BGH · I ARZ 87/51
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Leitsatz / Zusammenfassung
Eechtssatzs ' Eine Zuständigkeitsbestimmung aus § 36 Ziff 3 ZPO ist noch zulässig, wenn bereits Klage erhoben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Ue- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe in der Sitzung vom 13« April 1^51 beschlossen* Als zuständiges Gericht wirdgemäß <t 36 Ziff 3 ZPO das Landgericht in Frankfurt am Kain bestimmt* Der Senat schlieft sich, da & 36 Ziff 3 ZPO auf Zweckmässiglceitserwägungen beruht, der-Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 156, 222) an, daß eine Zuständigkeit sbeStimmung aus dieser Vorschrift auch noch zulässig ist, wenn bereits Klage erhoben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht worden ist. gez. Lindenmaier gez.