BGH · I ARZ 75/51 vom 03.04.1951

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1950 nach Stadtsteinach, das ein eigenes Amtsgericht besitzt und zu dem Bezirk des Oberlandesgcrichts Bam- \ in Stadtsteinach sei überdies sachlich nicht zuständig, weil der Beklagte bei Einreichung der Klage im Bezirk des Amtsgerichts in Witzenhausen .gewohnt habe. Das Amtsgericht in "tfitzenhausen hat die Akten dem Bundes-, gerichtshof M zur Entscheidung des Zuständigkeitskonflikts n vorgelegto Eine Entscheidung war abzulehnen; denn die • Voraussetzungen für eine Bestimmung des zudt’andigen Gerichtes durch den Bundesgerichtshof fehlen. Die Bestimmung des § 36 Ziff 6 ZPO kommt nicht zu dem.Zuge, weil das Amtsgericht in Stadtsteinach an den Verweisungsbe- • Schluß des Amtsgerichts iiiW.Etzenhausen gebunden ist, wie sich aus § 276 Abs 2 ZpO ergibt . laraus ergibt sich', daß auch das Verfahren, auf dem der überveisungsbeschluß beruht, einer Nachprüfung entzogen ist und daß Prozeßverstöße die Bindung an den Verv/eisungsbeschluß nicht beseitigen. OLG Celle in ITJW 1947/48 ,67 )• Die Tatsache, daß das Amtsgericht in Witzenhausen den Beschluß nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, also unter Verletzung von Verfahrensvorschrif-ten, erlassen hat, hebt die Bindung nicht auf.Bas ist in der Rechtsprechung / OLG Hamburg Rspr'31,81 ) und'im Schrifttum ( Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Beschluß des Amtsgerichts in Witzenhäusen.Anders könnte die Rechtslage nur dann zu beurteilen sein, wenn es dem Beschluß an Jeder gesetzlichen Grundlage fehlen, er also auf Willkür beruhen würde. Da der Beklagte bereits vor ” Erhebung der Klage ”, die nicht bereits durch die Einreichung der Klageschrift, sondern gemäß § 498 Abs 3 ZPO erst durch'die Zustellung •erfolgt ist, nach Stadtsteinach verzogen ist, so i3t das Amtsgericht in Witzenhausen in der Tat örtlich nicht zuständige die Klägerin hat, sobald sie hiervon Kenntnis erhielt, die Folgerung daraus gezogen und die Verweisung beantragt. Das Amtsgericht konnte ferner der Auffassung sein, daß der Beklagte mit einer Verweisung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sein würde, da eine solche Maßnahme in seinem Interesse lag; denn dadurch erübrigte es sich für ihn, zu dem Termin nach Witzenhausen zu reisen oder • * * * \ für den Termin einen Vertreter zu bestellen« • Hach alledem ist der Beschluß des Amtsgerichts in Witzenhausen für das Amtsgericht in Stadtsteinach bindend und ist somit für eine Bestimmung eines Gerichts durch den Bundesgerichtshof kein Kaum.

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Schlagwörter

AmtsgerichtAmtsgerichtsBezirkBestimmungbindenBeschlußZPOKlägerinStadtsteinach

Volltext der Entscheidung

2490' 084 Hechtssatz: • . Ein gern. § 276 ZPO ergangener ■ Verv/eisungsbeSchluß ist auch dann bindend, v/enn'er Verfhhrensv/idrig nicht aufgrund, einer mündlichen Verhandlung , sondern schriftlich erlassen ist.» Aktenzeichen: I AHZ 75/51 » " ... ( $eschl.) v. 3. April 1951' <AG. V/itzenhausen. « v V m 15/51 Beschluß In Sachen •der am 23. März 1945 geborenen Beate Christine HflPin /flBi gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, die Landesberufs Vormundschaft in 7/aidhofen, im Prozeß vertreten durch den Landrat in \V: als Vorsitzendem des Kreisausschusses, Klägerin, g e g e n Richard F Straße in Sl Beklagten, hat der IP Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karls-; ruhe in der Sitzung voni 3« April 1951 beschlossen: Die Entscheidung wird abgelehnt. . Gründe: Die Klägerin hat am 16. November 1950 bei den. Amtsgericht in V/it zenhausen, das im Bezirk des Oberlan- • \ • desgerichts Frankfurt a.M. liegt, gegen den Beklagten, der damals noch im Bezirk des.erwähnten Amtsgerichts wohnte, Klage eingereicht. Der Beklagte ist am 28. November 1950 nach Stadtsteinach, das ein eigenes Amtsgericht besitzt und zu dem Bezirk des Oberlandesgcrichts Bam- ' - 2 berg gehört, verzogen* Die Klpge ist ihm am 30. November 1950 zugestellt worden. Die Klägerin hat *am 14. Februar 1951 schriftlich beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht in Stadtsteinach zu verweisen. Das Amtsgericht in 'tfitzenhausen h&t sich.darauf durch Beschluß vom 15. Februar 1951 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht in Stadtsteinach verwiesen. Der Beschluß ist den 1 • s Parteien'zugestellt worden; sie haben keine .Einwendun-gengen gegen ihn erhoben. Das Amtsgericht in Stadt-steinach hat die Akten an das Amtsgericht -in :7i'tzen-hausen mit der Erklärung zurückgesandt, es lehne die • Übernahme ab, der Beschlußdes Amtsgerichts in 7/itzeu-hausen sei nicht bindend; denn er sei nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, das Amtsgericht. \ in Stadtsteinach sei überdies sachlich nicht zuständig, weil der Beklagte bei Einreichung der Klage im Bezirk des Amtsgerichts in Witzenhausen .gewohnt habe. Das Amtsgericht in "tfitzenhausen hat die Akten dem Bundes-, gerichtshof M zur Entscheidung des Zuständigkeitskonflikts n vorgelegto Eine Entscheidung war abzulehnen; denn die • Voraussetzungen für eine Bestimmung des zudt’andigen Gerichtes durch den Bundesgerichtshof fehlen. Die Bestimmung des § 36 Ziff 6 ZPO kommt nicht zu dem.Zuge, weil das Amtsgericht in Stadtsteinach an den Verweisungsbe- • Schluß des Amtsgerichts iiiW.Etzenhausen gebunden ist, wie sich aus § 276 Abs 2 ZpO ergibt . 'Die Vorschrift^ be- * ' ,i ■ . ■ • ~ 5: ~ : - 3 ~ ’ zweckt, Zuständigkeitsstreitigkeiten abzuschneiden, weil sie die Sache nicht fördern, sondern nur die Prozesse * verzögern, Dem Zweck der Bestimmung ist voll Geltung zu schaffen. laraus ergibt sich', daß auch das Verfahren, auf dem der überveisungsbeschluß beruht, einer Nachprüfung entzogen ist und daß Prozeßverstöße die Bindung an den Verv/eisungsbeschluß nicht beseitigen. las Wesen der im § 276 ZPO vorgecchriebenen Bindung besteht gerade darin, daß auch sachlich unrichtige sowie auf‘Verfahrens- ' mangeln beruhende Beschlüsse gedeckt werden sollen ( vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO'17'Auf1 § 276 Anm IV 3» 3aumbach ZPO 19 Aufl § 276 Anm 3 A , 519?. OLG Celle in ITJW 1947/48 ,67 )• Die Tatsache, daß das Amtsgericht in Witzenhausen den Beschluß nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, also unter Verletzung von Verfahrensvorschrif-ten, erlassen hat, hebt die Bindung nicht auf. Bas ist in der Rechtsprechung / OLG Hamburg Rspr'31,81 ) und'im Schrifttum ( Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 4 Aufl 5 38 su d 3 139) anerkannt. Diese Rechtsansicht . steht auch im Rinklang mit der Rechtsauffassung des Reichsgerichts ( RGZ 131> 200), nach der ein gemäß. §‘276 ZPO ergangener Beschluß selbst dann bindend und unanfechtbar i3t, v/enn ein Antrag auf Verweisung nicht gestellt war, also ein Verfahrensmangel vorlag. Bin etv/a unrechtmäßiger Erlaß des Beschlusses fällt*, wie das Reichsgericht ausgeführt hat, in einem solchen Palle nicht in das Gewicht. Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Beschluß des Amtsgerichts in Witzenhäusen.Anders könnte die Rechtslage nur dann zu beurteilen sein, wenn es dem Beschluß an Jeder gesetzlichen Grundlage fehlen, er also auf Willkür beruhen würde. Bas ist aber nicht der Fall. Da der Beklagte bereits vor ” Erhebung der Klage ”, die nicht bereits durch die Einreichung der Klageschrift, sondern gemäß § 498 Abs 3 ZPO erst durch'die Zustellung •erfolgt ist, nach Stadtsteinach verzogen ist, so i3t das Amtsgericht in Witzenhausen in der Tat örtlich nicht zuständige die Klägerin hat, sobald sie hiervon Kenntnis erhielt, die Folgerung daraus gezogen und die Verweisung beantragt. Das Amtsgericht konnte ferner der Auffassung sein, daß der Beklagte mit einer Verweisung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sein würde, da eine solche Maßnahme in seinem Interesse lag; denn dadurch erübrigte es sich für ihn, zu dem Termin nach Witzenhausen zu reisen oder • * * * \ für den Termin einen Vertreter zu bestellen« • Hach alledem ist der Beschluß des Amtsgerichts in Witzenhausen für das Amtsgericht in Stadtsteinach bindend und ist somit für eine Bestimmung eines Gerichts durch den Bundesgerichtshof kein Kaum. t Daher war, wie- geschehen, zu beschließen. •gez. Lindenmaier, gez.-Heidenhain, ’ 'gez.*Birnbach, gez. Schmidt, gez. Wilde«