das Amtsgericht in Varel wird als das zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO). Gründe : Das Amtsgericht Mannheim hat sich, nachdem die Schuldnerin gegen den für vorläufig vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl Einspruch eingelegt hatte, für örtlich unzuständig erklärt und die Sache nach §§ 700 a, 696 a ZPO an das Amtsgericht Varel als das für die Schuldnerin zuständige Gericht verwiesen. Das Amtsgericht Varel hat die Übernahme abgelehnt, weil das Amtsgericht Mannheim vor der Verweisung nicht die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft habe, und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Es ist zu berücksichtigen, daß § 700 a ZPO nur auf § 696 a ZPO verweist, wonach das Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung zu verweisen hat. Auf §§ 700, 508 Abs. 3 ZPO, die eine Verweisung nur dann vorsehen, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet, ist nicht Bezug genommen. Diese Regelung erscheint auch sinnvoll; denn die Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs erfordert eine mündliche Verhandlung (§§ 340 a, 341 ZPO); in den Fällen des § 38 Abs. 3 Nr. 2 Buchst, b ZPO soll aber nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung dem Schuldner eine mündliche Verhandlung nur an seinem Wohnsitzgericht zugemutet werden (vgl. für den Fall des § 6 a AbzG Senatsbeschluß v. 9. Nov. 1973 - I ARZ 284/73 * Rpfl. 74, 147 * WM 74, 104). Im Streitfall bedarf die Frage aber keiner abschliessenden Erörterung; denn nach den §§ 700 a, 696 a, 276 Abs. 2 ZPO bindet der Verweisungsbeschluß das Gericht, an das verwiesen wird, auch dann, wenn der Beschluß entgegen der Vorschrift des § 508 Abs. 3 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ergangen ist; dieses Gericht hat nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen (BGH, Beschluß vom 12. Dez. 1966 - Ib ARZ 266/66 - NJW 67, 565). Krüger-Nieland Alff Merkel v. Gamm Schwerdtfeger