BUNDESGERICHTSHOF
i arz n/m BESCHLUSS
in der Sache
1 . 2.
Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung, , vertreten durch den Geschäftsführer,
Herrn Dipl.-Ing. Günter WflB, ebenda, SflHRstraße
Klaus
Beklagte und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr.
istraße M,
und Partner,
gegen
Firma IdBB-Standard Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bonn, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Jürgen und Jürgen Wp|B> ebenda, EuflMHBMI Straße pp,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch Rechtsanwälte Dr. von
straße ^p.
Dr. Winfried
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Zlilch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
beschlossen:
Der Kartellsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf wird als zuständiger Senat bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
I. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Sache durch Beschluß vom 21. Oktober 1982 an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts "abgegeben” und zur Begründung ausgeführt, daß der Rechtsstreit bei richtiger Sachbehandlung schon vom Kartellspruchkörper des Landgerichts hätte entschieden werden müssen, so daß die Sache in der zweiten Instanz ohne weiteres gern. § 92 GWB an den Kartellsenat gelangt wäre. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich durch Beschluß vom 31. Januar 1983 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, nur für Berufungen gegen Urteile zuständig zu sein, in denen das Landgericht als Kartellgericht entschieden habe.
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II. Der Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Senats berufen (vgl. BGHZ 71, 264, 266 ff.).
Für die Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1981 ist vorliegend der Kartellsenat bereits deshalb zuständig, weil die durch Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1982 ausgesprochene Verweisung gern. § 281 Abs. 2 ZPO bindend ist. Zwar ist diese Bestimmung bei "Abgaben" oder "Verweisungen" zwischen zwei Spruchkörpern desselben Gerichts grundsätzlich nicht anwendbar; die bindende Wirkung einer Verweisung gern. § 281 ZPO setzt vielmehr voraus, daß zwei verschiedene Gerichte beteiligt sind (vgl. BGHZ 63, 214, 217; 71, 264, 272). Das trifft aber auf die Kartellsenate einerseits und die für allgemeine Zivilprozeßsachen zuständigen Spruchkörper andererseits, mögen sie organisatorisch auch demselben Oberlandesgericht angehören, zu. Die §§ 87, 92 GWB regeln die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs (vgl. BGHZ 34, 53 ff.)« Durch diese Bestimmungen wird kraft Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Kartellspruchkörper von den allgemeinen Zivilspruchkörpern abgegrenzt. Die zuständigkeitshalber erfolgende ’'Weitergabe" einer Rechtssache ist jedenfalls im Falle des Kompetenzkonflikts mit einem Kartellgericht keine Abgabe, die sich nach der Geschäftsverteilung bestimmt, sondern eine Verweisung im Sinne des § 281 ZPO aufgrund einer gesetzlichen Spezialregelung. Es ist zudem auch kein sachlicher Grund erkennbar, warum in den Fällen der Bildung eines Kartell-OLG für mehrere OLG-Bezirke (vgl. § 93 GWB) eine bindende Verweisung gern. § 281 ZPO durch ein Nicht-Kartell-OLG an ein Kartell-OLG zulässig sein soll (vgl. BGHZ 49,
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33t 38 f.), bei einem organisatorisch an demselben Gericht gebildeten Karte11spruchkörper einerseits und einem Zivilspruchkörper andererseits hingegen nicht.
Angesichts der bindenden Wirkung der Verweisung kommt es auf die zwischen den Senaten streitig gewordene Frage, ob der allgemeine Zivilsenat oder der Kartellsenat grundsätzlich zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil einer Nicht-Kartellkammer des Landgerichts in einer Kartellsache zuständig ist, nicht mehr an. Denn selbst eine fehlerhafte Beurteilung dieser Frage durch den verweisenden Zivilsenat würde einer wirksamen Bindung nicht entgegenstehen. Die Verweisung ist nur dann nicht bindend, wenn dem verweisenden Gericht ein schwerer Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, der die Verweisung z.B. als willkürlich oder rechtsmißbräuchlich erscheinen ließe. Ein solcher Fehler ist vorliegend nicht erkennbar.
v. Gamm
Erdmann