BGH · I ARZ 87/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

Eechtssatzs ' Eine Zuständigkeitsbestimmung aus § 36 Ziff 3 ZPO ist noch zulässig, wenn bereits Klage erhoben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Ue- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe in der Sitzung vom 13« April 1^51 beschlossen* Als zuständiges Gericht wirdgemäß <t 36 Ziff 3 ZPO das Landgericht in Frankfurt am Kain bestimmt* Der Senat schlieft sich, da & 36 Ziff 3 ZPO auf Zweckmässiglceitserwägungen beruht, der-Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 156, 222) an, daß eine Zuständigkeit sbeStimmung aus dieser Vorschrift auch noch zulässig ist, wenn bereits Klage erhoben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht worden ist. gez. Lindenmaier gez.

Schlagwörter

vertragengeltengezZPOFrankfurtzulässig

Volltext der Entscheidung

7 “ 2490 079 Stir das Nachschlagewerk I Uesetz.s;. ,-'i •ZPO § 56 Ziff 3« Eechtssatzs ' Eine Zuständigkeitsbestimmung aus § 36 Ziff 3 ZPO ist noch zulässig, wenn bereits Klage erhoben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Ue- .richts geltend gemacht ist* * Aktenzeichens I ABZ .87/51 Beschluß Tom 13« April 1951 OLG Frankfurt a »/Main i m e7/si W»*» K-wiir- ^ «mb B.e s' c h 1 u B In Sacheii des Rechtsanwalts Dr* Ulrich V/fl|}str» flp9 als Konkursverwalter über das. Vermögen ■des Kaufmanns Adolf IC H G'flB-Str.W, gegen 1.) die. 9 2-) den Prof» Dr.-Ing. in Karl Kmil- Beklagten, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe in der Sitzung vom 13« April 1^51 beschlossen* Als zuständiges Gericht wirdgemäß <t 36 Ziff 3 ZPO das Landgericht in Frankfurt am Kain bestimmt* Gründe* Bl.W Mi • «* M| «r m* V Der Senat schlieft sich, da & 36 Ziff 3 ZPO auf Zweckmässiglceitserwägungen beruht, der-Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 156, 222) an, daß eine Zuständigkeit sbeStimmung aus dieser Vorschrift auch noch zulässig ist, wenn bereits Klage erhoben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht worden ist. Der Umstand, daß in den zwischen den Gemeinschuldner und den Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrage für alle aus diesem entstehenden Streitigkeiten Earlsruhe als Gerichtsstand vereinbart worden ist, ist für die jetzt zu treffende Entscheidung schon deshalb unerheblich, weil den Gegenstand des Hechtsstreits die lediglich aus dem Gesetze selbst folgende und nicht aus dem Vertrage entspringende Ilickgewährverbindlichkeit bildet (i:GZ 50, 402; Jaeger EO 6 - 7. Aufl § 29 Ann IS S 496). Somit war,, wie geschehen, zu beschliessen. gez. Lindenmaier gez. Heidenhain gez. Birnbach gez. Schmidt gez. V/ilde