BGH · I ARZ 7/76 vom 23.01.1976
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Leitsatz / Zusammenfassung
Eine Verweisung nach Einspruch des Schuldners (§§ 700 a, 696 a ZPO) ist für das Gericht, an das verwiesen worden ist, auch dann bindend, wenn vor der Verweisung nicht die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft worden ist. Januar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. Das Amtsgericht Mannheim hat sich, nachdem die Schuldnerin gegen den für vorläufig vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl Einspruch eingelegt hatte, für örtlich unzuständig erklärt und die Sache nach §§ 700 a, 696 a ZPO an das Amtsgericht Varel als das für die Schuldnerin zuständige Gericht verwiesen. Das Amtsgericht Varel hat die Übernahme abgelehnt, weil das Amtsgericht Mannheim vor der Verweisung nicht die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft habe, und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Auf §§ 700, 508 Abs.3 ZPO, die eine Verweisung nur dann vorsehen, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet, ist nicht Bezug genommen. Im Streitfall bedarf die Frage aber keiner abschliessenden Erörterung; denn nach den §§ 700 a, 696 a, 276 Abs. 2 ZPO bindet der Verweisungsbeschluß das Gericht, an das verwiesen wird, auch dann, wenn der Beschluß entgegen der Vorschrift des § 508 Abs.3 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ergangen ist; dieses Gericht hat nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen (BGH, Beschluß vom 12.